Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates - § 20 a neu eingefügt


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Stadtratssitzung, 17.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 14. Stadtratssitzung 17.03.2021 ö 8

Sachverhalt

Der Bayerische Landtag hat am 04.03.2021 ein Änderungsgesetz zur Gemeindeordnung beschlossen. Die neue Bestimmung (Art. 47a GO) sieht vor, dass Stadtratsmitglieder an den Sitzungen des Stadtrates mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können, soweit der Stadtrat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat.

Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Stadtrates.

Die Verwaltung hat in der Anlage einen Entwurf der geänderten Fassung der Geschäftsordnung beigefügt. Bitte beachten Sie nur die Änderungen in blauer und lila Schriftfarbe (Seite 16, eingefügter § 20a). Der Entwurf ist im RIS eingestellt. Ebenso die vollständigen Unterlagen aus dem Bayerischen Landtag.

Den Unterlagen aus dem Bayerischen Landtag können Sie auch die Möglichkeit eines Ferienausschusses entnehmen, der nun auch für 3 Monate eingerichtet werden könnte. Doch aufgrund der Möglichkeit der Teilnahme an Stadtratssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung sieht die Verwaltung dies nicht als erforderlich.

Weiter kann der Stadtrat für die Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung an der Stadtratssitzung auch noch Voraussetzungen knüpfen. Diese Voraussetzungen müssten dann in Absatz 1 aufgenommen werden. Z.B. könnte ein Inzidenzwert oder das Vorlegen einer Krankmeldung eine solche Voraussetzung sein.

Bislang liegen noch keine konkreten Empfehlungen zur Umsetzung beispielsweise von den bayerischen kommunalen Spitzenverbänden vor. Außerdem sind Fragen nach notwendigen Sicherheitsstandards bei der Zuschaltung zu nichtöffentlichen Sitzungen noch ungeklärt. Daher soll die Änderung der Geschäftsordnung zunächst in erster Linie sicherstellen, dass unabhängig von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie der Stadtrat in öffentlicher Sitzung beschlussfähig bleibt. 
Daher wird der Entwurf der geänderten Fassung der Geschäftsordnung weiter präzisiert:

§ 20 a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) Stadtratsmitglieder können an den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: Inzidenzwert >100, behördlich angeordnete Quarantäne oder ggf. freiwillige Quarantäne als Kontaktperson 2, Zugehörigkeit zu einer anerkannten Risikogruppe. ²Zugeschaltete Stadtratsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 3Es müssen jedoch mindestens 10 der Stadtratsmitglieder und die Sitzungsleitung persönlich anwesend sein.

(2) Die Erste Bürgermeisterin und die Stadtratsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. ²In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Stadtratsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. ³Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. ²Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Stadtverwaltung oder des Stadtratsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. ³Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Stadtratsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Stadtratsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine Stadt darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt.

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Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dass die Geschäftsordnung vom 25.11.2020 um folgenden § 20 a ergänzt wird:

§ 20 a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) Stadtratsmitglieder können ab 18.03.2021 bis 31.12.2022 an den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
  • Inzidenzwert >100,
  • behördlich angeordnete Quarantäne oder ggf. freiwillige Quarantäne als Kontaktperson 2,
  • Zugehörigkeit zu einer anerkannten Risikogruppe;
  • Berufliche und private Gründe;
²Zugeschaltete Stadtratsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 3Es müssen jedoch mindestens 10 der Stadtratsmitglieder und die Sitzungsleitung persönlich anwesend sein.

(2) Die Erste Bürgermeisterin und die Stadtratsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. ²In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Stadtratsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. ³Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. ²Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Stadtverwaltung oder des Stadtratsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. ³Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Stadtratsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Stadtratsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine Stadt darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

Dokumente
Änd.G. v. 04.03.2021 - Ton- Bild Teilnahme an den SR Sitzungen (.pdf)
Geschäftsordnung 2020-2026 Stand 17.03.2021 mit Änderung § 9 und neuem § 20a (.pdf)

Datenstand vom 15.04.2021 14:57 Uhr