Beschlussfassung über die Zahl und Art der weiteren Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 GO)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn (konstituierende Sitzung), 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 1. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn (konstituierende Sitzung) 13.05.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Für die Dauer seiner Wahlzeit muss der Stadtrat aus seiner Mitte einen weiteren (= zweiten) Bürgermeister wählen. Weiter kann der Stadtrat auch noch einen weiteren (= dritten) Bürgermeister wählen, vgl. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO.
Es wäre darüber zu befinden, wie viele weitere Bürgermeister gewählt werden sollen.
Bei einer Entscheidung für einen dritten Bürgermeister ist dieser gesondert zu wählen.
Der 1. Bürgermeister lässt darüber abstimmen, ob ein dritter Bürgermeister gewählt werden soll. Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis:  11 dafür: 10 dagegen
Damit steht fest, dass ein dritter Bürgermeister zu wählen ist / nicht zu wählen ist.
Sodann wird zur Abstimmung gebracht, dass die weiteren Bürgermeister gem. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO ehrenamtlich (Ehrenurkunde) oder berufsmäßig (Beamte auf Zeit) aufgrund entsprechender Satzungsregelung tätig sein sollen.

Beschluss 1

Für die Ratsperiode 2020 – 2026 wird ein dritter Bürgermeister aus der Mitte des Stadtrates gewählt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 10

Beschluss 2

Für die Ratsperiode 2020 – 2026 sind zwei weitere Bürgermeister aus der Mitte des Stadtrates zu wählen. Die weiteren Bürgermeister sind ehrenamtlich (Ehrenbeamte) tätig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2020 11:43 Uhr