Aktueller Sachstand Elternbeiträge städt. Kindertageseinrichtungen während Betretungsverbot Corona
Daten angezeigt aus Sitzung: 109. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 29.04.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat Heilsbronn | 109. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn | 29.04.2020 | ö | 8.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der Regierungserklärung am 20.04.2020 gab Ministerpräsident Söder bekannt, dass für die kommenden drei Monate keine Kindergartenbeiträge gezahlt werden müssen, solange diese wegen der Corona-Krise geschlossen sind. Ein erstes Zwischenergebnis wurde mit dem Rundschreiben des Bayerischen Städtetags Nr. 114/2020 v. 22.04.2020 bekanntgegeben.
Anknüpfungspunkt für die Höhe der staatlichen Erstattungszahlungen ist das Alter der Kinder. Für Krippenkinder sind 300 Euro, für Kindergartenkinder 50 Euro und für Hortkinder 100 Euro angedacht (Zahlungen pro Kind pro Monat). Die Höhe der staatlichen Erstattungszahlungen wurde unter Berücksichtigung des Bayerischen Krippengeldes und des Elternbeitragszuschusses für Kindergartenkinder ab 04/2019 festgesetzt.
Nach wie vor sind einige Fragen zur Abwicklung und tatsächlichen Anspruchsberechtigung offen. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein vorläufiges Zwischenergebnis handelt und sich Details ggf. noch ändern können. Die erforderliche Entscheidung auf staatlicher Ebene ist noch nicht final gefallen.
Die Verwaltung stellt klar, dass Elternbeiträge für Zeiten in denen auf Grund des Betretungsverbotes keine Betreuung stattgefunden hat, schnellstmöglich erstattet werden. Sobald verbindliche Entscheidungen auf staatlicher Ebene getroffen wurden, werden die Eltern über das weitere Vorgehen informiert.
Dient zur Kenntnis.
Stand 29.04.2020
Den Trägern von Kindertageseinrichtungen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, werden entfallende Elternbeiträge für die Monate April, Mai und Juni 2020 pauschal ersetzt. Voraussetzung für den Beitragsersatz ist, dass die Eltern in den jeweiligen Monaten tatsächlich keine Beiträge zahlen bzw. dass diese zurückerstattet werden.
Die Höhe des Beitragsersatzes richtet sich danach, ob das Kind altersmäßig ein
Ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, gilt ein Kind als Kindergartenkind, davor als Krippenkind. Kinder, die ab dem 1. Januar 2017 geboren wurden, gelten demnach momentan als Krippenkinder.
Für Eltern von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da diese die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Die Details hierzu werden in einer Förderrichtlinie geregelt werden.