Auf die Vormerkungen in dieser Angelegenheit zu den öffentlichen Stadtratssitzungen vom 09.10.2019 und 27.11.2019 nehmen wir Bezug. In der öffentlichen Sitzung vom 09.10.2019 hat der Stadtrat die Aufstellung der Ersten Änderung des Bebauungsplanes B 41 „Südlich der St.-Gundekar-Straße“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 370, 372/2, 372/3, 372/4 und eine Teilfläche der Fl.-Nr. 367/47, alle Gemarkung Heilsbronn, beschlossen. In der Sitzung vom 27.11.2019 wurde das Schreiben vom 26.11.2019 von Herrn Dr. Schönfeld an das LRA Ansbach verlesen. In diesem Schreiben wurde das LRA Ansbach aufgefordert, sich bis zum 11.12.2019 zu dem angeordneten einjährigen Monitoring und den wieder nicht erlassenen Sanierungsmaßnahmen zu äußern.
Bislang hat das LRA Ansbach zu diesem Schreiben noch keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 28.11.2019 übersandte das LRA Ansbach unserem Rechtsanwalt Herrn Dr. Schönfeld lediglich eine Stellungnahme des WWA Ansbach sowie den von uns längst geforderten Untersuchungsbericht von R&H Umwelt GmbH. In diesem Untersuchungsbericht, welcher bereits vom 16.04.2019 stammt, wird eine Abschätzung zu der aktuellen Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Ölschaden Seniorenheim Caritas abgegeben, welche die dortigen Grundstücke u.a. Bebauungsplan Nr. B 41 tangiert. (siehe Anlage). Die Sachverständigen des Büros GENESIS, Herr Marcus Hübner und Herr Dr. Harald Kunkel, nehmen zu diesem R&H Gutachten, welches über Herrn Dr. Schönfeld einging, ausgiebig fachlich Stellung.
Mit Blick auf die gesamte Thematik inklusive der Änderung des B-Plans, auch Anfragen zu Grunderwerb, halten wir es für wichtig, diese Angelegenheit zügig zu behandeln und auf die Tagesordnung zu setzen.
Weitere Informationen zur Vormerkung werden wir Ihnen nachreichen, sobald uns auch die Stellungnahme von unserem Rechtsanwalt Herrn Dr. Schönfeld erreicht. Im Übrigen wird Herr Dr. Schönfeld wegen der Wichtigkeit dieses Themas in der öffentlichen Stadtratssitzung am 15.01.2020 nicht nur anwesend sein, sondern für Fragen zur Verfügung stehen.
Ergänzung vom 13.01.2020:
Auf die Vormerkungen in dieser Angelegenheit zu den öffentlichen Stadtratssitzungen vom 09.10.2019 und 27.11.2019 nehmen wir Bezug. In der öffentlichen Sitzung vom 09.10.2019 hat der Stadtrat die Aufstellung der Ersten Änderung des Bebauungsplanes B 41 „Südlich der St.-Gundekar-Straße“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 370, 372/2, 372/3, 372/4 und eine Teilfläche der Fl.-Nr. 367/47, alle Gemarkung Heilsbronn, beschlossen. In der Sitzung vom 27.11.2019 wurde das Schreiben vom 26.11.2019 von Herrn Dr. Schönfeld an das LRA Ansbach verlesen. In diesem Schreiben wurde das LRA Ansbach aufgefordert, sich bis zum 11.12.2019 zu dem angeordneten einjährigen Monitoring und den wieder nicht erlassenen Sanierungsmaßnahmen zu äußern.
