Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 20 "Steinweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  89. Stadtratssitzung, 25.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 89. Stadtratssitzung 25.09.2019 ö 6

Sachverhalt

Der Rat der Stadt Herrieden hat in der Sitzung am 03.04.2019 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 20 „Steinweg“ als Satzung beschlossen. Infolge ortsüblicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist der Bebauungsplan am 27.06.2019 in Kraft getreten.

Im Anschluss an den Satzungsbeschluss stellte eine Anwaltskanzlei in Vollmacht eines Anliegers, der im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben hatte, einen Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München. Nach Auffassung der Anwaltskanzlei sei der Bebauungsplan u.a. aufgrund Unbestimmtheit der Festsetzungen zum Immissionsschutz, die Höhe der Lärmschutzwände betreffend, unwirksam. Neben dem Antrag auf Normenkontrolle hat die Anwaltskanzlei auch einen Eilantrag auf einstweilige Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestellt.

Im Hinblick darauf empfiehlt die Verwaltung, zur Vermeidung rechtlicher Risiken, vorsorglich  den am 27.06.2019 in Kraft getretenen Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen zum Immissionsschutz, jeweils die Höhe der Lärmschutzwände betreffend, in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu präzisieren. Das Verfahren zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans richtet sich nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, sodass der Plan erneut auszulegen ist und die Stellungnahmen erneut einzuholen sind.

Da durch die Änderung bzw. Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken. Die Dauer der Auslegung kann gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Im vorliegenden Fall soll von dieser Option kein Gebrauch gemacht werden und eine vollständige Auslegung von einem Monat durchgeführt werden. Die Auslegung kann gem. § 214 Abs. 4 BauGB im Rahmen eines ergänzenden Planverfahrens erfolgen und ist auch während des laufenden Normenkontrollverfahrens möglich.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt für den Bebauungsplan Nr. 20 „Steinweg“ ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und die im Entwurf vorliegenden Ergänzungen mit Stand vom 17.09.2019 vorzusehen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Einholung der Stellungnahmen nach näherer Maßgabe des § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
BBP20_Steinweg_Ergänzung_190917 (.pdf)

Datenstand vom 08.11.2019 11:20 Uhr