Errichtung eines Antennenträgers inkl. Technikcontainer


Daten angezeigt aus Sitzung:  80. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss (Stadt Herrieden) 80. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss 25.06.2019 ö 5.4

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Stadtratssitzung am 16.01.2019 beraten:

„Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BUL-Ausschusses am 15.01.2019 beraten:
„Bauantrag für die Errichtung eines Antennenträgers (55 m Stahlgittermast) inkl. eines Technikcontainers von der DFMG Deutsche Funkturm GmbH, RV Nürnberg, Bayreuther Straße 1, auf Flst. 847, Gemarkung Neunstetten, Nähe Esbach.
Der Bauantrag wurde direkt am Landratsamt abgegeben. Nun bittet das Landratsamt Ansbach die Stadt Herrieden um ihr gemeindliches Einvernehmen.“

Der BUL-Ausschuss hat dem Stadtrat empfohlen, die gemeindliche Einvernahme nicht zu erteilen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.01.2019 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des BUL-Ausschusses an.““

Mit Schreiben vom 29.05.2019 teilt uns das Landratsamt Ansbach folgendes mit:

„Aus Sicht des Landratsamtes Ansbach steht einer Genehmigung gem. § 35 BauGB sowohl aus bauplanungsrechtlicher als auch aus bauordnungsrechtlicher Sicht nichts entgegen.
Deshalb beabsichtigen wir, das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 BayBO zu ersetzen, und geben der Stadt Herrieden hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.“


Der BUL-Ausschuss und Stadtrat vertraten bei der Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Meinung, dass die Bürger aus dem Ortsteil Esbach durch das direkt angrenzende Gewerbegebiet im Norden und durch den Autobahnlärm der BAB A6 schon stark beeinträchtigt sind und nach geeigneten Standorten zu suchen ist. Aus städtebaulicher Sicht wäre der Funkturm im Wald oder an der Waldrandlage gegenüber der Gewerbeansiedlung „Am Eichelberg“ besser angeordnet.      

Rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben liegt direkt angrenzend an der Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 16.1 „Logistikzentrum Esbach“ im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
„…2. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistung, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient (§ 35 BauGB, Abs. 1, Nr.2)…“.

Beschluss

Der BUL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat am gefassten Beschluss vom 16.01.2019 festzuhalten, da durch die Errichtung des Antennenträgers das Orts- und Landschaftsbild zusätzlich sehr beeinträchtigt werden würde und den Bewohnern von Esbach ein solcher Antennenträger in unmittelbarer Nähe nicht mehr zu zumuten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2019 17:09 Uhr