Bislang hat das LRA Ansbach zu diesem Schreiben noch keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 28.11.2019 übersandte das LRA Ansbach unserem Rechtsanwalt Herrn Dr. Schönfeld lediglich eine Stellungnahme des WWA Ansbach sowie den längst von uns geforderten Untersuchungsbericht von R&H Umwelt GmbH. In diesem Untersuchungsbericht, welcher bereits vom 16.04.2019 stammt, wird eine Abschätzung zu der aktuellen Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Ölschaden Seniorenheim Caritas abgegeben (siehe Anlage). Herr Sand vom LRA Ansbach hat von R&H Umwelt GmbH ein Grobkonzept im Hinblick auf eine abschließende Gefährdungsabschätzung bzgl. oben genannten Schadensereignisses erhalten.
Zu diesem Untersuchungsbericht der R&H Umwelt GmbH sowie zur Änderung des Bebauungsplans B 41 / Fl.-Nr. 370 teilte uns nun der von der Stadt Heilsbronn beauftragte Diplomgeologe und Sachverständige Herr Dr. Kunkel von GENESIS Umwelt Consult GmbH in seinen Fachstellungnahmen vom 08.01.2020 u.a. mit (siehe Gutachten; diese werden via Beamer präsentiert):
In dem Untersuchungsbericht von R&H Umwelt GmbH sei zwar das Schadensbild zur Ölkontamination korrekt wiedergegeben und die Fakten nicht verschwiegen oder verharmlost worden, aber siehe hierzu gesamte Inhalte der Gutachten und Stellungnahmen. Auch die Schadensursache und –herkunft unter dem Heizungskeller des Caritas-Altenheims und die sukzessive Ausbreitung der Heizölfahnen mit dem Schichtwasser und über Kluftsysteme bis weit nach Norden auf Fl.-Nr. 372/2 mit nachgewiesenen massiven Belastungen werden eindeutig beschrieben und zugeordnet. Ein aus dem Schadensumfang abzuleitender, grundsätzlicher Handlungsbedarf bzw. eine bestehende Sanierungsrelevanz werde zudem eingeräumt bzw. nicht bestritten.
Der Sachverständige Herr Dr. Kunkel sieht die Stadt Heilsbronn nicht als Störer. Da der vor vermutlich mehr als 30 Jahren eingetretene Schaden doch nachweislich vom Caritas-Altenheim St. Stilla (Fl.-Nr. 374) ausgeht (Ursache: undichte Heizölleitungen) und sich fahnenartig im Untergrund (Boden- und Grundwasser, in ca. 2-6 m Tiefe) nach Norden bis Osten auf die benachbarten Grundstücke 372/2, 372/3 und 372/4 ausgebreitet hat.
Laut Herrn Dr. Kunkel kommt aufgrund der noch bis 1991 dokumentierten Mängelsituation zur Heizölanlage die Caritas u.U. auch als beteiligter Schadensverursacher = Handlungsstörer der schädlichen Bodenveränderung in Frage und wäre somit grundsätzlich unbegrenzt für die Schadensregulierung heranziehbar.
Auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 370 ist bislang zwar keine Ölkontamination nachgewiesen, die Schadensabgrenzung im Bereich Fl.-Nr. 372/2 und Pfarrer-Hausmann-Straße mit den nördlich angrenzenden Privatgrundstücken (Reihenhäuser) ist jedoch noch nicht abgeschlossen, sowie die Art der Ölausbreitung im Untergrund und die aktuelle Schadstoffmobilität noch nicht umfassend bzw. abschließend geklärt, was aus Sicht der Verwaltung erfolgen muss.
Auch bei künftigen Bautätigkeiten (Unterkellerungen, Tiefgaragen) auf Grundstück Fl.-Nr. 370 im Zuge einer Bebauungsplanänderung kann somit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass auch in westlichen bis südlichen Randbereichen des Baugebietes Ölverunreinigungen im tieferen Untergrund angetroffen werden, oder eine potenzielle Schadstoffverfrachtung aus angrenzenden Kontaminationsflächen über die Bodenzone oder den Grundwasserpfad nach Osten auf dieses Grundstück erfolgt. Eine im negativsten Fall weitere Ölschadensausbreitung könnte sich auch nachteilig in Bezug auf die zu treffende Störerauswahl und erforderliche Sanierungsplanung auswirken.
