Neubau einer Lackierhalle und einer Mehrzweckhalle


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Stadtratssitzung, 13.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 58. Stadtratssitzung 13.09.2017 ö 6.1

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BUL-Ausschusses am 12.09.2017 beraten:
„Bauantrag für den Neubau einer Lackierhalle und einer Mehrzweckhalle der Fa. König-Automobile Norbert König, auf Flst. 616, Gemarkung Herrieden, Am Burgerfeld 6.
Das Bauvorhaben wurde als „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ eingereicht, jedoch sind nur Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zulässig die keine Sonderbauten sind. Der Neubau der Lackierhalle ist, in Absprache mit dem LRA Ansbach als Sonderbau einzustufen und es ist deshalb ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Lackierhalle liegt innerhalb der Baugrenzen, die Mehrzweckhalle liegt mit ca. 62,50 m² außerhalb der Baugrenzen. Die Traufhöhen liegen bei der Lackierhalle bei ca. 5,20 m und bei der Mehrzweckhalle bei ca. 4,80 m.  
Der Bebauungsplan sieht hierfür eine max. Traufhöhe für eingeschossige Gebäude von 4,00 m über Fahrbahnrand vor. Die Fußbodenoberkante der Mehrzweckhalle liegt geringfügig unter dem Fahrbahnrand, die Fußbodenoberkante der Lackierhalle liegt zwischen 50 – 70cm unter dem Fahrbahnrand. Die daraus entstehende Überschreitung der Traufhöhen und die Lage außerhalb der Baugrenzen ist städtebaulich vertretbar. Die Verwaltung schlägt dem BUL-Ausschuss vor die Erteilung der Befreiungen und der gemeindlichen Einvernahme dem Stadtrat zu empfehlen“.

Der BUL-Ausschuss fasste folgenden Beschluss: „Der BUL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die erforderlichen Befreiungen und die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.“ 

Rechtliche Würdigung

Nach Art. 2, Abs. 4, Nr. 19, BayBO
„Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
Nr. 19 bauliche Anlagen, deren Nutzung durch den Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,“   
Nach Art. 78, Abs. 1 BayBO
„Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind.“

Beschluss

Der Stadtrat schließt sich der Empfehlungen BUL-Ausschuss an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2017 08:26 Uhr