Änderung der Geschäftsordnung - § 20 a - Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Aufnahme


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Stadtratssitzung, 19.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 17. Stadtratssitzung 19.05.2021 ö 7

Sachverhalt

In der Stadtratssitzung am 17.03.2021 hat der Stadtrat den neuen § 20 a für die Geschäftsordnung beschlossen. 
Nun erreichte die Verwaltung ein gemeinsames Rundschreiben der Kommunalen Spitzenverbände. Dieses Schreiben mit Anlagen ist im RIS hinterlegt.
Nach Auswertung schlägt die Verwaltung deshalb sprachliche Änderungen (markiert durch Durchstreichung) und Ergänzungen (markiert durch rote Schrift und Kursivstellung) des § 20a der Geschäftsordnung vor:

§ 20a 


Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung



(1) Stadtratsmitglieder können ab 18.03.2021 bis 31.12.2022 an den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: 
  • Inzidenzwert >100, 
  • behördlich angeordnete Quarantäne oder ggf. freiwillige Quarantäne als Kontaktperson 2, 
  • Zugehörigkeit zu einer anerkannten Risikogruppe;
  • Berufliche und private Gründe;
²Zugeschaltete Stadtratsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. 
3Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen. 4Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies der Ersten Bürgermeisterin nach Zugang der Ladung spätestens bis 16 Uhr am Sitzungstag schriftlich oder elektronisch mitteilen.
5Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 36Es müssen mindestens 10 der Stadtratsmitglieder und die Sitzungsleitung persönlich anwesend sein. 7Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist damit auf 10 begrenzt. 8Möchten mehr Gemeinderatsmitglieder nach Absatz 1 Satz 3 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
(2) Die Erste Bürgermeisterin und die Stadtratsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. ²In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Stadtratsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. ³Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. 

(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. ²Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Stadtverwaltung oder des Stadtratsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. ³Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Stadtratsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde Stadt liegen, nicht zustande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Stadtratsmitglied gefassten Beschlusses. 5 Soweit sich eine Stadt darauf beschränkt Da sich die Stadt darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitgliedes nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt,  wenn und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied  zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt

(4) Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

Diskussionsverlauf

Herr Strauß schlägt folgende Ergänzung zu Abs. 4 vor: „Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, liegt es im Ermessen der Ersten Bürgermeisterin, ob die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung stattfindet.“

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den Änderungen und Ergänzungen des § 20a der Geschäftsordnung wie dargestellt, mit dem Ergänzungsvorschlag von Herrn Strauß, zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage 1 zum gemeinsamen Rundschreiben vom 30.04.2021 (.pdf)
Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben vom 30.04.2021 (.pdf)
Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben vom 30.04.2021 (.pdf)
GemRDS30042021Hybr (.pdf)

Datenstand vom 08.07.2021 07:41 Uhr