Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales, 17.05.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Aufgrund vieler Anfragen bezüglich Feuerwerke für Hochzeiten und Geburtstage außerhalb der Silvesterzeit hat die Stadt Herrieden diese Satzung erstellt, um eine einheitliche Regelung festzulegen. Der Entwurf ist nachfolgend abgedruckt. 


Stadt Herrieden

Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks

Stand: 02.05.2022

Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund § 24 Abs 1 „Erste Verordnung des Sprengstoffgesetz (1. SprengV) außerhalb der Silvesterzeit (d.h. im Zeitraum vom 02. Januar – 30. Dezember) folgende Satzung: 

§ 1
Dauer des Feuerwerks 

Die Dauer eines Feuerwerks darf 30 Minuten nicht überschreiten und das Feuerwerk muss bis 22:30 Uhr beendet sein. 

§ 2
Abbrennorte

Im Stadtgebiet von Herrieden werden folgende Abbrennorte festgelegt: 
  • Festplatz und 
  • am Feldweg 300 m nord-westlich vom Bergwirt (siehe beiliegender Lageplan). 
In den Außenorten muss der Abbrennort im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abgestimmt werden. 
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§ 3
Beantragung / Fristen

Der Antrag muss mind. 6 Wochen vor dem geplanten Feuerwerk schriftlich bei der Stadt Herrieden, Ordnungsamt, Herrnhof 10, 91567 Herrieden gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 
  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person, die ein Mindestalter von 18 Jahren beim Einreichen des Antrages erreicht haben muss,
  • Benennung des besonderen Anlasses,
  • Ort und Datum des Feuerwerks,
  • Beschreibung und Anzahl der Feuerwerkskörper sowie
  • Beginn und Ende des Feuerwerks.
Es dürfen nur Feuerwerke der Kategorie 2 abgebrannt werden. Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

§ 4
Voraussetzungen

Es muss ein begründeter Anlass vorliegen, z.B. Hochzeit, Runder Geburtstag, Firmenfeier, Vereinsfeiern. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers muss vorliegen. 


§ 5
Öffentliche Ankündigung

Die durch die Stadt genehmigten oder beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigten Feuerwerke werden im Vorfeld im Amtsblatt veröffentlicht. 


§ 6
Alternativen

Für die Durchführungen von Lasershows gelten dieselben Bestimmungen.

§ 7
Kosten des Bescheids

Für die Erteilung des Bescheides werden Verwaltungsgebühren fällig, die im Bescheid auszuweisen sind. 


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herrieden folgenden Tag in Kraft. 

Herrieden, 02.06.2022


Gez. 
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Diskussionsverlauf

Im Lauf der Diskussion kristallisiert sich heraus, dass die Verabschiedung einer Satzung möglichweise noch nicht benötigt wird. Die Häufung von Feuerwerken innerhalb weniger Wochen im vergangenen Jahr war möglicherweise der Ausnahmesituation aufgrund von Corona geschuldet.  Die weitere Entwicklung soll beobachtet werden. 

Beschluss

Der KSS-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verabschiedung einer Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks aktuell nicht weiterzuverfolgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Serban war bei der Abstimmung nicht im Saal.

Dokumente
Lageplan Feuerwerk Bergwirt (.pdf)

Datenstand vom 27.07.2022 08:49 Uhr