Plakatierungsverordnung für das Sanierungsgebiet der Altstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  79. Stadtratssitzung, 16.01.2019

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BUL-Ausschusses am 13.11.2018 beraten:

„Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.05.2018 über eine mögliche Plakatierungsverordnung für das Sanierungsgebiet der Altstadt beraten. Der Sachverhalt war folgender:
„Der Kulturausschuss kam in seiner Sitzung vom 13.02.2017 zum Ergebnis, dass eine Plakatierungsverordnung für das Stadtgebiet Herrieden nicht notwendig sei.
Allerdings zeigten Vorkommnisse bei der Bundestagswahl 2017, dass es für den Bereich der Altstadt in Herrieden einer klaren Regelung bedarf. So war die Meinung einiger Stadtratsmitglieder, dass sich das Ordnungsamt mit den Fraktionsvorsitzenden zur Erstellung solch einer Regelung zusammensetzen soll.
Mit der neuen Plakatierungsverordnung sollen Werbungen in der Altstadt untersagt werden. Die einzige Ausnahme wären ortsfeste Werbeanlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung, die gemäß §1 Abs. 3 des Vorschlags zur Plakatierungsverordnung nicht unter den Regelungsbereich fallen.
Das Anbringen von Wahlplakaten ist an der eigens dafür herzustellenden Plakatwand an einem zentralen Ort am Marktplatz möglich (über §1 Abs. 3 der Verordnung).



Plakatierungsverordnung der Stadt Herrieden

Auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte Gebiet innerhalb der Stadtmauern.

  2. Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, Briefkästen, Lichtmasten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge, insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus, wahrgenommen werden können. Hierunter fallen nicht Anschläge, die in Schaukästen, an Verkaufsstellen in gewerblichen Räumen, an Schaufenstern oder Ladentüren angebracht sind.

  3. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Werbeanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.


§ 2
Beschränkung von Anschlägen

Innerhalb des Geltungsbereiches (vgl. § 1 Abs. 1 dieser VO), ist das Anbringen von Anschlägen als Wahlwerbung aus städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes untersagt.


§ 3
Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme

  1. Die Stadt Herrieden kann zum Vollzug dieser Anordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.

  2. Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt Herrieden die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 4
Ordnungswidrigkeiten, Bewehrung

  1. Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 einen Anschlag als Wahlwerbung im Sanierungsgebiet der Altstadt anbringt, anbringen lässt oder auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre.

§ 5
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

  2. Die Verordnung gilt 20 Jahre.




Stadt Herrieden, xx.xx.2018


Alfons Brandl                                                        Siegel
Erster Bürgermeister

Rechtliche Würdigung

Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
Öffentliche Anschläge
(1) 1Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. 2Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Beseitigung von Anschlägen, insbesondere Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit anordnen, wenn sie Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 beeinträchtigen.“

Der Stadtrat hat hierzu folgenden Beschluss gefasst:
Der Stadtrat beschließt die Plakatierungsverordnung der Stadt Herrieden nicht. Der Sachverhalt wird nochmal im Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport, Tourismus und Partnerschaften beraten.“

Wie in der Stadtratssitzung vom 17.10.2018 bekannt gegeben liegt die Organzuständigkeit gemäß der gültigen Geschäftsordnung des Stadtrates beim BUL-Ausschuss. Der BUL-Ausschuss soll nun darüber beraten, ob aus seiner Sicht überhaupt eine Verordnung notwendig ist und über die Fragestellung wie in Zukunft mit Plakatierungen umzugehen ist.“

Der BUL-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der BUL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat der vorgestellten Plakatierungsverordnung in Bezug auf die Wahlwerbung zuzustimmen.“

Diskussionsverlauf

Aus dem Gremium kam der Vorschlag, an den Ortseingängen ein Schild anzubringen, das auf die Plakatierungsverordnung hinweist.

Beschluss

Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des BUL-Ausschusses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.02.2019 08:23 Uhr