Kriterien der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Der TOP wurde in der UEL-Sitzung am 04.05.2021 behandelt und Änderungen in der Vorlage wurden vorgenommen. Die geänderte Vorlage ist im Sachverhalt eingefügt. Noch zu beschließen ist die Höhe des Investitionsvolumens unter Pkt. 1.2.

Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen

  1. Grundsätzliche Regelungen
    1. Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen können nur für Grundstücke beantragt werden, die sich in dem Bereich befinden, der in der Potentialflächenanalyse aus dem Jahr 2021 als Potentialfläche für Freiflächenphotovoltaik ausgewiesen ist. 
    2. Die Stadt Herrieden legt Wert darauf, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, sich im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten an der Erzeugung erneuerbarer Energien zu beteiligen. Hierfür müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein: 
      1. Es sollen ausschließlich „Bürgeranlagen“ realisiert werden, d.h. Anlagen,
        an denen sich 
      2. die Herrieder Bürger/innen oder Bürger/innen der direkten Nachbarkommunen 
      3. finanziell in zumutbaren Höhen und 
      4. mind. ____________ des Investitionsvolumens (Gesamtkosten die zur Errichtung der Anlage aufgewendet werden müssen). 
mind. ____________???
      1. Für Ortsteile im unmittelbaren Umfeld des Anlagenstandortes wird den dort ansässigen Bürgerinnen und Bürger ein Vorzeichnungsrecht eingeräumt.
    1. In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird. 
    2. Der Projektierer hat mind. eine Bürgerinformationsveranstaltung insb. im direkt betroffenen Ortsteil abzuhalten, zu der gesetzten Falls auch die Bürgerinnen und Bürger des angrenzenden Ortsteils der Nachbarkommune eingeladen werden müssen.
    3. Die für ein Projekt anfallende Gewerbesteuer ist vollumfänglich in der Stadt Herrieden zu entrichten. Bei interkommunalen Anlagen wird die Gewerbesteuer entsprechend dem Flächenanteile zwischen den Kommunen aufgeteilt. 
    4. Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dieser umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen). 

  1. Begrenzung des Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik sowie des maximalen Zubaus insgesamt 
    1. Es wird ein maximaler Freiflächen-Photovoltaik-Zubau von 25 ha gegenüber dem Stand vom 01.06.2021 (ca. 5,8 ha) festgelegt. 

    1. Der Stadtrat wird sechs Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder dann, wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 25 ha erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Stadtrat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht.
    2. Die maximale Größe pro Solarpark (entspricht dem Geltungsbereich des B-Planes) beträgt 10 ha (= Ausdehnung insgesamt, nicht nur die von den Solarmodulen überdachte Fläche). Die 10 ha können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken. 

  1. Kriterien für den Bau von Freiflächen-PV-Anlagen 
    1. Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz muss per
      Erdverkabelung erfolgen.
    2. Die Versiegelung der Fläche wird auf ein Mindestmaß (max. 2 %) reduziert. Zur Versiegelung zählen alle Fundamente und Nebenanlagen.
    3. Vorhandene Brut- und Nistplätze wie z. B. Hecken, Bäume oder Landschaftselemente werden erhalten. Notwendiges Zurückschneiden von Hecken und Bäumen zur Baumaßnahme und Gehölzpflegemaßnahmen sind jeweils vor den Brutzeiten zu erledigen.
    4. Die Überstellung der Freiflächenanlage durch die Modulanordnung beträgt bei einer Nord-Süd-Ausrichtung nicht mehr als 50 % der gesamten Fläche abzüglich der Nebenanlagen (Azimutwinkel 21°). Bei einer Ost-West-Ausrichtung beträgt die Überstellung der Freifläche durch die Modulanordnung nicht mehr als 60 % der gesamten Flächen (abzüglich der Nebenanlagen). 
    5. Um eine Querung durch kleine bis mittelgroße Säuger zu ermöglichen, wird eine Bodenfreiheit zur Zaununterkante von 15 cm durchgängig eingehalten. Im späteren Betrieb wird die Durchgängigkeit geprüft und erhalten. Begründete Ausnahmen zum Bodenbrüterschutz sind zulässig.
    6. Um Wanderkorridore für große Säugetiere zu erhalten, wird die Freiflächenanlage auf eine Größe von max. zehn Hektar umzäunte Fläche beschränkt. Der Abstand zu angrenzenden Anlagen beträgt mindestens 10 Meter (von Zaun zu Zaun). Dieser Korridor ist naturbelassen zu gestalten.
    7. Bei der Wiedereinsaat der offenen Fläche wird Saatgut mit regionalen Pflanzen verwendet. Dabei werden zunächst standortspezifische Saatgutmischungen aus dem Kulturlandschaftsprogramm verwendet. z.B. 
      1. B48 / B61 „Bienenweide Bayern" 
      2. B48 / B61 „Lebendiger Acker – trocken“ 
      3. „Nr. 2 Fettwiese/Frischwiese“ von Rieger-Hofmann 
      4. „Schmetterlings- und Wildbienensaum Nr. 8“.
    1. Bei Bedarf ist nach fünf Jahren eine Nachsaat mit standortspezifischem Saatgut durchzuführen.
    2. Eine Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist auf der gesamten Fläche nicht zulässig.
    3. Die Bewirtschaftungswege sind in wassergebundener Bauweise herzustellen. 
    4. Die Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf das Landschafts- und Ortsbild bzw. deren Sichtbarkeit sind durch eine entsprechende Eingrünung des Projektgebietes und eine landschaftsverträgliche Gestaltung zu reduzieren (vgl. Leitfaden ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen des Landesamtes für Umwelt).

