Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 24.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 12

Sachverhalt

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Herrieden vom 30.09.2004, zuletzt geändert am 09.12.2020, wurde auf Grundlage der Musterbeitrags- und Gebührensatzung zur EWS überarbeitet und gemäß nachstehenden Text neu gefasst. Nach Rücksprache mit Frau Dr. Thimet vom Bayerischen Gemeindetag wurde die pauschale Anrechnung in Höhe von 3.000 € für überlange Grundstücksanschlüsse, die zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen, durch eine Beitragsabstufung ersetzt. Die Beitragsabstufung in Höhe 80 v. H. entspricht bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße und einer durchschnittlichen Geschossfläche den oben genannten Betrag von 3.000 €.       

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 
der Stadt Herrieden (BGS/EWS)
vom 01.06.2022 (bzw. Datum der Stadtratssitung)
 
 
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Herrieden folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung 
 
Die Stadt Herrieden erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
 
§ 2 Beitragstatbestand 
 
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.  für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
 
2.  sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.


 
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld 
 
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4 Beitragsschuldner 
 
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
 
§ 5 Beitragsmaßstab 
 
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt. 

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(5) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
  • im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
 
  • im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
 
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
 
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. 

(7) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.

§ 6 Beitragssatz 
 
(1) Der Beitrag beträgt
                                        a)
 pro m² Grundstücksfläche
        1,53 €

                                        b)
 pro m² Geschossfläche
      10,53 €.





(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag für die Grundstücks- bzw. Geschossflächen 
                                        a)
pro m² Grundstücksfläche
         0,31 €
                                        b)
pro m² Geschossfläche
         2,11 €.



(4) Für Ortsteile mit Ortsentwässerung ohne Kläranlagen 
                                        a)
pro m² Grundstücksfläche
         1,53 €
                                        b)
pro m² Geschossfläche
         1,05 €.

§ 7 Fälligkeit 
 
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 7a Beitragsablösung 
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse 
 
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe, zu erstatten.
Für überlange Grundstücksanschlüsse, mit mehr als 10 lfdm, werden die Kosten für einen durchschnittlichen Grundstücksanschluss in Höhe von 3.000 € erstattet. Die restlichen Grundstücksanschlusskosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers  

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
§ 9 Gebührenerhebung 
 
Die Stadt Herrieden erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
 
§ 10 Einleitungsgebühr 
 
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,22 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
 
  1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
 
  1. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a)  das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
 
b)  das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
 
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
 


§ 11 Gebührenzuschläge 
 
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr / Schmutzwassergebühr erhoben.


§ 12 Entstehen der Gebührenschuld 
 
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser / Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. 

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.

§ 13 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 
 
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.


§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 
 
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.09.2004 außer Kraft.

Stadt Herrieden
 
 
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

 

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neu gefasste Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) gemäß vorstehendem Satzungstext zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Gegenüberstellung alt_neu_BGS_EWS (.pdf)

Datenstand vom 18.08.2022 11:33 Uhr