Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Sanierung der denkmalgeschützten Stütz- bzw. Klostermauer im Religionspädagogischen Zentrum


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 22.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 22.01.2020 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Das Evangelische Siedlungswerk Bayern stellt mit Schreiben vom 19.08.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung der denkmalgeschützten Stütz- bzw. Klostermauer im Religionspädagogischen Zentrum (s. Anlage).
Die Gesamtkosten betragen voraussichtlich 136.698,87 €.
Eine Förderung dieser Maßnahme kann nach Richtlinie Nr. 3 für die Gewährung von Stadtzuschüssen zur Förderung der Denkmalpflege erfolgen. Bezuschusst werden dabei Maßnahmen ab einem anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand ab 15.000 € bis 50.000 € mit bis zu 7 %; über 50.000 € denkmalpflegerischem Mehraufwand ist dies eine Einzelfallentscheidung durch den Stadtrat.
Das Landratsamt Ansbach teilt mit Schreiben vom 06.12.2019 (s. Anlage) mit, dass der denkmalpflegerische Mehraufwand vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit 55.000 € festgelegt wurde. Ein Kreiszuschuss wird voraussichtlich i. H. v. 6 % (3.300 €) des denkmalpflegerischen Mehraufwandes, mindestens i. H. v. 3.500 € in Aussicht gestellt. Der maximale Kreiszuschuss liegt dabei in Höhe der gemeindlichen Förderung.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dem ESW Bayern folgende Förderung in Aussicht zu stellen:
Für den denkmalpflegerischen Mehraufwand wird eine Förderung nach Richtlinie Nr. 3 i. H. v. 6 % (3.300 €), mindestens i. H. v. 3.500 € gewährt.
Im Falle einer Kostenminderung von mehr als 10 % wird gemäß den geltenden Förderrichtlinien des Landkreises Ansbach der denkmalpflegerische Mehraufwand erneut festgestellt. Dies ändert damit auch den Zuschussbetrag von Kreis und Stadt.

Beschluss

Für den denkmalpflegerischen Mehraufwand wird dem ESW Bayern eine Förderung nach Richtlinie Nr. 3 i. H. v. 6 % (3.300 €), mindestens i. H. v. 3.500 € in Aussicht gestellt.
Im Falle einer Kostenminderung von mehr als 10 % wird gemäß den geltenden Förderrichtlinien des Landkreises Ansbach der denkmalpflegerische Mehraufwand erneut festgestellt. Dies ändert damit auch den Zuschussbetrag der Stadt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2020 10:36 Uhr