Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 20 "Steinweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  75. Stadtratssitzung, 17.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 75. Stadtratssitzung 17.10.2018 ö 8

Sachverhalt

Billigung des Bebauungsplanentwurfs und Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB


In der Sitzung vom 11.07.2018 wurden die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 20 „Steinweg“ behandelt und abgewogen. Weiterhin wurde der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 11.07.2018 sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit / öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Als Bedingung zur Durchführung dieser Beteiligungen wurde beschlossen, dass zuvor eine Vereinbarung über eine Zugangsregelung des Grundstücks (elektronische Schranke) zwischen Stadt und Eigentümer getroffen wird. Erst dann sollten die Beteiligungen durchgeführt werden.

Im Rahmen der geführten Gespräche zu dieser Vereinbarung ergab sich dann, dass der Einzelhandelsbetreiber eine Anlieferung des geplanten Marktes mit einem LKW/Tag im Zeitraum 6-7 Uhr benötigt. In Folge dieser geänderten Rahmenbedingungen wurde dann gutachterlich geprüft, ob diese Anlieferung im Zeitraum erhöhter Empfindlichkeit (6-7 Uhr) aus schallschutztechnischer Sicht zulässig ist. Im Ergebnis legt der Gutachter dar, dass auch unter Berücksichtigung der angeführten geänderten Rahmenbedingungen im Sinne der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) keine schädlichen Umwelteinwirkungen infolge von Geräuschen verursacht werden. Im Rahmen dieser letzten gutachterlichen Betrachtung wurde neben der Schallschutzwand im Anlieferbereich nach Norden und Süden sowie den drei Wänden auf dem Parkplatz West auch eine Einhausung der Anlieferzone (direkt an das Betriebsgebäude anschließend) vorgesehen. Diese Einhausung sollte dann entsprechend im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden.

Vor dem Hintergrund dieser geänderten Rahmenbedingungen ist auch die Anpassung der Abwägung zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, da hier bisher von einer Anlieferung ab 7 Uhr ausgegangen wurde.

Wenn die Zugangsbeschränkung des Anlieferbereichs „Ost“ beibehalten werden soll, müsste beschlossen werden, dass hierzu weiterhin eine rechtsverbindliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der neuen Rahmenbedingungen (Anlieferung ab 6 Uhr) zwischen Stadt und Eigentümer getroffen wird.

Diskussionsverlauf

Folgende Änderungen müssen im städtebaulichen Vertrag vorgenommen werden:
Punkt 2.2.1 im letzten Satz soll das Wort „hiervon“ durch „von der Regelung in der Zeit von 6.00 – 7.00 Uhr ist….“ ersetzt werden.
Zusätzlich muss ergänzt werden: unter b) im Beschluss: „….und der Lärmschutzwände.“ und unter f) im Beschluss: „….und die Lärmschutzwand im Süd-Osten regelt.“

Außerdem wurde aus der Mitte des Stadtrates angeregt, dass im städtebaulichen Vertrag, Vertragsstrafen gegen etwaigen Verstöße mit aufzunehmen sind

Stadtratsmitglied Michael Gögelein stellt fest, dass weiterhin am Sonntag für die Ev. Kirchengemeinde die Parkmöglichkeiten erhalten bleiben sollen.

Beschluss

  1. Der Stadtrat erhebt die geänderten Abwägungsvorschläge (Stand: 25.09.2018) zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Bekanntmachung der allgemeinen Ziele und Zwecke sowie der wesentlichen Auswirkungen der Planung zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 20 „Steinweg“ zum Beschluss.

  1. Der Stadtrat beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Steinweg“ mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung an das geänderte Lärmgutachten (Bericht-Nr.: 18-018-05; Stand: 10.09.2018) anzupassen (Aufnahme der Einhausung des Anlieferbereichs und der Lärmschutzwände).

  1. Der Stadtrat beschließt auf Grundlage des geänderten Entwurfs (Stand: 25.09.2018) die Beteiligung der Öffentlichkeit / öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss sowie die öffentliche Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Die Verwaltung / das Planungsbüro Vogelsang wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen und ihre Stellungnahmen zur Planung einzuholen.

  1. Der Stadtrat beschließt, dass die Verwaltung eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen der Stadt Herrieden und dem Eigentümer treffen soll, welche die Errichtung einer zeitgesteuerten Schranke im Zufahrtsbereich zur Anlieferung „Ost“ und die Lärmschutzwand im Süd-Osten regelt. Die Vereinbarung (mit folgenden Änderungen: Punkt 2.2.1 „hiervon“ durch „von der Regelung in der Zeit von 6.00 – 7.00 Uhr ist….“. Die Lärmschutzwand im Süd-Osten und die Vertragsstraßen gegen etwaigen Verstöße) ist im RIS hinterlegt.

  1. Der Stadtrat beschließt, dass die Durchführung der Beteiligungen im Sinne von c) erst durchgeführt werden soll, wenn die unter f) angeführte Vereinbarung rechtsverbindlich getroffen wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Vereinbarung städt. Vertrag 11.10.18 (.pdf)

Datenstand vom 12.03.2019 14:01 Uhr