Entsprechend des Antrags Hrn. Stadtratsmitglieds Horneber wird die Angelegenheit dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Die Verkehrssituation im Kurvenbereich der Ortsstraße „An der Friedenseiche“ in Bürglein stellt für die dortigen Anwohner und den gewöhnlichen Verkehrsteilnehmer eine nicht unkomplizierte Verkehrssituation dar. Nach Aussagen der FF Bürglein wird die Durchfahrt mit Feuerwehrfahrzeugen durch parkende Fahrzeuge im Kurvenbereich behindert.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven unzulässig. Nachdem der gesetzliche Wortlaut keine eindeutigen Abgrenzungen bietet, ab wann Straßenstellen als „eng“ oder „unübersichtlich“ bzw. Kurven als „scharf“ anzusehen sind, muss auf die erweiterte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine Straßenstelle ist im gesetzlichen Sinne damit in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (allgemein 2,55 m, § 32 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, wobei im Einzelfall auch ein schmalerer Durchfahrraum als ausreichend erachtet werden muss. Ferner ist eine Stelle unübersichtlich, wenn ungenügender Überblick es hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken und Gefahr zu vermeiden. Ferner wäre nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten auf schmalen Fahrbahnen unzulässig. Diese Vorschrift wurde durch den Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof jedoch für verfassungswidrig erklärt und kann daher nach Ansicht der Stadtverwaltung keine rechtlichen Wirkungen entfalten.
Nach mehrmaliger Inaugenscheinnahme vor Ort bleiben Zweifel, ob die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen in diesem Kurvenbereich rechtssicher ist. Ob die hohen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen vorliegen, bleibt abschließend offen. Dem Grundsatz folgend, Verkehrszeichen nur in absoluten Ausnahmekonstellationen anzuordnen und damit nachhaltig für mehr Verkehrssicherheit zu sorgen, bleiben Zweifel, ob eine Anordnung gerichtlicher Überprüfungen standhält. Eine Anordnung müsste nach gesetzlicher Vorgabe „zwingend geboten“ sein. In diesem Sinne zwingend geboten sind Anordnungen u.a. dann nicht, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO grds. zur Sicherheit des Verkehrs ausreichend sind. Unbeachtlich ist hierbei, ob die Verhaltensvorschriften eingehalten werden, erforderlich ist, ob die Regelungen bei Einhaltung zur Gefahrenvermeidung geeignet und ausreichend sind. Für die Anordnung sprechen dagegen die eindeutigen Aussagen der FF Bürglein, wonach eine Durchfahrt in der Vergangenheit behindert war. Es ist anzunehmen, dass auch künftig bei Einsatzfahrten Zeitverzögerungen bei der Durchfahrt entstehen, welche zur Verhütung von Gefahren für Sachgüter, Leib und Leben zu verhindern sind.
Nachdem verkehrsrechtliche Anordnung bei Verstößen mit Bußgeldern und im äußersten Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden können, sind die Anordnungen auf sicherer Grundlage zu erlassen.
Soweit angenommen werden kann, die rechtlichen Rahmenbedingungen werden vorliegend erfüllt, so diktiert die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung weiter, dass Anordnungen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Wäre also nach den örtlichen Gegebenheiten anzunehmen, dass nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVO (Haltverbot aufgrund unübersichtlicher Straßenstelle, scharfer Kurve) ein Halten bereits verboten wäre, so dürfte die Anordnung weiterer Maßnahmen nicht erfolgen.
Die Verwaltung muss deshalb darauf hinweisen, dass die Zweifel an der Rechtssicherheit einer Anordnung daher nicht endgültig ausgeräumt werden können, im Zweifelsfall bzw. im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung wäre u.U. mit einer Rücknahme der Anordnung zu rechnen.
Die Gesamtumstände (Nähe Feuerwehrhaus, Kurvenverlauf, Steigungsverlauf der Fahrbahn) zeigen auf, dass die Verkehrssituation für den mit üblicher Sorgfalt fahrenden Verkehrsteilnehmer Gefahrenpotential beinhaltet. Auch die Polizeiinspektion Heilsbronn erkennt dies an und erhebt daher keine Einwendungen bei Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots.