Benutzungs- und Gebührenordnung der Kita St. Gallus hier: Beratung und Beschluss über den Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung und die Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren


Daten angezeigt aus Sitzung:  28. Sitzung des Gemeinderates, 07.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Haushaltsstellen der Kita weisen regelmäßig erhebliche finanzielle Defizite auf. Eine Reduzierung der defizitären Lage bei gleichbleibender Qualität der Einrichtung kann über eine Anpassung der Betreuungsgebühren erreicht werden. Der Gemeinderat hat zuletzt mit Beschluss vom 05.08.2019 die Buchungsentgelte erhöhend angepasst. Die Verwaltung schlägt nach drei Jahren eine erneute Erhöhung der Betreuungsgebühren vor und einen Neuerlass der Kinderbetreuungsgebührenordnung. Ebenso wird vorgeschlagen das Spiele- und Getränkegeld in Höhe von monatlich 4 € je betreutes Kind gemeinsam mit den monatlichen Elternbeiträgen abzubuchen. Das Spiele- und Getränkegeld wird aktuell von den Eltern in bar an das Betreuerpersonal ausbezahlt. Es bestehen bei dieser Vorgehensweise erhebliche rechtliche Bedenken.

Im Folgenden ist eine Zusammenfassung der Finanzierungsbilanz Kita St. Gallus abgebildet:

Zusammenfassung Finanzierungsbilanz Kita
  1. Kindergarten
  • Kosten Betreuung Kindergarten 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 570.396 € 
  • Gebühreneinnahmen 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 30.373 € = 5,32 % der Ausgaben
  • Zuschüsse 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 371.964 € = 65,21 % der Ausgaben
  • Defizit 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 168.060 € = 29,46 % der Ausgaben
  • Kosten pro Betreuungsplatz pro Monat 2018 bis 2020 im Schnitt 223 € 

  1. Kinderkrippe
  • Kosten Betreuung Kinderkrippe 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 218.106 € 
  • Gebühreneinnahmen 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 35.842 € = 16,43 % der Ausgaben
  • Zuschüsse 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 19.471 € = 8,93 % der Ausgaben
  • Defizit 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 162.792 € = 74,64 % der Ausgaben
  • Kosten pro Betreuungsplatz pro Monat 2018 bis 2020 im Schnitt 974 €

Am 14.02.2022 fand die Sitzung des Familien-, Sozial- und Personalausschusses statt. Ebenfalls nahmen teil zwei Vertreter des Elternbeirats sowie die Kita-Leitung. Die Notwendigkeit einer Erhöhung der Entgelte um 10 % wird von den Elternbeiräten erkannt. Auch der Ausschuss spricht sich für die Erhöhung aus.

Der Elternbeirat bittet um Berücksichtigung folgender Punkte:
  • Aufgrund der aktuellen Buchungssystematik muss bei einem 3-jährigen Kind, welches noch in der Kinderkrippe betreut wird, das Krippenentgelt bezahlt werden, obwohl das Kind auf Grund seines Alters in den Kindergarten wechseln könnte. Die Problematik resultiert aus der Tatsache, dass die Kinder nur zu Beginn eines Kindergartenjahres oder im März des darauffolgenden Jahres in der Einrichtung wechseln können. Was auch u.a. zu finanziellen Nachteilen der Eltern führt (Familiengeld/Kindergartenzuschuss). Die Elternvertreter wünschen sich eine Anpassung (im Entwurf in § 3 Absatz 3 übernommen).
  • Der Elternbeirat bittet um flexiblere Buchungsmöglichkeiten bei den Auf-, bzw. Abbuchungen (im Entwurf in § 5 Absatz 3 übernommen).


Der Entwurf der Benutzungs- und Gebührenordnung lautet wie folgt:

§ 1 
Trägerschaft und Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinde Hergatz ist Träger der o.g. Einrichtung, welche durch den Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen gefördert wird.

(2) Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit den Bereichen Kinderkrippe und Kindergarten.

(3) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Personensorgeberechtigten (nachfolgend auch Eltern genannt). Die Kindertageseinrichtung ergänzt und unterstützt die Eltern hierbei.

(4) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten und Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegen zu wirken.

§ 2 
Betreuungsjahr

(1) Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August. 

§ 3 
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Der Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen ist freiwillig.

