Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf; Beschluss über Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes


Daten angezeigt aus Sitzung:  95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 12.04.2019 beantragte die Wust – Wind & Sonne GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Grundstücken FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren.
Die Kostenübernahme für das Bauleitplanverfahren wird zugesichert.
Dem Grundstückseigentümer sowie der Vorhabenträgerin wurde vorab bereits mitgeteilt, dass die Stadt Heilsbronn mit Beschluss des Stadtrates vom 05.05.2010 bereits eine Obergrenze für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen von 150 ha im gesamten Stadtgebiet verbindlich festgelegt hat. Dem Hinweis der Stadtverwaltung, das Plangebiet entsprechend zu reduzieren, wurde seitens des Antragsstellers leider nicht entsprochen.
Nach den derzeitig mittels Bebauungsplänen möglichen Freiflächenphotovoltaikanlagen verbleiben somit für weitere Ausweisungen im Stadtgebiet derzeit 13,19 ha. Die Vorhabenträgerin erkundigte sich vorab, ob es sich hierbei um die Gesamtfläche des auszuweisenden Baugebietes handelt oder nur um die mit Photovoltaikanlagen überbauten Flächen. Es wurde hierzu mitgeteilt, dass es sich um das gesamte auszuweisende Gebiet handelt (inkl. Eingrünung, Flächen für Wege, Zufahrten, etc.).
Als Entwurfs- und Diskussionsgrundlage wurde zusätzlich zum Antrag am 10.05. eine Planung mit einer Fläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen von 13,19 ha übersandt. Der zu erbringende naturschutzrechtliche Ausgleich wird planextern dargestellt, d.h. zusätzlich zur Fläche für PV-Anlagen kämen weitere 2,6 ha für Ausgleichsmaßnahmen, die im Westen, Süden und Südwesten an das Plangebiet angrenzend verwirklicht werden sollen.
Nach Mitteilung der Vorhabenträgerin ist die Einspeisung des erzeugten Stromes in das vorhandene Leitungsnetz grundsätzlich möglich, mit dem Infrastrukturbetreiber wäre jedoch noch abzustimmen, an welcher Stelle eine Einspeisung erfolgen könnte.
Beabsichtigt ist eine genossenschaftliche Betreiberform der Photovoltaikanlage (Bürger-PV). Zur weiteren Erläuterung des Vorhabens wird die Vorhabenträgerin in der anberaumten Stadtratssitzung Auskunft geben.
Die Verwaltung lädt die Vorhabenträgerin und dessen Planer zur Sitzung ein.
Einschätzung der Verwaltung
Bei der mit Grundsatzbeschluss vom 05.05.2010 gesetzten Flächenkontingentierung handelt es sich um eine Höchstgrenze, die für sämtliche durch Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzte landwirtschaftliche Grundstücke im Stadtgebiet einzuhalten ist. In sämtlichen bisherigen Bauleitplanverfahren für Freiflächenphotovoltaikanlagen wurden notwendige Ausgleichsmaßnahmen in das Plangebiet integriert (planinterner Ausgleich). Der nun dargestellte externe Ausgleich wird seitens der Vorhabenträgerin vorgesehen, da das Flächenkontingent von 150 ha ausgeschöpft wird und bei planinterner Ausweisung von Ausgleichsflächen die Flächen für PV entsprechend reduziert werden müssten. Eine Reduktion der Flächen für die PV-Anlagen wäre wiederum mit einer geringeren Nennleistung der Gesamtanlage und damit mit einer niedrigeren Einspeisevergütung verbunden.
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass der artenschutzrechtliche Ausgleich aufgrund der vorgefunden Feldlerchenreviere (Seite 12, 17 ff. der Begründung zum Umweltbericht) im angedachten Planungsgebiet aus Sicht der Verwaltung nur unter Einbindung der UNB beurteilt werden kann. Nach vorläufiger Einschätzung der Verwaltung ist ein planinterner Ausgleich des Feldlerchenreviers als kritisch zu betrachten.
Zu berücksichtigen wäre weiterhin, dass z. B. entsprechende städtebauliche Vereinbarungen, wie auch ggf. auch andere Vereinbarungen, u. a. auch mit Dritten, nötig werden könnten.
Seitens der Verwaltung wird angeraten, dem vorliegenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ungeachtet dessen nicht zuzustimmen, da das mit Grundsatzbeschluss vom 05.05.2010 gesetzte Flächenkontingent von 150 ha um etwa 2,5 ha überstiegen wird. Eine entsprechende Planung wäre nur weiter möglich, soweit planinterne Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden und die eine Gesamtfläche von 13,19 ha nicht überschritten wird.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Antrag der Wust – Wind & Sonne GmbH & Co. KG vom 12.04.2019 für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 540, 541 und 542, Gemarkung Seitendorf, zu und erhöht die am 05.05.2010 beschlossene Flächenobergrenze um ca. 2,64 ha.
Ergibt sich im Zuge des Bauleitplanverfahrens ein weiterer Ausgleichsflächenbedarf, so ist die Sondergebietsfläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen entsprechend zu verringern.
Künftige Anträge für Freiflächenphotovoltaikanlagen sind abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.07.2019 15:48 Uhr