Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 26.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 8

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 09.03.2021 beraten:

„Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung mit den darin enthaltenen Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (§ 1 des Gesetzes) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.  Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen. Im Prinzip entspricht die Verordnung inhaltlich dem Text, der bisherigen Verordnung. Es wurde in der Hauptsache § 6 Abs. 1 präzisiert.

Die Verordnung ist im RIS eingestellt. 

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss: 

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.“

Nach diesem Beschluss ergab sich auf Nachfrage beim Bayerischen Gemeindetag im Nachhinein weiterführender Änderungsbedarf. Der abgestimmte Entwurf für die Verordnung lautet wie folgt: 


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:


Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Inhalt der Verordnung 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Herrieden. 


§ 2 
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 

(2) Gehbahnen sind 

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG). 








Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3 
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten, 

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der 
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4 
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5 
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. 
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe 
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. 


§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und 

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie 
innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind. 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9 
Sicherungspflicht 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind. 


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 


§ 11 
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. 







Schlussbestimmungen



§ 12 
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung. 

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 01.02.2015 außer Kraft. 

Herrieden, 26.10.2021


Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)



Straßenreinigungsverzeichnis


Gruppe A
Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen

St 2248                
Ansbacher Straße, Schießwasen, Marktplatz, Vordere Gasse 

St 2249        
Leutershausener Straße, Neunstetterstraße, Hauptstraße, Herrnhof, Bahnhofstraße, Zum Steinbachwald, Ortsdurchfahrt Niederdombach

St 1066                        
Windmühlstraße

Kr AN 36                
Ortsdurchfahrt Gräbenwinden, Wiesethstraße, Weinberger Straße, Ortstdurchfahrt Leuckersdorf

Kr AN 37                
Ortsdurchfahrt Brünst, Ortsdurchfahrt Schönau, Ortsdurchfahrt Sickersdorf, Ortsdurchfahrt Birkach

Kr AN 52                
Ortsdurchfahrt Böckau

Kr AN 54                
Ortdurchfahrt Leibelbach, Ortsdurchfahrt Lammelbach

Kr AN 55                
Veldender Straße, Röser Straße, Ortsdurchfahrt Velden

Nürnberger Straße, Hohenberger Straße, Industriestraße, Münchener Straße


Gruppe B 
Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite





Straßen in Herrieden: 
Adolph-Kolping-Straße 
Altmühlhaag
Am Burgerfeld
Am Eichelberg (Autobahn)
Am Fischerfeld
Am Kastenfeld
Am Kienberg
Am Klingengraben
Am Martinsberg
Am Mühlfeld
Am Schrotfeld
Am Wasserturm
Am Weinberg
An der Autobahn (Autobahn)
An der Stadtmauer
Anton-Goth-Straße
Anton-Ritzer-Straße
Auracher Straße
Baumteilweg
Bayernring
Binzwangener Weg
Bockauer Ring
Breslauer Straße
Bürgerwaldweg
Danziger Straße
Deocarplatz
Dinkelburgweg
Dombühler Straße
Egenhausener Straße
Fallhausweg
Frankenstraße
Fritz-Baumgärtner-Straße
Fronveststraße
Fuggerstraße
Großenrieder Straße
Heinrich-Pfahler-Straße
Hintere Gasse
Hohenbuckfeld
Hohenloherstraße
Horst-Brandstätter-Straße
Johannes-Marohn-Straße
Josef-Brumberger-Straße
Kaadener Straße
Karlsbader Straße
Karl-Weber-Straße
Königsberger Straße
Kustoswiesen
Lehrberger Straße
Max-Schneider-Straße
Melker Straße
Memelweg
Pfarrer-Georg-Kratzer-Straße
Pfarrer-Speinle-Straße
Rother Straße
Schießwasen
Schlesierstraße
Schlossbergweg
Schloßwasen
Schwester-Brionda-Straße
Steinweg
Strobelstraße
Sudetenstraße
Tauberzeller Weg
Theodor-Nägelein-Straße
Turmstraße
Ungarndeutsche Straße
Vogteiplatz
Vogteiweg
Winner Weg
Wolfhardstraße
Zellerwegfeld
Zur Schwedenschanz


Straßen in Elbersroth:
Am Kräuterlehrgarten
Am Steinbuck
Angerhof
Feuchtwangener Straße
Pfarrer-Heumann-Straße
Schulstraße
Weiherweg





Straßen in Hohenberg: 

Am Rosenfeld
An den Gärten
Hohenberg
Klingenfeld


Straßen in Neunstetten: 
Am Eulersfeld
Am Wasen
Am Wehrgraben
An der Altmühl
Buchenweg
Burgerwaldstraße
Dorfplatz
Halmonslache
Kirchplatz
Kreuzstraße
Mühlstraße
Pfarrgasse


Straßen in Rauenzell:
Am Rösgraben
Am Schutz
Am Weiher
Am Weidenweg
Breitwiesenweg
Fichteweg
Geißbühl
Grubweg
Hintere Bachgasse
Hirtenweg
Hofwiesenweg
Jahnstraße
Kugelmühle
Schreinermühle
Schutzfeld
Vordere Bachgasse
Wiesenstraße




Straßen in anderen Ortsteilen:
Birkach
Bittelhof
Böckau
Brünst
Buschhof
Esbach
Gimpertshausen
Gräbenwinden
Heuberg
Höfstetten
Lammelbach
Lattenbuch
Leibelbach
Leuckersdorf
Leutenbuch
Limbach
Manndorf
Mühlbruck
Niederdombach
Oberschönbronn
Regmannsdorf
Rös
Roth
Sauerbach
Schernberg
Schönau
Seebronn
Sickersdorf
Stadel
Stegbruck
Steinbach
Velden
Winn


Gruppe C 
Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte

Zur Gruppe C gehören sämtliche weiteren, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, Wege und Plätze, die nicht der Gruppe A oder der Gruppe B angehören. 

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Dokumente
Verordnung über das Reinhalten öffentlicher Straßen - 17.03.2021 (BV-Ausschuss) (.pdf)

Datenstand vom 08.12.2021 09:47 Uhr