Feuerwerksverbot Innenstadt
Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot nach §24 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 18.11.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Wie bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 sollte für den Innenstadtbereich wieder ein Feuerwerksverbot durch eine Allgemeinverfügung geregelt werden. Immer wieder kam es, auch aus angetrunkenem Übermut heraus, zum leichtfertigen und unsachgemäßen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in der Altstadt. Dies führt zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und der Bausubstanz der historischen Gebäude der Innenstadt.
Nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprenV) dürfen am 31. Dezember und am 1. Januar pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (einfaches Silvesterfeuerwerk) ohne Genehmigung abgebrannt werden.
Ein entsprechendes Verbot zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 ist durch den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 24 Abs. Abs. 2 1. SprengV durch die Stadt Heilsbronn möglich. In einer solchen Allgemeinverfügung wird das Abbrennverbot auf bestimmte Plätze und Straßenzüge beschränkt.
Die Allgemeinverfügung würde sich dann vom 31.12.2020 bis 01.01.2021 auf die nachfolgenden Straßen und Plätze beschränken: Hauptstraße, Turmstraße, Kammereckerplatz, Lindenplatz, Lindenplatz zum Klosterweiher („Weihergängle“), Spitalgasse, Pfarrgasse, Mühlgasse, Abteigasse, Münsterplatz, Marktplatz.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, die ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Klasse 2 im Innenstadtbereich regelt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.12.2020 10:21 Uhr