Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  85. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss, 23.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss (Stadt Herrieden) 85. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss 23.10.2019 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Bauantrag – Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage von Stefan Seiß und Anna Schuster auf einer Teilfläche des Flst. 579, Gemarkung Neunstetten.

Herr Seiß und Frau Schuster würden zum Zwecke des Neubaus vom jetzigen Eigentümer eine Teilfläche käuflich erwerben.
Eine vorab eingeholte Stellungnahme beim Landratsamt hat folgendes ergeben:
Der Standort wäre möglich, wenn die Erschließung mit Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht über die gleiche Zufahrt wie beim Bauvorhaben Rank erfolgen könnte. Die lange Zufahrt über den Weg Flst. 573, Gemarkung Neunstetten wird kritisch gesehen.  

Für die Verwaltung ist die Bebauung an der Stelle aus städtebaulicher Sicht als Ortsabrundung denkbar. Ein Baugrundstück ist bebaubar wenn es mit einer ausreichenden Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegt oder über eine dingliche Sicherung an dieser anliegt.

Hinsichtlich der verkehrstechnischen Erschließung führte der erste Bürgermeister Alfons Brandl mit dem Bauherrn Herrn Seiß und seinem Vater ein Gespräch. Die Stadt Herrieden kann sich eine verkehrstechnische Erschließung über den öffentlichen Wirtschaftsweg vorstellen, wenn die Bauherren in einer Vereinbarung erklären, dass Sie, im Falle eines Ausbaues des Wirtschaftswegs, die anfallenden Kosten übernehmen und akzeptieren, dass kein Winterdienst erfolgt. Der Kanal- und Wasseranschluss erfolgt, im Rahmen einer dinglichen Sicherung, über das Flst. 62, Gemarkung Neunstetten.

Rechtliche Würdigung

Das vorgesehene Baugrundstück liegt außerhalb der HQ 100 Hochwasserlinie und außerhalb der derzeitigen Abgrenzung im Entwurf des Flächennutzungsplanes und ist als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Bebauung des vorgesehenen Baugrundstückes kann als Ortsabrundung angesehen werden.
Nach Art. 4 BayBO Abs. 1 Nr.2 dürfen Gebäude nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet werden: „Das Grundstück muss mit einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen.“

Beschluss

Der BUL-Ausschuss stellt den Tagesordnungspunkt zurück. Mit den Bauherren soll die Verwaltung detaillierte Gespräche über die Erschließung des vorgesehenen Baugrundstückes führen. Generell sieht der BUL-Ausschuss eine verkehrstechnische Erschließung, im Rahmen einer dinglichen Sicherung, über das Flst. 579/2, Gemarkung Neunstetten. Bei einer verkehrstechnischen Erschließung über den Wirtschaftsweg ist von den Bauherren vorzulegen, wie sie sich den Ausbau des Wirtschaftsweges vorstellen. Die Verwaltung hat hierzu eine entsprechende Kostenvereinbarung mit den Bauherren zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2019 11:29 Uhr