Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Stadtratssitzung, 02.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 7

Sachverhalt

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Diese Verordnung gilt nur für den Bereich Gewerbegebiet an der A6.

Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
    Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
    Am Kathreinmarkt 2018 wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Kathreinmarkt in der Altstadt ca. 3.500 Besucher auf Grund des Marktes besucht. Ca. 1.000 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer in der Altstadt oder in der Industriestraße vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den jährlichen Frühjahrsmarkt repräsentativ.
    Für das jährliche Altstadtfest sowie für die Kirchweih fallen diese Prognosen noch deutlicher in Richtung der anlassgebenden Veranstaltung (Altstadtfest und Kirchweih) aus. Für diese beiden Veranstaltungen können allerdings die Besucher nur geschätzt werden, sie liegen jedoch deutlich über die 3.500 Besucher des Frühjahrsmarktes oder Kathreinmarktes.
    Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.

  1. Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
    Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes in der Altstadt zwar bis in die Industriestraße zu bejahen, jedoch ist die Entfernung zum Ortsteil Leibelbach, wo weder ein baulicher Zusammenhang besteht noch die Ausstrahlwirkung begründet werden kann, zu groß. Daher ist in der Verordnung für 2022 ausschließlich die Altstadt Herrieden sowie die Industriestraße begründet und berücksichtigt.

Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen drei Schreiben ein. Zwei der Schreiben sind nachfolgend abgedruckt.  Das Schreiben von DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken ist im RIS hinterlegt.

E-Mail vom 16.12.2021:
„Sehr geehrte Frau Haubner,

vielen Dank für die Übersendung der zwei Verordnungsentwürfe. Mit diversen E-Mails aus den Jahren 2018 und 2019 habe ich auf die Rechtslage beim Erlass von Verordnungen nach § 14 LadSchlG, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des VGH zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach, hingewiesen.

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und ggf. wie eine Verordnung nach § 14 LadSchlG erlassen werden soll, müssen folgende Punkte besonders berücksichtigt werden:

  1. Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.
  2. In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.

Diese Ausführungen bedeuten für den Erlass Ihrer Verordnungen Folgendes:

  1. Nach meinem Kenntnisstand wurden bisher keine Erhebungen durchgeführt, ob die Anzahl der Besucher der Märkte und des Altstadtfestes höher ist, als die der Verkaufsstellen. Da auf Grund dieser fehlenden Erhebungen die geforderte Prognose nicht erstellt werden kann, wären die Verordnungen der Stadt Herrieden in diesem Punkt (bei evtl. Erhebung einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften oder andere Institutionen) angreifbar.
  2. Eine räumliche Begrenzung der Ladenöffnung unter Beifügung von Lageplänen ist zwar in der Verordnung vorgesehen, könnte auf Grund der aktuellen Gerichtsentscheidungen aber nach meiner Einschätzung nicht ausreichend sein:
  1. Die Jahrmärkte, die durch die Firma Enkler veranstaltet werden, finden im Gewerbegebiet „Am Eichelberg“ (Autohof) statt. Die Möglichkeit der Ladenöffnung wird aber auch den Verkaufsstellen eingeräumt, die sich im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ (z.B. Lindt) befinden. Die Entfernung zwischen diesen beiden Gebieten beträgt Luftlinie geschätzt 300 m bis 400 m. Aus meiner Sicht könnte es hier problematisch sein, dass die „Ausstrahlwirkung“ dieser Jahrmärkte so groß ist, dass sie sich noch auf das Gewerbegebiet „An der Autobahn“ auswirkt.
  2. Die Märkte, die rund um den Marktplatz stattfinden, noch als anlassgebend für eine Öffnung der Verkaufsstellen in der Industriestraße zu sehen, ist aus meiner Sicht durchaus grenzwertig. Eine Ladenöffnung sollte hier nach meiner Einschätzung beispielsweise auf den Bereich Marktplatz, Vordere Gasse Turmstraße, Fuggerstraße, Deocarplatz, Hintere Gasse und Herrnhof beschränkt werden, um den räumlichen Bezug zwischen Anlass und Verkaufsstellen deutlich herauszustellen. Die Magnetwirkung einzelner Betriebe in der Industriestraße (z.B. Möbel Schüller) könnte zudem dafür sorgen, dass die Anzahl der Besucher, die wegen des verkaufsoffenen Sonntags kommen, gegenüber den Marktbesuchern überwiegen könnte (siehe Nr. 1).

Ich bitte Sie daher, den Erlass der Verordnungen in der vorliegenden Form nochmals zu überdenken, da Sie durchaus mit einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften rechnen müssen. Sollte von Gewerkschaftsseite ein Gesprächsangebot kommen, empfehle ich Ihnen dringend, dieses wahrzunehmen, um ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Im Rahmen der Ermessensabwägung könnte u.a. aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den Ladeninhabern, die nach den o.g. Grundsätzen (insbesondere räumliche Begrenzung der Ladenöffnung) öffnen dürfen, und denjenigen, deren Verkaufsstellen an den vier Marktsonntagen geschlossen bleiben müssen, auch komplett auf den Erlass der Verordnungen nach § 14 LadSchlG verzichtet werden.

Auch im Jahr 2022 könnte § 3 Abs. 2 der Verordnung wieder zur Anwendung kommen, wenn einzelne oder alle anlassbildenden Veranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) coronabedingt abgesagt werden (müssen). Bitte weisen Sie die Gewerbetreibenden für diesen Fall darauf hin, dass dann auch keine Sonntagsöffnung erfolgen darf. 

Bitte verwenden Sie spätestens bei der Bekanntmachung der Verordnung noch das Muster, das ich Ihnen an diese E-Mail angehängt habe, da sich in der Einleitungsformel ganz aktuell die Daten der Delegationsverordnung geändert haben.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Breidenstein
Landratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Sachgebietsleiter
SG 32 - Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht
Telefon:
0981 468-3200
Telefax:
0981 468-183200
E-Mail:
Internet:


E-Mail vom 20.01.2022:
„Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Entwürfe für die Rechtsverordnung habe ich zur Kenntnis genommen.
Der Schutz des Sonntags ist ein hohes Gut, das unserer Gesellschaft nicht leichtfertig genommen werden soll. Gleichzeitig sind gemeinsame Feste für das Gemeinwesen einer Stadt sehr wichtig. Es muss darauf geachtet werden, wie beides miteinander vereinbart werden kann.
In den mir vorliegenden Entwürfen zur „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen …“ erkenne ich jedoch eine unnötige Aufweichung des Sonntagsschutzes. Besonders in der Einbeziehung von Geschäften im Bereich der Industriestraße und noch mehr im Gewerbegebiet der A 6 kann ich keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkreten Fest erkennen (was hat z.B. das Altstadtfest mit dem Gewerbegebiet an der A 6 zu tun?).
M.E. sollen Menschen ein Fest wegen des Festes besuchen und nicht einen weiteren Tag zum Einkaufen haben. Die Ladenöffnungen am Sonn- und Feiertag belasten Familien und auch unsere Gesellschaft, was ja gerade nicht Sinn eines kommunalen Festes sein soll.

Beiden Verordnungen widerspreche ich hiermit.

Mit freundlichen Grüßen,

R. Höhr
______________________
Pfr. Roland Höhr
Ansbacher Str.28
91567 Herrieden
Tel.: 09825/4884
roland.hoehr@elkb.de
www.herrieden-christuskirche.de


Entwurf der Verordnung:

Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI. Nr. 902), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Herrieder Gewerbegebiet an der A6 aus Anlass

  1. des Jahrmarktes am 27.03.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  1. des Jahrmarktes am 17.07.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr  
  1. des Jahrmarktes am 18.09.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr  
  1. des Jahrmarktes am 20.11.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr  

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.


§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
  2. Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des §1 dieser Verordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassverordnung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig. 


Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss). 

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten. 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2022 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Herrieden_2022 - Stellungnahme DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken (.pdf)
Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden - Autobahn Herrieden (.pdf)

Datenstand vom 22.12.2022 15:21 Uhr