Abstandsflächenübernahme, FlNr. 461/2 Gemarkung Bürglein


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 16.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.11

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller beantragen eine weitere Zufahrt zu ihrem Grundstück mit der Fl.Nr. 461/2, „Zum Ehrenmal 2, Gemarkung Bürglein. Die Zufahrt soll von der Straße „Zum Holzberg“ über einen städtischen Grünstreifen zum Grundstück der Antragsteller führen (siehe anliegender Lageplan).

Begründet wird das Vorhaben mit der Notwendigkeit der Errichtung eines Carports für ein neues Familienauto im eingezeichneten Bereich.

Baurechtliche Gründe stehen der Zustimmung des Antrages nicht entgegen.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b) BayBO sind überdachte Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei. Die Grenzbebauung ist hier zwar nach den Grundsätzen des Art. 6 Abs. 9 BayBO bereits ausgeschöpft, durch eine unterzeichnete Abstandsflächenübernahme der Nachbarn ist die erneute Grenzbebauung aber grundsätzlich möglich.  

Als problematisch erachtet die Verwaltung, dass sich die Zufahrt im Kreuzungsbereich der Straßen „Zum Holzberg“ und „Zum Ehrenmal“ befindet und das Sichtdreieck durch den Bau des Carports und darin parkende Pkws erschwert wahrgenommen werden kann.

Nach straßen- oder eigentumsrechtlichen Grundsätzen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Zufahrt. Weder der eigentumsrechtlich geschützte Gemeingebrauch noch der gesteigerter Gemeingebrauch bzw. Anliegergebrauch nach den Art. 14 ff. BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) gewähren einen rechtlichen Anspruch darauf, an jeder beliebigen Stelle der Grundstücksgrenze einen weiteren Zugang zur Straße verlangen zu können.

Gewährleistet sein muss nur die Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz und eine angemessene Erreichbarkeit des Grundstücks, was im vorliegenden Fall durch die bereits bestehende Zufahrt erfüllt ist.

Über den Antrag ist durch eine auf den Einzelfall abstellende Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Hierbei stehen sich die Interessen der Antragsteller an einer weiteren Zufahrt zu Ihrem Grundstück und die Errichtung eines Carports und straßenrechtliche/straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte gegenüber.

Wie bereits angeführt, ist die Zufahrt im Kreuzungsbereich der Straßen „Zum Holzberg“ und „Zum Ehrenmal“ geplant.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wäre somit nach Einschätzung der Verwaltung nicht mehr zu garantieren.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Freihaltung des Sichtdreiecks im Falle der Errichtung des Carports und Parkens der Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet werden kann.

Unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte überwiegt im vorliegenden Fall nach Ansicht der Verwaltung die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer, weshalb einer Zufahrt an dieser Stelle aus straßenrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden kann.

Im Übrigen wäre die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück durchaus weiterhin - auch ohne eine weitere Zufahrt – möglich.  

Die Zustimmung zu diesem Antrag ist darüber hinaus auch nicht aus Gleichberechtigungsgründen erforderlich. Die Antragsteller berufen sich in ihrer Begründung auf die Zustimmung der Stadt bei Antrag auf Zufahrtsänderung und Errichtung eines Carports ihrer Nachbarn.
Zum einen sind bei der Entscheidungsfindung immer die Gründe des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und abzuwägen.
Ferner befindet sich die Ein-und Ausfahrt dieses Carports nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich und beeinträchtigt an dieser Stelle auch nicht die Sicht auf ein Verkehrszeichen.


Beschluss 1

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss versagt die Zustimmung zu einer weiteren Zufahrt über die Straße „Zum Holzberg“ zu dem Grundstück mit der Fl.Nr. 461/2 Gemarkung Bürglein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt die Zustimmung zu einer weiteren Zufahrt über die Straße „Zum Holzberg“ zu dem Grundstück mit der Fl.Nr. 461/2 Gemarkung Bürglein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.11.2020 15:16 Uhr