Verordnung der Stadt Herrieden über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten (Plakatierungsverordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Jugend-, Kultur-, Sport, Tourismus, Partnerschaft, 13.02.2017

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

In den letzten Jahren häuften sich im Stadtgebiet Plakatierungen, die ohne Genehmigung der Stadtverwaltung angebracht wurden. Vor allem in der Nürnberger Straße, der Industriestraße sowie der Münchener Straße in Herrieden konnte des Öfteren widerrechtlich angebrachte Werbung beobachtet werden. Um den wilden Plakatierungen vorzubeugen und eine rechtliche Handhabe für Folgemaßnahmen zu haben, beabsichtigt die Verwaltung eine Plakatierungsverordnung zu erlassen.
Der Vorschlag der Verwaltung zur Plakatierungsverordnung sieht wie folgt aus:



Verordnung der Stadt Herrieden
über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten
(Plakatierungsverordnung)


Die Stadt Herrieden erlässt auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende

Plakatierungsverordnung


§ 1
Beschränkung von Anschlägen

(1)        Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt Herrieden zum Anschlag bestimmten Standorten angebracht werden.

(2)        Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Herrieden vorgeführt werden.

(3)        Näheres regelt die Anlage 1 zur Plakatierungsverordnung.


§ 2
Begriffsbestimmung

(1)        Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Lichtmasten, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

(2)        Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt.

(3)        Ortsfeste Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.


§ 3
Ausnahmen

(1)        Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden sowie Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

(2)        Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel im folgenden Umfang:

a)        Von zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei der

                          Europawahl:                sechs Wochen vor dem Wahltermin
                       Bundestagswahl:        sechs Wochen vor dem Wahltermin
                       Landtagswahl:        vier Wochen vor dem Wahltermin
                       Kommunalwahl:        vier Wochen vor dem Wahltermin
                       

b)        Die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten.

c)        Die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden vier Wochen vor dem Abstimmungstermin.

Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl, dem Volksbegehren oder dem Volksentscheid wieder entfernt werden.

(3)        Im Übrigen kann die Stadt Herrieden in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung gestatten.


§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.        entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge anbringt oder anbringen lässt
2.        entgegen § 1 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.



§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Stadt Herrieden, XX.XX.XXXX



Alfons Brandl
Erster Bürgermeister


Anlage 1 zur Plakatierungsverordnung der Stadt Herrieden

1.        Vor der Aufstellung von Plakatständern und der Anbringung der sonstigen Werbeträger ist die Erlaubnis der Stadt Herrieden einzuholen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis besteht grundsätzlich nicht.

2.        Die von der Stadt Herrieden bestimmten Standorte sind einzuhalten.

3.        Bei sämtlichen Werbeträgern muss der Genehmigungsaufkleber, der mit dem Plakatierungszeitraum versehen ist, eindeutig erkennbar sein.

4.        Sämtliche Werbeträger dürfen frühestens drei Woche vor der Veranstaltung aufgestellt/angebracht werden und sind spätestens eine Woche nach der Veranstaltung wegzuräumen/abzunehmen.

5.        Die Größe der Plakate darf DIN A 1 nicht überschreiten. Wahlplakate sind von der Beschränkung ausgenommen.

6.        Die Stadt Herrieden behält sich vor, Werbeträger, die auf eindeutig unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen.

7.        Folgende Gebühren werden für die Genehmigung von Plakatierungen erhoben:
a) Plakatierungserlaubnis für im Gemeindegebiet stattfinde Veranstaltung
       Gebühr 5,00 € pro Plakat
b) Plakatierungserlaubnis für Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes
       Gebühr 10,00 € pro Plakat
c) Plakatwerbung durch ortsansässige Vereine ist kostenfrei.

8.        Werbeträger, welche ohne die erforderliche Erlaubnis oder außerhalb der Frist nach Nr. 4 aufgestellt werden, werden durch den städtischen Bauhof zu den jeweiligen festgelegten Stundensätzen entfernt.

9.        Für örtliche Vereine und Organisationen findet die Nr. 7, bei Wahlen die Nr. 2 und 7 dieser Anlage keine Anwendung.

Rechtliche Würdigung

Art. 28 LStVG Öffentliche Anschläge
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Beseitigung von Anschlägen, insbesondere Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit anordnen, wenn sie Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 beeinträchtigen.

Beschluss

Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass er in Herrieden eine solche Verordnung nicht braucht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2017 10:17 Uhr