Der Antragsteller plant den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lageranbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/4, Gemarkung Weiterndorf, Nähe Bauhofstraße.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben wurde im Freistellungsverfahren mit dem Antrag auf Baugenehmigung eingereicht und befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 43, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Die Bauabmessungen betragen 25,50 x 18,50 m für die Ausstellungshalle und 14,00 x 15,00 m für den Lageranbau.
Das Hauptgebäude ist mit 2 Vollgeschossen und gegenläufigen Pultdach geplant. Die Gesamthöhe beträgt 12,40 m mit und der Lageranbau erhält ein Flachdach.
Im Erdgeschoss werden neben der Ausstellungshalle mit rund 298 m² Grundfläche auch noch 3 Zimmer und die Sanitäranlagen mit Behinderten WC und Technik untergebracht. Im Obergeschoss sind neben Büroräumen auch Besprechungszimmer und eine Teeküche geplant. Im Süden soll im Obergeschoss eine Betriebswohnung mit untergebracht werden. Diese beträgt nach Berechnung 97,81 m² Wohnfläche und hat einen separaten Zugang über ein Treppenhaus.
Das Gebäude wird in Holzrahmenbauweise mit verputzter Wandfläche ausgeführt.
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) wurde per Email angefordert.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 19.03.2018 nachgereicht.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 9 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden 9 Stellplätze.
Laut Betriebsbeschreibung dient das Bauvorhaben für die Ausstellung, Verkauf, Lagerung von Fenster, Türen, Rollos, Möbeln und Fassadenelementen. Die Betriebszeiten sind von 7:00 – 18:00 bzw. ist mit Fahrverkehr von 7:00 – 22:00 Uhr zu rechnen.
Maschinen und Aggregate sind nicht vorgesehen.
Der Antragssteller beantragt eine Ausnahme von der Satzung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B43 – Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße hinsichtlich der Art der Nutzung nach §2.2.
Laut Bebauungsplan sind Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschaftspersonal unzulässig, wenn sie a) im Erdgeschoss liegen, b) mehr als 120 m² Wohnfläche besitzen, c) wenn sie mehr als 30 % der gewerblich bebauten Geschossfläche einnehmen.
Begründet wird dies wie folgt:
Aufgrund der Entfernung zum Hauptsitz und zur Sicherstellung der erforderlichen Arbeitsvorbereitung und dauerhaften Betreuung von Ausstellung, Verkauf und Lagerung der Produkte sollen ständig Mitarbeiter vor Ort sein. Hierzu ist die Errichtung eine Mitarbeiterwohnung im I. Obergeschoss erforderlich.
Gemäß § 8 der BauNVO sind Wohnungen in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig.
Der Stadtrat muss daher einer Ausnahme für die Wohnung im I. Obergeschoss zustimmen.