(2) Eine Anmeldung bzw. Aufnahme ist im Kinderkrippenbereich frühestens ab Vollendung des 1. Lebensjahres und im Kindergartenbereich frühestens ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich. Eine vorzeitige Aufnahme in die Krippe ist nur nach Absprache mit der Kitaleitung, frühestens einen Monat vor Vollendung des 1. Lebensjahres und nur bei Berufstätigkeit aller Personensorgeberechtigten möglich. Hierzu muss eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden.

(3) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach den, in der Betriebserlaubnis der Einrichtung, verfügbaren Plätzen zum September und März eines jeden Jahres.

(4) Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl unter den im Gemeindegebiet wohnenden Kindern (Hauptwohnsitz) nachfolgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die im nächsten Betreuungsjahr schulpflichtig werden
  2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden
  3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind
  4. Familien, welche bereits Geschwisterkinder in der Einrichtung betreuen lassen

(5) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Warteliste aufgenommen. 

(6) Kinder, deren Hauptwohnsitz nicht im Gemeindegebiet liegt, können nach individueller Entscheidung durch den Familienausschuss der Gemeinde, der Kitaleitung und dem Elternbeirat befristet aufgenommen werden. Vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgemeinde den Betreuungsplatz gemäß Art. 18 BayKiBiG anerkennt bzw. fördert. Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird.

§ 4 
Anmeldung

(1) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt auf unbestimmte Zeit bzw. endet mit dem Eintritt in den Kindergarten bzw. in die Schule. 

(2) Die Kinder sind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung während der einmal im Jahr stattfindenden Anmeldetage für das folgende Betreuungsjahr anzumelden. Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben.

(3) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung einen Bildungs- und Betreuungsvertrag mitsamt Anlagen mit der Gemeinde Hergatz als Träger der Kindertageseinrichtung zu schließen und alle hierin enthaltenen Angaben und Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten vollständig anzugeben.

(4) Der Betreuungsplatz ist erst mit beidseitiger Unterzeichnung des Bildungs- und Betreuungsvertrages samt Anlagen sichergestellt.

§ 5 
Buchungszeiten | Umbuchung | Besuch der Kindertageseinrichtung

(1) Die Buchungszeiten werden im Bildungs- und Betreuungsvertrag (Anlage 1 - Buchungsvereinbarung) festgelegt. 

(2) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen, werden Mindestbuchungszeiten entsprechend der Kernzeit festgelegt. Im Kindergartenbereich sind diese täglich von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr (4 bis 5 Stunden). Im Kinderkrippenbereich sind diese täglich von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr (3-4 Stunden), wobei auch eine drei-Tage-Woche mit aufeinanderfolgenden Tagen zulässig ist. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(3) Die aktuelle Buchungsvereinbarung kann nach Absprache mit der Kitaleitung der Einrichtung geändert werden. 
Bei Umbuchungen in eine höhere Buchungszeitkategorie bzw. innerhalb derselben Buchungszeitkategorie ist ein Umbuchungsbeleg bis zum 15. eines jeden Monats mit Wirksamkeit für den darauffolgenden Monat bei der Leitung vorzulegen. Bei Umbuchungen in eine niedrigere Buchungszeitkategorie ist eine Umbuchung jeweils zum Kitahalbjahr (1. Februar bzw. 1. September) unter Vorlage eines Umbuchungsbelegs bis zum 15. des Vormonats möglich. In dringenden Härtefällen (z.B. § 17 AVBayKiBiG) kann durch die Gemeinde Hergatz einer Umbuchung widersprochen werden. 

(4) Die Kinder sind von den Personensorgeberechtigten oder von diesen schriftlich bevollmächtigten Personen vor Ende der Buchungszeit abzuholen.






§ 6
Abmeldung | Ausschluss | Kündigung

(1) Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende zulässig.

(2) Eine Abmeldung in den Monaten Juni und Juli ist erst zum Ende des Betreuungsjahres (31. August) möglich. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, sofern ein Kind in eine andere Einrichtung wechselt und dieser Einrichtungswechsel nachgewiesen wird. 

(3) Ein Kind kann durch den Träger vorübergehend vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn 

  1. es, gemäß der Buchungsvereinbarung, wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
  2. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens einen Monatsbeitrag im Rückstand sind.

(4) Das Betreuungsverhältnis kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn das Kind

  1. innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
  2. innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  3. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind.

(5) Bei wiederholten, schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, den Bildungs- und Betreuungsvertrag und das BayKiBiG kann das Kind fristlos vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen bzw. gekündigt werden.

