Grundlagen für die Genehmigungen für PV-Freiflächen-Anlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Stadtratssitzung, 02.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 9

Sachverhalt

Der heutigen Beratung und Beschlussfassung gingen intensive Beratungen im Umwelt- Energie und Landwirtschaftsausschusses voraus. In insgesamt 8 Sitzungen (erstmals am 24. November 2020) wurden die Grundlagen für die Genehmigung für PV-Freiflächen-Anlagen fraktionsübergreifend gemeinsam erarbeitet. 
Die Verwaltung legte eine ausgearbeitete Beschlussvorlage in der Sitzung vom 4. Mai 2021 vor, wobei Einzelaspekte zur Diskussion gestellt wurden. Dabei ging es vor allem um Detailabstimmungen bei folgenden Punkten:
  • Art der Bürgerbeteiligung
  • Größe der Anlagen
  • Gesamtzubau innerhalb welches Zeitraums
  • Regelung des Beitrags zur Förderung der Biodiversität beim Bau von Freiflächen-PV-Anlagen

Die Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächenanlagen beinhalten auch eine Potentialkarte. Nachdem der erste Entwurf der Potentialkarte vom beauftragten Büro präsentiert wurde, waren alle Fraktionen aufgefordert, die Flächen, die beim ersten Entwurf der überarbeiteten Potentialkarte, markiert waren, zu prüfen und zu bewerten. 
Fraktionsübergreifend hat man sich dann darauf geeinigt, nicht flächenscharf auszuweisen, sondern die Lage von Potentialflächen grob zu markieren. Das gleiche Vorgehen hatte man auch 2010 gewählt, als in Herrieden die erste Potentialkarte für PV-Freiflächenanlagen auf den Weg gebracht wurde. 
Die nun markierten Flächen wurden von allen Fraktionen als geeignet bewertet.

In der Sitzung des UEL-Ausschusses am 25.01.2022 wurde abschließend über das Thema folgender Sachverhalt beraten:

„Mit E-Mail vom 17.12.2021 wurde der Regionale Planungsverband und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Ansbach zu der Potenzialflächenanalyse für PV-Freiflächen-Anlagen beteiligt. Mit E-Mail vom 30.12.2021 hat Herr Federschmidt von der Unteren Naturschutzbehörde, LRA Ansbach, den neuen Leitfaden „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ übermittelt. Dieser ist im RIS hinterlegt. 
Außerdem ist nachstehende Stellungnahme von Herrn Fugmann vom Regionalen Planungsverband eingegangen:

Sehr geehrter Herr Schimmel,

zunächst möchte ich die Stadt für die sehr differenzierte Potentialanalyse beglückwünschen. Gerne gebe ich Ihnen bzgl. des Kriterienkatalogs sowie der skizzierten Potentialgebiete ein regionalplanerisches Vorab-Feedback. Dieses bietet Ihnen eine Orientierungshilfe, kann aber nicht ggf. die Bewertung im Rahmen eines offiziellen Beteiligungsverfahrens ersetzen. Hier ist immer das konkrete Projekt von Relevanz.

Bzgl. des Kriterienkatalogs müsste man als Ausschlussgebiete aus rechtlichen Gründen aus hiesiger Sicht auch die Vorranggebiete für Bodenschätze nennen, in denen abschließend zugunsten der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen abgewogen wurde und konkurrierende raumbedeutsame Nutzungen (Freiflächen-PV) regelmäßig zurückstehen müssen. Der Regionalplan besitzt dabei einen Dreiklang aus a) Sicherung, b) Steuerung des Abbaus und c) Regelung der Nachfolgenutzung. Nur im letztgenannten Punkt könnte ggf. die Freiflächen-PV-Nutzung zum Tragen kommen. Solange aber noch nicht abgebaut wurde, wäre eine Freiflächen-PV-Nutzung regelmäßig als konkurrierend zu den Belangen der Bodenschätze zu bewerten. 
Als Orientierungswert für aus regionaler Sicht hochwertige Böden nennt der Regionalplan eine Bodenwertzahl von ca. 40 und größer. Hier ist die Stadt in ihrem Planungskonzept weitergegangen als der Regionalplan (35). Dies aber nur zur Kenntnis für Sie.
Man hätte den Kriterien-Katalog mit dem Positiv-Kriterium „Vorbelastung“ ergänzen sollen, da gem. Grundsatz LEP 6.2.3 Abs. 2 Freiflächen-PV-Anlagen möglichst an vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen. Aus den Planunterlagen geht aber hervor, dass diese vorbelasteten Standorte (insb. Autobahn) regelmäßig über das Kriterium Landschaftsbild besonders berücksichtigt wurden (vgl. Potentialgebiete 4-6). Darüber hinaus besteht aus hiesiger Sicht Einverständnis mit dem Kriterienkatalog.
Zu den konkreten Potentialgebiete:

Potentialgebiet 1: 
Das Gebiet ist zwar nicht vorbelastet, ist jedoch aufgrund der umliegenden Grünstrukturen weitestgehend von der weiteren Umgebung abgeschirmt und entfaltet deshalb keine negativen Auswirkungen auf das umliegende Landschaftsbild. Regionalplanerische Belange stehen im Plangebiet nicht entgegen. Trotz der fehlenden Vorbelastung wird das Gebiet als geeignet angesehen.

Potentialgebiet 2: 
Das Gebiet ist zwar nicht vorbelastet, ist jedoch aufgrund der umliegenden Grünstrukturen von der weiteren Umgebung abgeschirmt und entfaltet deshalb keine negativen Auswirkungen auf das umliegende Landschaftsbild. Regionalplanerische Belange stehen im Plangebiet nicht entgegen. Trotz der fehlenden Vorbelastung wird das Gebiet als geeignet angesehen.

Potentialgebiet 3: 
Das Gebiet ist nicht vorbelastet und liegt recht frei in der Flur im weitere Altmühltal, ohne umliegende Grünstrukturen. Im Norden grenzt eine Wiesenbrüterkartierung an das Plangebiet an. Hier wird wohl ein besonderes Augenmerk auf den Artenschutz und grünordnerische Maßnahmen gelegt werden müssen, wenngleich regionalplanerische Belange nicht konkret einer Planung entgegenstehen.

Potentialgebiet 4: 
Das Gebiet ist durch die bestehenden die Autobahn und die bestehenden PV-Anlagen vorbelastet, befindet sich aber auch im unmittelbaren Talbereich der Altmühl. Im östlichen Bereich überlagert sich die Planung mit einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet sowie mit einer Wiesenbrüterkartierung. Dort ist nicht ausgeschlossen, dass gegen eine Planung aus regionalplanerischer Sicht Einwendungen insb. auf der Grundlage des in Aufstellung befindlichen Ziels RP8 6.2.3.4 („Freiflächen-Solaranlagen sind außerhalb der regionsweit bedeutsamen schutzwürdigen Täler sowie landschaftsprägenden Geländerücken zu errichten“) erhoben werden. Der westliche Bereich befindet sich hingegen außerhalb dieser Kulisse. Aufgrund der Nähe zur Altmühl würde trotzdem auf geeignete grünordnerische Maßnahmen gedrängt werden. Auch eine intensive Abstimmung hinsichtlich des Artenschutzes wird wohl notwendig sein.

Potentialgebiet 5: 
Das Gebiet ist durch die bestehenden die Autobahn, die bestehenden PV-Anlagen und die nahegelegenen Gewerbegebiete deutlich vorbelastet und nach Westen durch Grünstrukturen von der Umgebung abgegrenzt und von daher aus regionalplanerischer Sicht für eine weitere PV-Nutzung geeignet. 

