Antrag auf Errichtung einer neuen Zufahrt zur späteren Errichtung eines Carports


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 4. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 08.09.2020 ö beschließend 5.6

Sachverhalt

Antrag auf Errichtung einer neuen Zufahrt zur späteren Errichtung eines Carports über öffentliche städtische Fläche von Shkurta und Bekim Emini auf Flst. 1328/27, Gemarkung Herrieden im Bebauungsplan Nr. 1 „Herrieden“, Nürnberger Straße 5.

Familie Emini möchte Stellplätze auf eigenem Grund schaffen, um keine öffentliche Parkflächen in Anspruch nehmen zu müssen. Aus diesem Grund stellt sie den Antrag auf Errichtung einer neuen Zufahrt auf der südlichen Seite ihres Grundstückes für die spätere Errichtung eines Carports. Die neue Zufahrt müsste über die öffentliche städtische Fläche an der Nürnberger Straße erfolgen. Für die spätere Errichtung des Carports kann die isolierte Befreiung erteilt werden

Die Zufahrt würde analog der beiden Nachbargrundstücke sein, jedoch mit wasserdurchlässigen Drainpflaster ausgeführt werden. Im ursprünglichen Bebauungsplan war hier die Zufahrt für die Garage vorgesehen.

Aus Sicht der Verwaltung kann der Zufahrt zugestimmt werden. Der Antragsteller muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass auf der restlichen Grünfläche, später einmal Lärmschutzmaßnahmen erfolgen könnten. Wenn durch die Baumaßnahme Schäden an den vorhandenen Bäumen auftreten sollten, müssten Ersatzpflanzungen auf Kosten des Antragstellers vorgenommen werden.

Skizze alter B-Plan ist im RIS hinterlegt.

Rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben liegt in einem überplanten Gebiet und ist nach § 30 BauGB genehmigungsfähig. Hierfür kann die isolierte Befreiung erteilt werden.

§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Beschluss

Der BV-Ausschuss stimmt der Errichtung der neuen Zufahrt über die städtische Fläche zu, da diese analog der Nachbargrundstücke erfolgt. Die Genehmigung für die spätere Errichtung des Carports kann im Rahmen der isolierten Befreiung erteilt werden. Sämtliche anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller soll auf die möglichen Lärmschutzmaßnahmen sowie die Vornahme von Ersatzpflanzungen der Bäume bei möglichen Schäden hingewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
bplan-herrieden-001-00-p (.pdf)

Datenstand vom 26.04.2021 12:29 Uhr