Friedhofssatzung Wohmbrechts hier: Beratung und Beschluss über Teilregelungen der Friedhofssatzung Wohmbrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Sitzung des Gemeinderates, 02.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Friedhofssatzung Wohmbrechts ist in Teilen veraltet und bedarf einer Anpassung. Ebenso wurde die Aufnahme einer Regelung zu sogenannten Sternenkindern angeregt. Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder in einem kurzen Zeitraum nach der Geburt versterben. Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt eine Anpassung der Friedhofssatzung in den groben Punkten vorzunehmen in Form einer Änderungssatzung und im folgenden Jahr eine detaillierte Anpassung in Form eines Neuerlasses der Satzung.

Folgende Änderungen sind vorgeschlagen:
§ 6:           Aufnahme der Grabstätte „Sternenkindergräber“
§ 9:           Kinder im Sinne dieser Satzung haben ein Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 13ten Jahres in Anlehnung an die Altersgrenze im Jugendschutzgesetz
§ 9a:         wird vollständig neu eingefügt
§ 18:         Urnenwände werden aufgenommen

Die Änderungssatzung der Friedhofssatzung Wohmbrechts wird wie folgt vorgeschlagen:

Die Gemeinde Hergatz erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende 

Ä n d e r u n g s s a t z u n g

zur Friedhofssatzung vom 06.06.2011

§ 1 
§ 6 Absatz 2 b) lautet wie folgt:
                               
§ 6 Art der Grabstätten und ihre Verwendung

(2)        Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

b)        Wahlgräber und zwar
       - Doppelgräber
       - Mehrfachgräber
       - Kindergräber
       - Sternenkindergräber
       - Urnengräber

§ 2
§ 9 Abs. 1 lautet wie folgt: 

§ 9 Kindergräber und Urnengräber

  1. Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern im Alter ab 6 Monaten bis zur Vollendung des 13ten Lebensjahres auf die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Das Benutzungsrecht wird auf Antrag um mindestens weitere 5 Jahre verlängert, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.

§ 3
§ 9a lautet wie folgt:
§ 9a Sternenkindergräber

  1. Sternenkindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und verstorbenen Kindern bis zu 6 Monaten auf die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden.
  2. § 9 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.


§ 4
§ 18 Absatz 2 lautet wie folgt:

§ 18 Allgemeines

(2)         Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattungen von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen u. ä. unter der Erde bzw. in Urnenwänden zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. das Urnenfach geschlossen ist.        


                                               § 5
Diese Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft.

Der Vorsitzende informiert, dass die Stadt Wangen ebenso verfahre. Lediglich die Kostenverteilung bei Sternenkinder sei anders wie bei Kindern. Gemeinderat Woll möchte wissen, ob es nicht sinnvoller sei, die veralte Satzung gleich neu zu erlassen. Der Vorsitzende teilt mit, dass dies derzeit zu zeitaufwendig sei. Gemeinderat Pfeiffer empfiehlt den Vergleich mit anderen Satzungen wie der Friedhofssatzung Maria-Thann. Der Vorsitzende bestätigt, dass dies die übliche Vorgehensweise sei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(einstimmig angenommen)

Datenstand vom 11.11.2022 12:33 Uhr