Potentialgebiet 6: 
Das Gebiet ist durch die bestehenden die Autobahn, die bestehenden PV-Anlagen und die nahegelegenen Gewerbegebiete deutlich vorbelastet und nach Norden und Westen durch Grünstrukturen von der Umgebung abgegrenzt und von daher aus regionalplanerischer Sicht für eine weitere PV-Nutzung geeignet. 
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Einschätzung weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung. 
(…)
_______________________________________ 
Dr. Rainer Fugmann
Regionsbeauftragter für die Region Westmittelfranken (8) 
bei der Regierung von Mittelfranken 

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahme wurden nachfolgend entsprechende Anmerkungen (zwei Ergänzungen) in den bisherigen Stand der Beratungen mit roter Schrift eingepflegt. Diese Ergänzungen und die Ausweisung von Potentialfläche 3 und 4 sind aufgrund der eingegangenen Stellungnahme heute zu diskutieren.
Nach abschließender Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtrat sollen die Potentialflächenanalysekarte (im RIS angehängt) 
und der Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung der PV-Freiflächen-Anlagen (C) unter der Überschrift „Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden“ veröffentlicht werden.

Bei den bisherigen Beratungen wurde bislang Folgendes erarbeitet:

  1. Kriterienkatalog Standortanalyse Freiflächen-Photovoltaik
    Stadt Herrieden

  1. Ausschlussgebiete / Schutzgebiete 
Gebietskategorien, in denen die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Ausschlussgebiete aus tatsächlichen Gründen 
  • Siedlungsflächen
  • Infrastruktur (z.B. Straßen)
  • Wasserflächen 
  • Waldflächen

Ausschlussgebiete aus rechtlichen Gründen
  • Biotope 
  • Wasserschutzgebiete (Zone I)
  • Überschwemmungsgebiete (HQ100)
  • Geschützte Landschaftsbestandteile 
  • Bodenschätze

  1. Restriktionen 
Gebietskategorien, in denen Restriktionen vorliegen, die sich nur bedingt für die Errichtung von Freiflächen-PVA eignen und daher aus regionalplanerischer Sicht nach Möglichkeit nicht in Anspruch genommen werden sollten.
  • FFH-Gebiete
  • Vogelschutzgebiete
  • Wasserschutzgebiete (Zone II)
  • Bodendenkmäler
  • Landschaftliche Vorbehaltsgebiete (Regionalplan)
  • Vorranggebiete für Bodenschätze (Regionalplan) 
  • Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze (Regionalplan)
  • Vorranggebiete für Hochwasserschutz (Regionalplan) 
  • Trenngrün (Regionalplan) 

  1.  Standortkriterien
Gebietskategorien, die aus städteplanerischer Sicht in besonderem Maße beachtet werden sollten. 
  • Landschaftsbild: Freihaltung der Talhänge (Altmühl und Wieseth) 
  • Landwirtschaftliche Qualität der Böden: Flächen mit hoher Acker- und Grünlandzahl 

  1. Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden

Bei allen Bauanträgen werden neben den Kriterien, die der Potentialflächenanalysenkarte zugrunde legen, folgende Kriterien bei der Beratung berücksichtigt:
  • Abstand zur bestehenden/geplanten Wohnbebauung
  • Auswirkung auf Lebensqualität
  • Einsehbarkeit und Sichtbeziehungen zu ortsbildprägenden Objekten
  • Auswirkungen auf Ortsbild
  • Lage und Fernwirkung auf Talauen, Auswirkungen auf Landschaftsbild
  • Lage in Naherholungsgebieten, Auswirkungen auf Erholungsqualität
  • Aktuelle Nutzung und Grundstücksverhältnisse
  • Möglichkeiten der Eingrünung und Aufwertung des Projektgebietes
  • Gunstfaktoren: topographische Ausrichtung, Netzanbindung, Agro-PV-Nutzung
  • Gunstfaktoren: vorbelastete Standorte

Zusammen mit dem Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen bildet die Potentialflächenanalysenkarte und die Liste der obengenannten Kriterien, zukünftig die Grundlage für die Beratungen zu Bauanträgen im BV-Ausschuss.    


  1. Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen

  1. Grundsätzliche Regelungen

Die Potentialflächenanalysenkarte bildet zusammen mit folgenden Kriterien 
  • Abstand zur bestehenden/geplanten Wohnbebauung
  • Auswirkung auf Lebensqualität
  • Einsehbarkeit und Sichtbeziehungen zu ortsbildprägenden Objekten
  • Auswirkungen auf Ortsbild
  • Lage und Fernwirkung auf Talauen, Auswirkungen auf Landschaftsbild
  • Lage in Naherholungsgebieten, Auswirkungen auf Erholungsqualität
  • Aktuelle Nutzung und Grundstücksverhältnisse
  • Möglichkeiten der Eingrünung und Aufwertung des Projektgebietes
  • Gunstfaktoren: topographische Ausrichtung, Netzanbindung, Agro-PV-Nutzung
  • Gunstfaktoren: vorbelastete Standorte
die Grundlage für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen im Gemeindegebiet von Herrieden.

    1. Die Stadt Herrieden legt Wert darauf, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, sich im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten an der Erzeugung erneuerbarer Energien zu beteiligen. Hierfür müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein: 
  1. Es sollen ausschließlich „Bürgeranlagen“ von Herrieder Bürger/innen und Bürgern realisiert werden oder 
  2. Anlagen, an denen sich die Herrieder Bürger/innen oder Bürger/innen der direkten Nachbarkommunen 
    • finanziell in zumutbaren Höhen beteiligen können, 
    • mind. in Höhe von 50 % des Investitionsvolumens (Gesamtkosten die zur Errichtung der Anlage aufgewendet werden müssen). 
    • Für Ortsteile im unmittelbaren Umfeld des Anlagenstandortes wird den dort ansässigen Bürgerinnen und Bürger ein Vorzeichnungsrecht eingeräumt.
  1. Für die Weiterveräußerung einer Anlage wird eine zeitliche Begrenzung von 20 Jahren festgesetzt.

    1. In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird. 
    2. Der Projektierer hat mind. eine Bürgerinformationsveranstaltung insb. im direkt betroffenen Ortsteil abzuhalten, zu der gesetzten Falls auch die Bürgerinnen und Bürger des angrenzenden Ortsteils der Nachbarkommune eingeladen werden müssen.
    3. Die für ein Projekt anfallende Gewerbesteuer ist vollumfänglich in der Stadt Herrieden zu entrichten. Bei interkommunalen Anlagen wird die Gewerbesteuer entsprechend dem Flächenanteile zwischen den Kommunen aufgeteilt. 
    4. Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dieser umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen). 

  1. Begrenzung des Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik sowie des maximalen Zubaus insgesamt 
    1. Es wird ein maximaler Freiflächen-Photovoltaik-Zubau von 25 ha gegenüber dem Stand vom 01.06.2021 (ca. 5,8 ha) festgelegt. 
    2. Der Stadtrat wird sechs Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder dann, wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 25 ha erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Stadtrat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht.
    3. Die maximale Größe pro Solarpark (entspricht dem Geltungsbereich des B-Planes) beträgt 10 ha (= Ausdehnung insgesamt, nicht nur die von den Solarmodulen überdachte Fläche). Die 10 ha können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken. 



  1. Kriterien für den Bau von Freiflächen-PV-Anlagen 
    1. Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz muss per Erdverkabelung erfolgen.
    2. Die Versiegelung der Fläche wird auf ein Mindestmaß (max. 2 %) reduziert. Zur Versiegelung zählen alle Fundamente und Nebenanlagen.
    3. Vorhandene Brut- und Nistplätze wie z. B. Hecken, Bäume oder Landschaftselemente werden erhalten. Notwendiges Zurückschneiden von Hecken und Bäumen zur Baumaßnahme und Gehölzpflegemaßnahmen sind jeweils vor den Brutzeiten zu erledigen.
    4. Die Überstellung der Freiflächenanlage durch die Modulanordnung beträgt bei einer Nord-Süd-Ausrichtung nicht mehr als 50 % der gesamten Fläche abzüglich der Nebenanlagen (Azimutwinkel 21°). Bei einer Ost-West-Ausrichtung beträgt die Überstellung der Freifläche durch die Modulanordnung nicht mehr als 60 % der gesamten Flächen (abzüglich der Nebenanlagen). 
    5. Um eine Querung durch kleine bis mittelgroße Säuger zu ermöglichen, wird eine Bodenfreiheit zur Zaununterkante von 15 cm durchgängig eingehalten. Im späteren Betrieb wird die Durchgängigkeit geprüft und erhalten. Begründete Ausnahmen zum Bodenbrüterschutz sind zulässig.
    6. Um Wanderkorridore für große Säugetiere zu erhalten, wird die Freiflächenanlage auf eine Größe von max. zehn Hektar umzäunte Fläche beschränkt. Der Abstand zu angrenzenden Anlagen beträgt mindestens 10 Meter (von Zaun zu Zaun). Dieser Korridor ist naturbelassen zu gestalten.
    7. Bei der Wiedereinsaat der offenen Fläche wird Saatgut mit regionalen Pflanzen verwendet. Dabei werden zunächst standortspezifische Saatgutmischungen aus dem Kulturlandschaftsprogramm verwendet. z.B. 
      1. B48 / B61 „Bienenweide Bayern" 
      2. B48 / B61 „Lebendiger Acker – trocken“ 
      3. „Nr. 2 Fettwiese/Frischwiese“ von Rieger-Hofmann 
      4. „Schmetterlings- und Wildbienensaum Nr. 8“.
    1. Bei Bedarf ist nach fünf Jahren eine Nachsaat mit standortspezifischem Saatgut durchzuführen.
    2. Eine Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist auf der gesamten Fläche nicht zulässig.
    3. Die Bewirtschaftungswege sind in wassergebundener Bauweise herzustellen. 
    4. Die Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf das Landschafts- und Ortsbild bzw. deren Sichtbarkeit sind durch eine entsprechende Eingrünung des Projektgebietes und eine landschaftsverträgliche Gestaltung zu reduzieren (vgl. Leitfaden ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen des Landesamtes für Umwelt).



  1. Beitrag zur Förderung der Biodiversität beim Bau von Freiflächen-PV-Anlagen 

    1. Neben baulichen Maßnahmen tragen auch kontinuierliche Maßnahmen oder bestimmte Pflegekonzepte der Grünfläche während des Betriebs einer PV-Freiflächenanlage zu einer höheren Biodiversität bei. Art und Weise ist von der örtlichen Gegebenheit abhängig und muss entsprechend erfolgen. Dazu werden verschiedene Betriebsmöglichkeiten vorgeschlagen, die frei gewählt werden können. Die variablen Kriterien werden in Abhängigkeit ihrer Vorzüge zur Steigerung der Biodiversität über ein Punktesystem eingestuft. Dabei sind mindestens 8 Punkte zu erreichen, bei Anlagen mit einer Ost – West – Ausrichtung sind statt 8 mindestens 10 Punkte zu erreichen. 
    2. Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. 

Variable Kriterien 
Punkte
Pflege der Fläche durch Schafe. Dabei darf der Tierbesatz von 0,3 GV / ha nicht überschritten werden. Zusätzlich ist ein Haltungskonzept der Schafe vorzulegen, um eine artgerechte Haltung der Tiere ganzjährig / fortlaufend zu gewährleisten. Eine Teilfläche von 20 % darf im Wechsel nur alle zwei Jahre bewirtschaftet werden. Bei Verbuschungen sind entsprechende Pflegemaßnahmen durchzuführen.
7
Pflege der Fläche mit insektenfreundlicher Mähtechnik (Sense oder Balkenmäher). Der Zeitpunkt der ersten Mahd erfolgt so, dass unter Einbeziehung der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen Insekten ein ausreichendes Nahrungsangebot erhalten. Um weitere Rückzugsräume zu schaffen, erfolgt die Mahd auf zwei Etappen jeweils mit einem 14-tägigen Abstand. eine Teilfläche von 20 % darf im Wechsel nur alle zwei Jahre bewirtschaftet werden (Überwinterungsmöglichkeit für Insekten). Das Erntegut wird von der Fläche abgefahren.
5
Offenhaltung von Teilflächen: Zur Bereitstellung unterschiedlicher Brut- bzw. Lebensräume werden 100 m² / ha von Bewuchs freigehalten. Das Freihalten erfolgt über eine maschinelle Bodenbearbeitung ähnlich einer Saatbeet-Bereitung und wird zweimal im Jahr durchgeführt (Jeweils vor dem 31. März und dem 31. Juli).
2
Zur Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist eine regionaltypische Dornenhecke mit einer Länge von 20 % der Zaunlänge und einer Breiten von sechs Metern anzulegen. Unter Verwendung möglichst vielfältiger und regionaltypischer Arten wird eine Biotopvernetzung erreicht.
2
Entweder:

Anlegen von Steinhaufen als Biotoptrittsteine: Es werden pro Hektar drei Steinhaufen im Randbereich der Freiflächenanlage errichtet. Ein Haufen hat mindestens einen Durchmesser von drei Metern. Die Steine haben einen Durchmesser von 20 bis 40 Zentimetern. Die Haufen werden alle drei Jahre im September freigehalten (unter Beachtung des LfU Praxismerkblatts „Kleinstrukturen, Steinhaufen und Steinwälle“).

1
Oder:

Schaffung von Totholz-Stellen: Es werden pro Hektar drei Totholzstellen im Randbereich eingerichtet. Die Totholz-Stellen nehmen eine Fläche von jeweils mindestens 6 m² ein. Die Stellen sollen kontinuierlich erhalten werden. Die Maßnahmen können kombiniert werden
1




Einzelabstimmung:

  1. Die Ergänzung 
  • Gunstfaktoren: vorbelastete Standorte
sollen berücksichtigt werden.
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Die Potentialfläche 3 soll in der Karte ausgewiesen werden. 
Abstimmung: 0:9 -> Ablehnung -> Fläche 3 wird gestrichen.



  1. Die Potentialfläche 4 soll in der Karte ausgewiesen werden, wobei ca. um die Hälfte verkleinert (nur westl. Gebiet).
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Der nördliche Teil von Potentialfläche 8 in Angrenzung an das Wasserschutzgebiet soll mit aufgenommen werden.

Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung


  1. Die Potentialfläche 1 soll rechts verkleinert werden:
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Die Potentialfläche 6 soll zum Wald hin vergrößert werden:
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Die Stadt Herrieden beansprucht bis zum Ablauf des Jahres 2025, 10ha der festgesetzten 25ha für die Realisierung von Bürger-PV-Anlagen.
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung“


Der UEL-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

„Der UEL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden zu beschließen. Diese beinhalten die Potentialflächenanalysenkarte und den Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen einschließlich der in der heutigen Sitzung abgestimmten Änderungen und Ergänzungen.“

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den im UEL-Ausschuss erarbeiteten Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden vollumgänglich zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Johann Heller hat bei der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Dokumente
2021_12_09_Standortanalyse_PV_Herrieden2 (.pdf)
2021_12_10_BMS Freiflächen (002) (.pdf)

Datenstand vom 22.12.2022 15:21 Uhr