  1. Beitrag zur Förderung der Biodiversität beim Bau von Freiflächen-PV-Anlagen 

    1. Neben baulichen Maßnahmen tragen auch kontinuierliche Maßnahmen oder bestimmte Pflegekonzepte der Grünfläche während des Betriebs einer PV-Freiflächenanlage zu einer höheren Biodiversität bei. Art und Weise ist von der örtlichen Gegebenheit abhängig und muss entsprechend erfolgen. Dazu werden verschiedene Betriebsmöglichkeiten vorgeschlagen, die frei gewählt werden können. Die variablen Kriterien werden in Abhängigkeit ihrer Vorzüge zur Steigerung der Biodiversität über ein Punktesystem eingestuft. Dabei sind mindestens 8 Punkte zu erreichen, bei Anlagen mit einer Ost – West – Ausrichtung sind statt 8 mindestens 10 Punkte zu erreichen. 
    2. Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. 
Variable Kriterien 
Punkte
Pflege der Fläche durch Schafe. Dabei darf der Tierbesatz von 0,3 GV / ha nicht überschritten werden. Zusätzlich ist ein Haltungskonzept der Schafe vorzulegen, um eine artgerechte Haltung der Tiere ganzjährig / fortlaufend zu gewährleisten. Eine Teilfläche von 20 % darf im Wechsel nur alle zwei Jahre bewirtschaftet werden. Bei Verbuschungen sind entsprechende Pflegemaßnahmen durchzuführen.
7
Pflege der Fläche mit insektenfreundlicher Mähtechnik (Sense oder Balkenmäher). Der Zeitpunkt der ersten Mahd erfolgt so, dass unter Einbeziehung der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen Insekten ein ausreichendes Nahrungsangebot erhalten. Um weitere Rückzugsräume zu schaffen, erfolgt die Mahd auf zwei Etappen jeweils mit einem 14-tägigen Abstand. eine Teilfläche von 20 % darf im Wechsel nur alle zwei Jahre bewirtschaftet werden (Überwinterungsmöglichkeit für Insekten). Das Erntegut wird von der Fläche abgefahren.
5
Offenhaltung von Teilflächen: Zur Bereitstellung unterschiedlicher Brut- bzw. Lebensräume werden 100 m² / ha von Bewuchs freigehalten. Das Freihalten erfolgt über eine maschinelle Bodenbearbeitung ähnlich einer Saatbeet-Bereitung und wird zweimal im Jahr durchgeführt (Jeweils vor dem 31. März und dem 31. Juli).
2
Zur Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist eine regionaltypische Dornenhecke mit einer Länge von 20 % der Zaunlänge und einer Breiten von sechs Metern anzulegen. Unter Verwendung möglichst vielfältiger und regionaltypischer Arten wird eine Biotopvernetzung erreicht.
2
Entweder:

Anlegen von Steinhaufen als Biotoptrittsteine: Es werden pro Hektar drei Steinhaufen im Randbereich der Freiflächenanlage errichtet. Ein Haufen hat mindestens einen Durchmesser von drei Metern. Die Steine haben einen Durchmesser von 20 bis 40 Zentimetern. Die Haufen werden alle drei Jahre im September freigehalten (unter Beachtung des LfU Praxismerkblatts „Kleinstrukturen, Steinhaufen und Steinwälle“).

1
Oder:

Schaffung von Totholz-Stellen: Es werden pro Hektar drei Totholzstellen im Randbereich eingerichtet. Die Totholz-Stellen nehmen eine Fläche von jeweils mindestens 6 m² ein. Die Stellen sollen kontinuierlich erhalten werden. Die Maßnahmen können kombiniert werden
1

Beschluss

Der UEL-Ausschuss beschließt, den TOP zurückzustellen. Der TOP soll in der nächsten Sitzung behandelt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2021 08:44 Uhr