Bauantrag Erweiterung des bestehenden Gewächshauses und des Wasserbeckens, FlNr. 801, 821 Gemarkung Weißenbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 20.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller beantragen die Erweiterung der bestehenden Gewächshausanlage um ein weiteres Gewächshaus mit Außenmaßen von 130,00 x 125,79 m. Die bestehende Anlage soll damit erheblich erweitert werden.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Das Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und somit im Außenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Als öffentliche Belange könnten Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Lt. Baubeschreibung des Vorhabens wurden Baugrund und Grundwasserstand durch einen Sachverständigen begutachtet und entsprechende Nachweise eingeholt. Diese Nachweise liegen den Antragsunterlagen nicht bei und werden durch die Stadtverwaltung mit Schreiben vom 12.01.2021 nachgefordert.
Die Betriebsbewässerung erfolgt Angabe gemäß mittels des bereits vorhandenen Brunnens. Angaben zum Umfang der notwendigen Wassermenge für den Betrieb der baulichen Anlage sind in den Antragsunterlagen nicht enthalten.
Im Falle eines nicht unerheblichen Zutageförderns von Grundwasser kann aus Sicht der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden, dass der Grundwasserstand und damit die Wasserwirtschaft beeinträchtigt werden. Zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange wird die Stadtverwaltung weitere Unterlagen anfordern.
Um zeitlich nicht in Verzug zu geraten, wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zunächst zu verweigern, bis Nachweise erbracht wurden, dass die Wasserwirtschaft nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Sollten entsprechende Unterlagen vorgelegt werden oder das Wasserwirtschaftsamt Ansbach im weiteren Verfahren mitteilen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, so könnte das Einvernehmen nachträglich erteilt werden.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird darüber hinaus ebenfalls nicht eingehalten. Durch die Erweiterung der baulichen Anlage wird eine weitere Stellplatzverpflichtung ausgelöst, auch wenn sich das Vorhaben unter keine konkrete Nutzung der Stellplatzsatzung subsumieren lässt.
In der Baubeschreibung wird angegeben, dass die Arbeiter in Unterkünften untergebracht wären und insoweit keine Stellplätze erforderlich würden. Dies ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht ausreichend. Insbesondere entsteht ein zusätzlicher Stellplatzbedarf auch für gewerblichen Verkehr mit Lastkraftwagen, für Kunden und Besucher.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte aus diesen Gründen versagt werden. Der Beschlussvorschlag ist wie üblich positiv formuliert, § 31 Abs. 5 Satz 2 GeschO.
Nach Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung kann der Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 10.02.2021 erneut zur Beratung vorgelegt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des bestehenden Gewächshauses und des Wasserbeckens auf Grundstück FlNr. 801 und FlNr. 821, Gemarkung Weißenbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14

Datenstand vom 11.02.2021 10:22 Uhr