Vor Beseitigung der Boden- und Grundwasserkontaminationen (bzw. Sanierung) im betroffen Bebauungsplan-Gebiet ist laut Dr. Kunkel deshalb keine Bautätigkeit möglich.
Weiterhin weist er darauf hin, dass seitens der R&H Umwelt GmbH in keiner Weise auf die ölverunreinigte Kubatur bzw. das Gesamtschadstoffpotenzial außerhalb des Caritas-Geländes eingegangen wird.
Maßgeblich ist für ihn, das von der gesamten Ölfahne und v.a. den weit nach Norden bis ins Hauptgrundwasserstockwerk verfrachteten Ölphasen ausgehende Gefährdungspotenzial und die hier noch vorhandene Schadstoff(rest)menge- nicht jedoch eine nur auf das schadensursächliche Caritas-Grundstück gerichtete Bilanzierung und Betrachtung!
Ein „kontrolliertes Liegenlassen“ sei, laut Herrn Dr. Kunkel, aufgrund der Massivität und Größenordnung des Schadens, des dauerhaften Gefährdungspotenziales und den entstandenen Betroffenheiten auszuschließen bzw. wäre nachrangig nur unter günstigen Umständen einer vorherigen Quellensanierung vorbehalten.
Die Sanierungsverpflichtung für die Caritas ist daher, seiner Meinung nach, eindeutig und muss sich vorrangig auf Dekontaminationsmaßnahmen im gesamten Schadensbereich erstrecken. Seitens der Stadtverwaltung sei besonders, auch im Hinblick auf alle dortigen Beteiligten, die Sanierungsverpflichtung von Caritas einzufordern.
Völlig unverständlich sei aus fachgutachterlicher Sicht, warum die zuständigen Behörden in ihren zum Grobkonzept R&H ergangenen Stellungnahmen vom 04.11.2019 (LRA Ansbach) und 21.10.2019 (WWA Ansbach) ohne wesentliche Einschränkungen den Vorschlägen für ein auf das Altenheimgelände beschränktes, zeitlich begrenztes Monitoring zustimmen. Die fachliche Umsetzung und Sinnhaftigkeit/Zweckmäßigkeit der Maßnahmen werde nicht bemängelt oder hinterfragt. Es werde lediglich beauflagt, den Überwachungszeitraum auf ein Jahr auszudehnen.
Die unter Punkt 6 in dem Untersuchungsbericht von R&H Umwelt GmbH gemachten Vorschläge wie für ein 6-monatiges Monitoring dienen nach Auffassung von Herrn Dr. Kunkel in diesem Zusammenhang vorrangig dem Zweck, zum einen konkrete Sanierungsplanungen oder-maßnahmen hinauszuzögern (Zeitgewinn), zum anderen evtl. den (für die Caritas vorteilhaften) Nachweis zu erbringen, dass man meint, dass kaum noch nennenswerte Schadstoffausträge vom Altenheimgrundstück über den Schicht- und Grundwasserpfad auf die Nachbargrundstücke gelangen.
All dies erwecke den Eindruck, dass zunächst auf Zeit gespielt werden soll und konkrete Entscheidungen bzgl. einer eindeutigen Störerauswahl mit Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und weiterer Untersuchungen an die Caritas bis nach Ende des Überwachungszeitraums vertagt werden soll. Offensichtlich scheue sich die Behördenseite aufgrund der bislang gemachten Erfahrungen davor, die Caritas umfänglich für den entstandenen Gesamtschaden über die Grundstücksgrenze hinaus in die Pflicht zu nehmen.
Herr Dr. Schönfeld wird umfassend in der gesamten Angelegenheit für Fragen zur Verfügung stehen.
Die Stadt Heilsbronn sollte nach Auffassung der Stadtverwaltung alle Ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um sich schadlos zu halten und bittet den Stadtrat, sich entsprechend anzuschließen.