Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss, 21.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss (Stadt Herrieden) 42. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss 21.02.2017 ö 5.5

Sachverhalt

Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage von Eva und Roland Schneider auf Flst. 524/1, Gemarkung Stadel in Schönau.

Vor Erwerb des Grundstückes möchten die Eheleute Schneider, eine rechtskräftige Aussage erhalten. Die Eheleute Schneider beabsichtigen auf dem obengenannten Grundstück ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss als Flachdachgebäude zu errichteten. Weitere zusätzliche eingeschossige Anbauten (Büro u. Garage) sind ebenfalls mit einem Flachdach vorgesehen. Die Gebäudehöhe beträgt ca. 9,00 m. Die Befürchtung, dass eine Fernwirkung eintritt ist gegeben. Der weitere Sachverhalt wird von der Verwaltung in der Sitzung erläutert. Anzumerken ist, dass von Seiten des Landratsamts in einem erst kürzlich gestellten Bauantrag ein Tekturplan hinsichtlich „Dach und Dachaufbauten“ (Satteldach) von der Baugenehmigungsbehörde gefordert wurde.

Die Pläne sind im RIS hinterlegt.

Die Verwaltung empfiehlt dem BUL-Ausschuss die gemeindliche Einvernahme zu einem dreigeschossigen Flachdachgebäude nicht zu erteilen. Es wäre wünschenswert, der Bauherr würde das zweigeschossige Hauptgebäude mit einem Satteldach oder Zeltdach versehen.
Dies lässt sich wegen der Änderung des § 34 BauGB rechtlich nicht durchsetzen.

Rechtliche Würdigung

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Seit der letzten Novellierung des Baugesetzes wird die Dachform im §34 BauGB nicht mehr aufgeführt. Sollte das LRA Ansbach als untere Bauaufsichtsbehörde dem §34 BauGB nicht folgen ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan erforderlich.

Beschluss

Der BUL-Ausschuss teilt die Meinung der Verwaltung. Die gemeindliche Einvernahme kann in Aussicht gestellt werden, wenn die Anzahl der Geschosse reduziert wird. Max. zu 2 Vollgeschossen kann der BUL-Ausschuss zustimmen. Der BUL-Ausschuss wünscht ebenfalls den Bau eines Sattel- oder Zeltdaches. Die Verwaltung soll einen entsprechenden Hinweis an das Landratsamt geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.12.2017 07:55 Uhr