Fristverlängerung zur Sanierungsdurchführung im Rahmen des Sanierungsgebiets Altstadt Herrieden


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Stadtratssitzung, 15.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 21. Stadtratssitzung 15.09.2021 ö 6

Sachverhalt

Für Sanierungssatzungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, enthält § 235 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)eine Pflicht der Gemeinde zur Aufhebung spätestens bis zum 31. Dezember 2021. Hierbei gilt die erstmalige Bekanntmachung der Satzung, nicht eine etwaige Änderung. Die Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt Herrieden“ ist am 23.09.2004 in Kraft getreten und zum 14.12.2016 geändert wurden. Eine Aufhebungspflicht führt noch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung. Ab dem 31. Dezember 2021 ist jedoch ein Beschluss über eine Frist zur Sanierungsdurchführung gesetzlich erforderlich.
Für die Durchführungsfrist wird kein Satzungsbeschluss benötigt, er genügt ein einfacher Beschluss, der nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Entscheidung der Gemeinde über die Dauer der zu beschließenden Sanierungsfrist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist von den Sanierungszielen sowie den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.    

Beschluss

Der Stadtrat stellt fest, dass die Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt Herrieden“ weiterhin erforderlich ist, um die noch nicht umgesetzten Sanierungsziele zu verwirklichen und beschließt die Durchführungsfrist der „Satzung Sanierungsgebiet Altstadt Herrieden“ bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2021 10:05 Uhr