Umgang mit Genehmigungen für private Feuerwerke außerhalb Silvester


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Für Genehmigungen von Feuerwerken mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist die Verwaltung zuständig. Die Feuerwerke der Kategorie F1 sind nicht genehmigungspflichtig.
Wer pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 oder F4 abbrennen will, hat dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung das beabsichtigte Feuerwerk schriftlich anzuzeigen, spätestens
  • zwei Wochen vorher, bzw.
  • vier Wochen vorher in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen.
Zur besseren Darstellung nachfolgend eine Auflistung der einzelnen Kategorien. 


Einteilung pyrotechnischer Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände werden in Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Verwendungs- und Verkaufsbeschränkungen gelten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet.

Bezeichnung

Wann ist der Verkauf erlaubt?

An wen darf abgegeben werden?

Kategorie F1

Kleinstfeuerwerk
(z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tretknaller, Tischfeuerwerk)
während des ganzen Jahres
an alle Personen über 12 Jahren

Kategorie F2

Kleinfeuerwerk
„Silvesterfeuerwerk“
(z.B. Knaller, Frösche, kleine Raketen und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk)
vom 29.12. bis 31.12. *
an Personen über 18 Jahren **


während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker

Kategorie F3

Mittelfeuerwerk
(z.B. Sternbomben, Sonnen, Feuertöpfe, Fontänen, größere Raketen )
während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker

Kategorie F4

Großfeuerwerk
(z.B. Feuersterne, große Vulkane u. Raketen)
während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker

Kategorie T

Technisches Feuerwerk
während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker
* ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28.12 zulässig.
* * sofern die Verpackung nicht den Hinweis enthält, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erforderlich sind.

In der Verwaltung ist es üblich, dass auch unter dem Jahr Genehmigungen für Feuerwerke der Kategorie 2 für besondere Ereignisse (Runder Geburtstag, Hochzeiten) beantragt werden. Ein Muster einer Genehmigung ist im RIS hinterlegt.  Abbrennorte dafür sind z.B. der Festplatz, gegenüber Bergwirt (Feldweg) oder auch in den Außenorten. Im Jahr 2018 und 2019 wurden fünf, im Jahr 2020 keine und in diesem Jahr 2 Feuerwerke der Kategorie 3 genehmigt. Eine Mustergenehmigung eines Pyrotechnikers ist im RIS hinterlegt. Die zuständige Stelle hierfür ist die Regierung von Mittelfranken, Dezernat 2 – Bauarbeiterschutz und Sprengwesen, 90336 Nürnberg. 

Das Sprengstoffrecht stellt umfangreiche Anforderungen an das Abbrennen von Feuerwerk. So sind beispielsweise je nach den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Abrennplatzes ausreichende Schutzabstände einzuhalten. Es darf nur Feuerwerk abgebrannt werden, das den Vorschriften für das Inverkehrbringen entspricht. Das Verwenden von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern oder solchen ohne Konformitätsnachweis stellt eine erhebliche Gefahr für die Benutzer und Personen im Umfeld dar. Es wird deshalb mit erheblichen Bußgeldern geahndet.
Mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 zum Jahreswechsel, darf Feuerwerk i. d. R. nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.
Die jeweiligen Städte und Gemeinden können darüber hinaus weitere zeitliche Beschränkungen verfügen. Häufig wird das Abbrennen auf die Zeit zwischen dem 31. Dezember, 18.00 Uhr, und dem 1. Januar, 6.00 Uhr, eingeschränkt. Außerhalb dieser beiden Tage ist für das Abbrennen von Feuerwerk eine Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden abgebrannt werden. Die Gemeinden können über die Abbrennverbote in der Nähe von Kirchen und Krankenhäusern hinaus weitere Gebiete (z. B. historische Gebäude, dicht bebaute Altstadt) mit einem Abbrennverbot belegen.

In der heutigen Sitzung sollen Eckdaten für die Erstellung einer Satzung für den Umgang mit Genehmigungen von Feuerwerken beschlossen werden.

Diskussionsverlauf

Nachfolgende Eckdaten sollen in den Satzungsentwurf mit eingebracht werden:

  • Die zeitliche Dauer des Feuerwerks bei Kat. F2
  • Ausgewiesene Orte und Bereiche
  • Öffentliche Ankündigung (z. B. Amtsblatt) von Feuerwerken der Kat. F3/F4
  • Alternativen aufzeigen 

Weiter soll die Verwaltung mit der Regierung besprechen, welche Einflussmöglichkeiten für Feuerwerke Kat. F3/F4 bestehen.

Beschluss

Aufgrund der heute erarbeiteten Eckdaten soll die Verwaltung einen Satzungsentwurf erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stefan Beckenbauer war während der Beratung und der Abstimmung abwesend.

Dokumente
anzeige_feuerwerk (.pdf)
Genehmigung Feuerwerk (.pdf)

Datenstand vom 20.10.2021 09:31 Uhr