Bürgermeisterin Dorina Jechnerer lädt zur Besichtigung des Wasserwerks am Ende der öffentlichen Sitzung ein. Der Leiter des Wasserwerks, Herr Erich Ortenreiter, stellt die technischen Details vor.
Grundsätzliche Anmerkung:
Die Stadt Herrieden erteilt generell keine Erlaubnis für Besichtigungen städtischer Einrichtungen durch Parteien mit Führungen durch das städtische Personal.
Begründung:
Es gilt der Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung, der Grundsatz der Chancengleichheit für alle politische Gruppierungen und der Grundsatz der Neutralität der Stadtverwaltung.
Wenn einer politischen Gruppierung gewährt wird, dass sie durch einen städtischen Mitarbeiter oder eine städtische Mitarbeiterin durch eine gemeindliche Einrichtung geführt wird, muss das allen politischen Gruppierungen gewährt werden, auch Parteien, die nicht im Herrieder Stadtrat vertreten sind. siehe Urteil hier: VG München, Beschluss v. 24.05.2018 – M 7 E 18.2240
Auch aus Fürsorgepflicht gegenüber den städtischen Mitarbeitern, die in solchen Fällen zur Mehrarbeit nach Dienstschluss verpflichtet werden müssen, werden solche politischen Parteiveranstaltungen nicht genehmigt. Hinzu kommt, dass die Personalkosten, die hierfür anfallen, von der Allgemeinheit zu tragen sind, jedoch nur ein exklusiver Kreis daraus einen Nutzen zieht.
Die Öffentlichkeit kann im Rahmen von städtischen Veranstaltungen gemeindliche Betriebe besichtigen, z.B. im Rahmen einer Begehung, die von der Stadt organisiert wird, zu der öffentlich eingeladen wird und zu der grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger eingeladen sind oder bei einem Tag der Offenen Tür oder bei offiziellen Anlässen wie Einweihungen.
Da diese Rechtsgrundlagen bislang offensichtlich nicht allgemein bekannt waren, musste eine geplante Parteiveranstaltung unerfreulicher Weise recht kurzfristig abgesagt werden. Die Absage hätte auch früher erfolgen können, wenn die Bürgermeisterin oder einer der Amtsleiter des Rathauses früher darüber informiert worden wäre.
Mit der heutigen Erläuterung sind die Rahmenbedingungen nun allgemein bekannt. Davon unberührt bleibt das Recht der Fraktionen sich über den Stand von Projekten im Rahmen der Stadtratsarbeit auch vor Ort zu informieren.
Sollte eine oder mehrere Fraktion/en eine andere Regelung wünschen, kann ein entsprechender Antrag zur Beratung im Stadtrat gestellt werden, um ggf. einen anderen Grundsatzbeschluss herbeizuführen.