Die Antragstellerin plant den Neubau eines unterkellerten Einfamilienhauses mit Satteldach und Kleingarage auf Flurnummer 283/1 Gemarkung Ketteldorf. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit für das Bauen im Außenbereich geklärt werden.
Dieses Anliegen wurde bereits im Bau- und Umweltausschuss vom 19.02.2020 behandelt und bis zur Einreichung eines neuen Lageplans zurückgezogen. Im Nachgang wurde mit den Antragstellern ein Gespräch geführt, indem eine alternative Gebäudeanordnung vorgeschlagen wurde, nach der die Verwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorschlagen könnte. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Kontaktbeschränkungen wurde das Vorhaben nunmehr auf Verwaltungsebene bearbeitet, da eine Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses nicht innerhalb der 2-Monatsfrist nach § 36 Abs. 2 BauGB einberufen wurde.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich und ist daher nach § 35 (BauGB -Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Demnach kann eine Bebauung im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Grundstück ist durch die Lage in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Bonnhofer Steigweg) erschlossen.
Eine Erschließung der Sparten (Wasser, Abwasser, Strom, Telekom) soll laut Antragsteller über das private Nachbargrundstück in westlicher Richtung erfolgen und ist somit auch gesichert. Dies ist Voraussetzung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Auf die Nachbarbeteiligung im Rahmen des Vorbescheidsantrages wird (gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO) verzichtet.
Baurechltiche Versagensgründe aus dem Antrag vom 19.02.2020 konnten mittels alternativer Gebäudesituierung ausgeräumt werden. Die Gebäude wurden näher an die bestehende Ortsrandbebauung herangerückt und gedreht, sodass die Gebäude weniger in den baurechtlichen Außenbereich ragen.
Weitere baurechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Die weitere baurechtliche Einschätzung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Dient zur Kenntnis.