Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und Altbebauungen der Stadt Herrieden


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 10.11.2020 ö 6

Sachverhalt

Die Stadt Herrieden beabsichtigt zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz und leerstehende landwirtschaftliche Gebäude ein Förderprogramm aufzulegen.

Entwurf
Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und für die Altbebauungen                         der Stadt Herrieden

Die Stadt Herrieden gewährt Zuwendungen für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz, um erhaltenswerte Gebäude und leerstehende landwirtschaftliche Gebäude in den Ortsteilen zu revitalisieren. Ziel ist es, die Wohnqualität in den Altbebauungen zu erhöhen und eine Nachverdichtung und Nutzung von Freiflächen im Innenbereich zu erreichen. Damit soll eine Abwanderung in die Siedlungsgebiete und eine Verödung der Ortskerne verhindert und der Flächenverbrauch reduziert werden.

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die räumlichen Geltungsbereiche sind auf die Ortsteile und die Altbebauungen der Stadt Herrieden beschränkt. Ausgenommen hiervon ist das Sanierungsgebiet Altstadt. Das kommunale Förderprogramm ist mit anderen Förderprogrammen – ausgenommen der Städtebauförderung oder einer Förderung im Zuge von Dorferneuerungsverfahren kombinierbar.  Der zeitliche Geltungsbereich läuft vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026. Eine Verlängerung kann vom Stadtrat beschlossen werden.
 
§ 2 Fördervoraussetzungen
  1. Das dem Förderantrag zugrundeliegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen und bei Antragstellung mindestens 40 Jahre alt sein.
  2. Die Nutzung des Gebäudes hat nach Vorlage der Investitionsrechnungen mindestens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstatten.
  3. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer eines förderfähigen Anwesens ist.
  4. Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist mit der Stadt Herrieden abzustimmen. Falls die äußere Gestaltung nicht wie vorgegeben eingehalten wird, behält sich die Stadt Herrieden vor, die Fördersumme zu reduzieren bzw. zu streichen.
  5. Für die geförderten Wohn- und Gewerbeeinheiten ist es notwendig, dass im zu fördernden Objekt, nach Durchführung der Investitionen, mindestens eine zusätzliche Person mit Hauptwohnsitz (pro Wohneinheit) gemeldet ist oder eine Gewerbeanmeldung vorliegt.  
  6. Mehrfamilienhäuser mit mehr als drei Wohnungen werden nicht gefördert.

§ 3 Art der Förderung
  1. Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden.
  2. Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen oder teilweise abgebrochen und ein Ersatzgebäude, eine Erweiterung oder eine Aufstockung errichtet wird, so ist dies auch förderfähig.
  3. Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die sich aufgrund der neuen Nutzung ergebende beitragspflichtige Geschossfläche auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Herrieden  

§ 4 Höhe der Förderung
  1. Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 50,00 €/m² Geschossfläche gemäß § 3 Abs. 3 des Förderprogramms, max. 10.000,00 € je Anwesen.  
  2. Der Förderbetrag von 50,00 € erhöht sich pro Kind um 10 %, jedoch höchstens um 30 % (bei drei Kindern). Die Erhöhung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung lebend geboren sind oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Antragstellung geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach der Durchführung der Investition mit dem Antragsteller im geförderten Objekt wohnen. Bei einer gewerblichen Nutzung des Objektes kann kein Kinderbonus gewährt werden.

  1. Die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird nachfolgenden Prozentsätzen vorgenommen:
 
  1. Wohn- und Gewerbegebäude, die länger als 3 Monate ungenutzt sind

  • für zukünftige Wohnnutzung: 60,00 %
  • für zukünftige Gewerbenutzung: 50,00 %
  • für bestehende Wohnnutzung: 40,00 %
je m² Geschossfläche – max. 10.000 €                                        
ODER
  • für zukünftige Wohnnutzung: 50,00 €
  • für zukünftige Gewerbenutzung: 40,00 €
  • für bestehende Wohnnutzung: 30,00 €
  •  je m² Geschossfläche – max. 10.000 €                                                                
Bei einem Leerstand von min. 1 Jahr erhöhen sich die vorstehenden Fördersätze um 10 %.
  1. Sonstige Nebengebäude, die länger als 3 Monate ungenutzt sind                                                        
  • für zukünftige Wohnnutzung                        100 %
  • für zukünftige Gewerbenutzung                          80 %

  1. Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindesten viermal so hoch wie der zu gewährende Zuschuss sind. Diese Investitionen sind durch Rechnungen zu belegen.
§ 5 Verfahren
  1. Der Förderantrag ist vor Beginn der Investitionen bei der Stadt zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Stadt oder der nach Zustimmung der Stadt zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden.
  2. Nach der Prüfung wird die Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden.
  3. Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Jährlich werden maximal 100.000 € an Fördergeldern ausbezahlt. Nicht ausgeschöpfte Fördermittel werden zusätzlich im nächsten Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt.
  4. Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenenfalls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
  5. Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn das Gebäude nicht mehr leer steht und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind.
§ 6 Sonstiges
Die Stadt Herrieden behält sich die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlagen dies notwendig machen.

Herrieden, den xxxxxxx

Dorina Jechnerer                                                                                             Erste Bürgermeisterin

Weiter gilt es darüber zu beraten,
  • ob die Erstberatung durch unser Stadtplanungsbüro, wie auch im Sanierungsgebiet, kostenlos in Anspruch genommen werden kann und
  • ob der Bauschutt ggf. kostenlos an der Bauschuttdeponie abgegeben werden kann.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, dass der Tagesordnungspunkt in die nächste BV-Ausschusssitzung verschoben wird. Vorab soll eine Vorberatung in den einzelnen Fraktionen erfolgen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2021 11:18 Uhr