(6) Zum Ende des Besuchsjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Krankheit nicht besuchen.

(2) Jegliche Erkrankungen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes, mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Die Personensorgeberechtigten sind gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht auf einer der in § 34 Abs. 1-3 IfSG genannten Krankheiten (auch bei einem Familienmitglied) unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist nach den Bestimmungen des IfSG in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 

(4) Sollten Krankheitssymptome während der Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung auftreten, ist das Kind unverzüglich aus der Kindertageseinrichtung abzuholen.

(5) Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von einer Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch einen Kinderarzt abhängig machen.

(6) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der Kindertageseinrichtung nicht betreten.

§ 8 
Öffnungszeiten | Schließtage

(1) Die Kindertageseinrichtung St. Gallus ist wie folgt geöffnet: 
Kindergarten:
Montag bis Donnerstag von 07:15 Uhr bis 17:00 Uhr 
Freitag von 07:15 Uhr bis 13:15 Uhr

Kinderkrippe:
Montag und Dienstag von 07:15 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag von 07:15 Uhr bis 12:30 Uhr

(2) Die Tage, während der die Kindertageseinrichtung geschlossen bleibt (sog. Schließtage), werden von der Gemeinde Hergatz als Träger, in Abstimmung mit der Kitaleitung, sowie im Benehmen mit dem Elternbeirat festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.


§ 9 
Mittagsverpflegung | Essensgeld

(1) Die Bestellung der Mittagsverpflegung erfolgt über die Kita, die Abrechnung der bestellten Mittagsessen erfolgt über die Gemeinde Hergatz mit Abbuchung des Elternbeitrages monatlich. Die Höhe der zu errichtenden Mittagsverpflegungskosten richtet sich nach den aktuellen Preisen des Essenslieferanten. 


§ 10 
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

(1) Die Personensorgeberechtigten und das pädagogische Personal in der Kindertageseinrichtung arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Die Bildung, Erziehung und Betreuung liegen in der vorrangigen Verantwortung der Eltern. Die Kindertageseinrichtung ergänzt und unterstützt Eltern hierbei. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. 

§ 11 
Elternvertretung

(1) Für die Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeirat gemäß Art. 14 BayKiBiG gebildet.

(2) Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Elternbeirates für die Kindertageseinrichtung ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

§ 12 
Unfallversicherung

(1) Für die Kinder der Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Demnach sind die Kinder versichert:

  •  auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung 
  •  während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung, auch außerhalb des Kindertageseinrichtungsgeländes (Spaziergänge | Ausflüge)

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung nach § 12 Abs. 1 der Benutzungsordnung eintreten, müssen unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung gemeldet werden. 

(3) Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen und dem Kind keine Wertgegenstände mitzugeben.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird daher empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.


§ 13 
Elternbeitrag

(1) Die Gemeinde Hergatz als Träger erhebt für den Besuch der Kindertageseinrichtung einen Elternbeitrag. Der Elternbeitrag ist von den Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kindertageseinrichtung betreut ist, jeweils zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag wird für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung erhoben (12 Monate). Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus dem Kindergarten in beiderseitigem Einvernehmen ausgeschlossen wird.

(3) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der Dauer des Besuches der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten). Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde Hergatz als Träger vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. 

(4) Wird die gebuchte Zeit wiederholt überzogen, behält sich die Gemeinde Hergatz als Träger vor, ab dem nächsten Monat die nächst höhere Elternbeitragsstufe zu erheben. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Elternbeitrages, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.

(5) Der monatliche Elternbeitrag wird den Buchungszeiten (welche die Hol- und Bringzeit enthalten) entsprechend erhoben:

Kindergartenbereich:

Buchungszeit
1. Kind
Weiteres Kind
4 bis 5 Stunden
110€
110€
5 bis 6 Stunden
132€
121€
6 bis 7 Stunden
154€
132€
7 bis 8 Stunden
176€
143€
8 bis 9 Stunden
198€
154€

Krippenbereich:

Buchungszeit
  1. Kind
Weiteres Kind
2 bis 3 Stunden
220€
198€
3 bis 4 Stunden
253€
220€
4 bis 5 Stunden
286€
242€
5 bis 6 Stunden
319€
264€
6 bis 7 Stunden
352€
286€
7 bis 8 Stunden
385€
308€

(6) Es wird zusätzlich ein Spiel- und Getränkegeld in Höhe von 4 Euro erhoben. Der Betrag wird monatlich gemeinsam mit den Benutzungsgebühren abgebucht. 

