Beschluss über den Satzungsentwurf über die Benutzung des Bürgerparks und des Mehrgenerationenparks


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Stadtratssitzung, 19.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 46. Stadtratssitzung 19.04.2023 ö 6

Sachverhalt

In der Sitzung des KSS-Ausschusses vom 28.02.2023 wurde aufgrund des Beschlusses aus der Sitzung des KSS-Ausschusses vom 25.10.2022 der Satzungsentwurf über die Benutzung des Bürgerparks und des Mehrgenerationenparks erneut beraten (§ 2 wurde konkretisiert):


Satzung über die Benutzung des Bürgerparks und Mehrgenerationenparks

Die Stadt Herrieden erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung über die Benutzung des Bürgerparks und Mehrgenerationenparks in der Stadt Herrieden:


§ 1
Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt Herrieden betreibt und unterhält den Bürgerpark und Mehrgenerationenpark als öffentliche Einrichtungen. Die genaue Lage ist im Lageplan im Anhang rot dargestellt. 


§ 2
Zweck und Zugang

  1. Bürgerpark und Mehrgenerationenpark stehen – soweit nicht im Einzelfall gesondert angegeben – der Bevölkerung im Allgemeinen zur Erholung und Kindern bis 14 Jahren zu Spielzwecken zur Verfügung.

  1. Kinder unter vier Jahren müssen in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder beauftragten Person (aufsichtspflichtig) sein.

  1. Bürgerpark und Mehrgenerationenpark sind täglich von 8 - 20 Uhr, längstens aber bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet, es sei denn an den einzelnen Anlagen sind andere Zeiten vermerkt.



§ 3
Verhalten 

  1. Jede Person, die sich auf einem der in der Anlage 1 aufgeführten Plätze aufhält, muss sich so verhalten, dass andere, insbesondere die Nachbarschaft nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  1. Im Bürgerpark und Mehrgenerationenpark sind alle Verhaltensweisen und Arbeiten untersagt, die den Zweckbestimmungen der Anlagen zuwiderlaufen. Ausgenommen sind Arbeiten, die zum Erhalt oder Unterhalt der gärtnerischen oder baulichen Anlagen erforderlich sind.

Es ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere, insbesondere Hunde frei laufen zu lassen,
  2. die Anlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Müll, Unrat oder Hundekot,
  3. lärmbelästigende Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
  4. alkoholische Getränke mit sich zu führen und zu konsumieren,
  5. mit Fahrzeugen aller Art (insb. Rollern, Mofas, Mopeds) zu fahren und diese abzustellen mit Ausnahme von kleinen Kinderfahrzeugen und Kinderwagen,
ausgenommen ist der farbig gekennzeichnete Fahrradweg.
  1. außerhalb zugelassener Grillstellen und –flächen offene Feuerstellen aufzustellen und/oder zu betreiben,
  2. Zelte aufzustellen und zu nächtigen,
  3. Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung durch die Stadtverwaltung abzuhalten,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben und Waren aller Art anzubieten ohne die vorherige Genehmigung durch die Stadt.


Fahrräder, Mofas, Mopeds und Motorräder sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Plätzen, soweit vorhanden, oder außerhalb des Geltungsbereichs abzustellen.


§ 4
Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Bereich der Anlagen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, oder wer die Aufsicht über eine andere Person oder ein Tier innehat, die oder das einen solchen ordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten beseitigen. 


§ 5
Durchsetzung der Ordnung

  1. Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Anordnungen der Stadt oder der von ihr beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Bei groben Verstößen gegen diese Satzung können die Besucherinnen und Besucher und Aufsichtspflichtigen von den Anlagen verwiesen und Platzverbote ausgesprochen werden.

§ 6
Haftung

  1. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der Stadt ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  2. Die Stadt haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Benutzenden durch Dritte zugefügt werden. Ebenso wird für Beschädigungen, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Anlage entstehen, keine Haftung übernommen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer im Bürgerpark und Mehrgenerationenpark entgegen § 3 Abs. 2 Satz die aufgeführten Plätze nicht der Zweckbestimmung entsprechend benutzt.

§ 8
Schadensanzeigen

Die Benutzenden der Anlagen bzw. deren Aufsichtspersonen sind gehalten, alle von ihnen wahrgenommenen Zuwiderhandlungen oder festgestellte Mängel an den Spieleinrichtungen unverzüglich der Stadtverwaltung zu melden.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Herrieden, den XXXXX




Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

 Anlage Lageplan:


Der KSS-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der KSS-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung zu beschließen.“

Diskussionsverlauf

Während der Diskussion hat sich ergeben, dass Weg, der südlich an den Biergarten angrenzt aus dem Geltungsbereich genommen wird.

Beschluss

Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des KSS-Ausschusses an und beschließt die Satzung wie im Sachverhalt dargestellt, mit der Änderung, dass der Fuß- und Radweg entlang des Biergartens explizit aus dem Geltungsbereich herausgenommen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 10:11 Uhr