Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Fl.Nr. 436/2, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  71. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 71. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2018 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 436/2, Gemarkung Heilsbronn am Grenzweg.
Das erdgeschossige Gebäude erhält eine Größe von 16,36 m x 7,85 m. Die Gebäudehöhe beträgt 5,18 m. Das geplante Walmdach erhält eine Dachneigung von 30 °. Die Doppelgarage ist als Fertiggarage mit Flachdach mit einer Größe von 7,00 m x 5,50 m geplant.
Es wird der vorhandene Kanalanschluss auf dem Nachbargrundstück genutzt, welches auch dem Antragsteller gehört. Der öffentliche Kanal ist für dieses Bauvorhaben ausreichend dimensioniert.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Mit der Doppelgarage wird die Stellplatzsatzung (2 Stellplätze/Wohnung) der Stadt Heilsbronn eingehalten.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Der Antragsteller hat schriftlich bestätigt, dass er die fehlenden Nachbarn beteiligt hat, jedoch die Unterschrift nicht geleistet worden sind. Die fehlenden Unterschriften sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt zu würdigen.
Das Baugrundstück befindet sich in Schutzzone III des Wasserschutzgebietes.
Folgende Auflagen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten:
Pkt. 3.7 Abwasserleitungen
Nur zulässig, zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird.
Pkt. 5.1 Bauliche Anlagen
Nur zulässig, wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird, die die Anforderungen der Nr. 3.7 erfüllt, und wenn die Gründungssohle nicht tiefer als 2 m unter der Geländeoberfläche reicht und wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem durchschnittlich höchsten Grundwasserstand liegt.
Die Auflagen der Schutzgebietsverordnung sind als Hinweis an die Baugenehmigungsbehörde weiterzugeben, damit diese als Auflage zur Baugenehmigung werden.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 436/2, Gemarkung Heilsbronn, am Grenzweg, wird erteilt.
Es ergeht dazu folgender Hinweis an das Landratsamt Ansbach:
Die Auflagen der Schutzgebietsverordnung sind bei Erteilung dieser Baugenehmigung als Auflage verbindlich vorzugeben.
Der Antragsteller wird auf die Förderfähigkeit einer Zisterne zur Regenwassernutzung durch die Verwaltung hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2018 09:14 Uhr