(7) Schuldner der o. g. Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.


§14 
Ermäßigungen | Zuschuss

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hergatz, so gelten folgende Ermäßigungen: 

  • Das jüngste Kind zählt immer als Erstkind. Für das Erstkind muss der vollständige Elternbeitrag entsprechend der Buchungszeit entrichtet werden.
  • Das zweitjüngste oder ältere Kind zählt immer als Zweitkind. Für das Zweitkind ist der günstigere Elternbeitrag entsprechend der Buchungszeit zu entrichten. 

(2) Geschwisterermäßigungen im Kitabereich können nur berücksichtigt werden, wenn diese Geschwister bei der Anmeldung vollständig mit Namen, Geburtsdatum und Besuch der entsprechenden Einrichtung angegeben werden. 

(3) In Einzelfällen (soziale Gründe, i. d. R. einkommensabhängig) kann das Amt für junge Menschen und Familie (Jugendamt am Landratsamt Lindau (Bodensee)) den Elternbeitrag auf Antrag der Personensorgeberechtigten ganz oder teilweise übernehmen.

(4) Kinder erhalten einen staatlichen Elternbeitragszuschuss von 100,00 € pro Monat ab September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Dieser wird bei der monatlichen Abrechnung vom Elternbeitrag abgezogen. Der Beitragszuschuss wird bis zur Einschulung gewährt. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

§ 15
Mitteilungspflicht | Auskunftspflicht

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Änderungen, die Einfluss auf den Bildungs- und Betreuungsvertrag haben, unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. 

§ 16 
Fälligkeit

(1) Der Elternbeitrag ist jeweils zum 15. Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat zu bezahlen. Die Personensorgeberechtigten haben hierzu der Gemeinde Hergatz als Träger ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes lässt die Pflicht zur Entrichtung des Elternbeitrages unberührt.

(3) Das Essensgeld für den Vormonat wird am 15. des Monats gemeinsam mit dem monatlichen Elternbeitrag abgebucht. 

(4) Wird der Elternbeitrag nicht zur Fälligkeit bezahlt, so ist der Zuschlag der Rücklastschriftsgebühr, welche die Bank erhebt, zusätzlich zu entrichten.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit dem Besuchsjahr 2022/2023 zum 01.09.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.09.2019 außer Kraft.



Eine Überprüfung der Satzung soll zukünftig alle 2 Jahre stattfinden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Wiggenhauser wünscht sich eine andere Reihenfolge der Dringlichkeitsstufen bei den Aufnahmevoraussetzungen in § 3. Die Aufnahme von Kindern von Familien, welche bereits Geschwisterkinder in der Einrichtung betreuen lassen, sehe er dringlicher als die, deren Eltern beide berufstätig sind. Er stellt den Antrag, darüber abstimmen zu lassen. 
Auf Frage von Gemeinderat Wiggenhauser teilt Gemeinderätin Paintner mit, dass Krippenkinder ihren Betreuungsplatz unbefristet haben und deshalb unter den Dringlichkeitsstufen nicht aufgeführt werden müssen.
Gemeinderätin Paintner empfiehlt zudem § 3 (3) wie folgt zu ändern: Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach den, in der Betriebserlaubnis der Einrichtung verfügbaren Plätzen. „Zum September und März eines jeden Jahres“ sollte gestrichen werden, da die Kinder auch unter dem Jahr in die Einrichtung aufgenommen werden. Der Gemeinderat stimmt dem zu.

Der Vorsitzende lässt zunächst über den Antrag von Gemeinderat Wiggenhauser abstimmen, die Reihenfolge der Dringlichkeitsstufen in § 3 (4) zu ändern:

(4) Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl unter den im Gemeindegebiet wohnenden Kindern (Hauptwohnsitz) nachfolgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1. Kinder, die im nächsten Betreuungsjahr schulpflichtig werden
2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden
3. Familien, welche bereits Geschwisterkinder in der Einrichtung betreuen lassen
4. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Der Antrag wird mit 1:10 Stimmen (mehrheitlich) abgelehnt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung in der vorliegenden Fassung mit Änderung bei den Aufnahmevoraussetzungen (Streichung „zum September und März eines jeden Jahres“) bei § 3 (3) .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2022 12:31 Uhr