Der Antragsteller plant den Anbau eines Technikraumes und eines Schwimmbeckens an das bestehende Fitnessstudio auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 43, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße.
Der Technikraum ist in L-Form geplant. Die Abmessungen betragen in der Länge 13,13 m und in der größten Breite 11,49 m. Die Nutzfläche ist mit 82,13 m² geplant. Die Höhe beträgt 4,08 m. Es ist ein Flachdach vorgesehen.
Das Schwimmbecken erhält eine Tiefe von 1,50 m; der geplante Wasserstand beträgt 1,35 m. Die Außenmaße betragen 15,24 m x 5,00 m. Die Wasserfläche ist mit 70,56 m² geplant. Das Wasservolumen ist mit 95,26 m³ angegeben.
Die Verwaltung weist weiterhin darauf hin, dass das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt wurde und damit die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Antragsteller obliegt. Sollten bei der Bauausführung Abweichungen hiervon festgestellt werden, wäre das Landratsamt Ansbach einzuschalten.
Das Schwimmbecken ist wie das Fitnessstudio als Hauptnutzung im Bereich eines Gewerbegebietes als Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) ist durch den Antragsteller gesondert einzuholen.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 43 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden weiterhin 73 Stellplätze.
Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt. Beim Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Nachbarn rechtzeitig durch den Bauherrn von der geplanten Baumaßnahme zu unterrichten.
Die Antragsunterlagen wurden am 13.12.2018 bei der Stadtverwaltung eingereicht. Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO hat die Stadt Heilsbronn ab Einreichung der Unterlagen einen Monat Zeit, zu erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Ergeht eine entsprechende Erklärung nicht, so ist das Vorhaben vom Genehmigungsverfahren freigestellt.
Die Frist für eine entsprechende Erklärung ist am 13.01.2019 abgelaufen, das Vorhaben kann daher im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden.