Bürgeranfrage von Josef Leichs aus Herrieden zu Tempo 30 in der Münchener Straße
In der Münchener Straße gilt seit längerem zwischen den Einmündungen Ansbacher Straße und Fronveststraße „Tempo 30“, eingeschränkt von Montag bis Freitag, jeweils von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Vor kurzem wurden in der Münchener Straße von der Einmündung Fronveststraße bis zum Kreisverkehr Eisenbahndenkmal weitere 180 m mit „Tempo 30“ beschildert; allerdings ohne zeitliche Einschränkungen.
Welche Gründe stehen dafür, in der Münchener Straße auf ca. 400 m Straßenlänge zwei unterschiedliche Handhabungen für „Tempo 30“ auszuweisen?
Warum wartet die Stadt Herrieden nicht ab, bis eine einheitliche Regelung für ca. 400 m Münchener Straße zustande gekommen ist? - Es würde die Akzeptanz der Veränderung fördern und den „Schilderwald“ einschränken.
Antwort:
Seit 2016 hat der Gesetzgeber die hohe Anordnungshürde des § 45 Abs. 9 StVO dahingehend abgesenkt, dass u.a. streckenbezogene Anordnungen für Tempo 30 vor besonders schützenswerten Einrichtungen wie Schulen grundsätzlich möglich sind. Aus diesem Grund wurde vor längerem die Anordnung von Tempo 30 in der Münchener Str., eingeschränkt von Montag bis Freitag, jeweils von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr gilt, erlassen.
In der Fortführung der Münchener Straße findet sich keine schützenswerte Einrichtung, aber die Fußgängersicherheit ist aufgrund der unzureichenden Breite des Fußweges bei einem gleichzeitig hohen Verkehrsaufkommen mit hohem Schwerverkehrsanteil gefährdet. Aus diesen Gründen wurde nun für diesen Bereich uneingeschränkt Tempo 30 angeordnet.
Die aktuelle Rechtslage lässt aktuell keine einheitliche Beschilderung der Münchener Straße zu.