Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Finanz- und Personalausschuss, 21.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Personalausschuss (Stadt Herrieden) Finanz- und Personalausschuss 21.10.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Mit Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand neu geregelt (Anpassung an die Mehrwertsteuersystem-richtlinie der EU). Bis 31.12.2020 müssen alle Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihre Finanzwirtschaft auf die neue Umsatzsteuersystematik umstellen. Die bisherige Systematik, die auf das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art abstellt, wird in Zukunft umsatzsteuerrechtlich keine Rolle mehr spielen. Für die Steuerbarkeit nach dem Körperschaftsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz sind die BgA´s jedoch weiterhin relevant. Nach § 2b UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Dies ist im Vergleich zur alten Rechtssituation schon systematisch ein erheblicher Unterschied.

Die Kämmerei prüft derzeit sämtliche von der Stadt/Schulverband zu erbringenden Dienstleistungen nach den Kriterien

  • Unternehmereigenschaft
  • Hoheitliche Tätigkeit
  • Wettbewerbsverzerrungen und
  • Interkommunale Zusammenarbeit.

Durchgeführte Vergleiche des Bayerischen Gemeindetages zeigen, dass in Zukunft erheblich mehr Umsätze der Gemeinden dem unternehmerischen und damit steuerbaren Bereich der Gemeinden zuzuordnen sind. Insbesondere in folgenden Bereichen wird sich die neue Systematik in besonderem Maße auswirken:

  • Die Vermögensverwaltung wird in der Regel steuerbar.
  • Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage, deren Jahresumsatz unter 35.000 € liegt, werden in Zukunft regelmäßig ab dem ersten Euro der Steuer unterfallen, da das Kriterium der „wirtschaftlichen Bedeutsamkeit“ in Zukunft im Umsatzsteuerrecht irrelevant ist.
  • Die interkommunale Zusammenarbeit wird in größerem Umfang steuerbar, weil es nicht mehr auf das Vorliegen einer Beistandsleistung ankommt.

Der Bayerische Gemeindetag hat einen Überblick über die wichtigsten umsatzsteuerrechtlichen Tätigkeiten einer kreisangehörigen Gemeinde erstellt. Danach sind in folgenden Bereichen (nicht abschließend) die Umsätze auf steuerbare Sachverhalte zu überprüfen und sämtliche davon betroffenen Vereinbarungen anzupassen (Vertragsscreening).

  1. Hauptverwaltung
  2. Bauhof
  3. Kindertagesstätte
  4. Schulen
  5. Feuerwehr
  6. Friedhofswesen
  7. Märkte und Feste
  8. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
  9. Forst-, Landwirtschaft und Fischerei
  10. Büchereien, Musikschulen
  11. Wasserversorgung
  12. Abwasserentsorgung
  13. Energieerzeugung
  14. Konzessionsverträge
  15. Straßen und Verkehr
  16. Tourismus
  17. Vermietung und Verpachtung
  18. Vermietung von Sporthallen
  19. Grundstücksverkäufe
  20. Reisetätigkeiten, z.B. Besuch der Partnergemeinde
  21. Fundwesen

Die sich aus dem Vertragsscreening ergebenden Anpassungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren Niederschlag im HKR-Programm finden. Dem zu Folge findet der steuerliche Aspekt im städtischen Haushalt künftig einen weit größeren Niederschlag als bisher.       

Datenstand vom 14.01.2020 17:05 Uhr