Dieser TOP wurde auf Grund der Zeitdauer der Sitzung nicht mehr behandelt. Er wird für die nächste Stadtratssitzung vorgesehen.
Am 02.06.2023 erreichte Bürgermeisterin Jechnerer folgende E-Mail von Wolfgang Strauß:
„Liebe Dorina, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die CSU Fraktion hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass wir die Trennung von Bau- und Umweltthemen in zwei Ausschüsse nicht für sinnvoll erachten, da Themen teilweise parallel in beiden Ausschüssen behandelt werden müssen. Außerdem haben wir darauf hingewiesen, dass die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen nicht den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat entsprechen.
Wir stellen deshalb den Antrag für die nächste Stadtratssitzung im Juni die Geschäftsordnung und die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts zu ändern und bitten um euere Unterstützung.
Der Vorschlag für die konkrete Ausgestaltung der Änderung befindet sich im Anhang. Änderungen zu den aktuellen Unterlagen sind in rot markiert.
Viele Grüße
Wolfgang“
Dieser E-Mail war eine PDF-Datei mit nachfolgendem Inhalt beigefügt. Die PDF-Datei ist im RIS eingestellt.
„Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Herrieden
§ 9
Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig
anstelle des Stadtrats.
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32
Abs. 3 GO erfolgen, wenn die Erste Bürgermeisterin oder ihre Stellvertreter im Ausschuss,
ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder
die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens
am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei der Ersten Bürgermeisterin eingehen. 4Das
Protokoll soll vor Ablauf der Frist per E-Mail zugegangen sein. 5Soweit Beschlüsse die
Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1. Bau- und Umweltausschuss:
a) Bauanträge mit Ausnahme von Bauanträgen für bauliche Anlagen mit gewerblicher
Nutzung sind dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen,
b) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, wobei diese für bauliche Anlagen mit gewerblicher Nutzung dem Stadtrat
zur Beschlussfassung vorzulegen sind,
c) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben, Lieferverträgen und Beschaffungen der
Stadt bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € brutto und bei Angelegenheiten, in
denen die Stadt vorsteuerabzugsberechtigt ist, 50.000,00 € netto,
d) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben, Lieferverträgen und Beschaffungen, die
den entsprechenden Haushaltsansatz überschreiten, bis zu einer Überschreitungs9
summe von 50.000,00 € brutto und bei Angelegenheiten, in denen die Stadt vorsteuerabzugsberechtigt ist, 50.000,00 € netto,
e) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren
sowie in der Bauleitplanung anderer Städte und Gemeinden,
f) Grundstücksangelegenheiten der Stadt einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten,
g) Grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen, Vollzug
des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts,
h) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
i) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
j) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
k) Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Stadtsanierung,
l) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,
soweit nicht die Erste Bürgermeisterin selbstständig entscheidet (s. § 11 ff)
m) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes,
n) Maßnahmen der Landschaftspflege und Gestaltung öffentlicher Grünflächen,
o) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
p) Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
q) Angelegenheiten der Wasserwirtschaft einschließlich Starkregen- und Hochwasserschutz,
10
r) Angelegenheiten der Energieversorgung, Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Energiemonitoring,
s) Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit im Rahmen des Haushalts.
Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Stadt H E R R I E D E N
vom 01.07.2023
Aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus der berufsmäßigen Ersten Bürgermeisterin und 20 ehrenamtlichen
Mitgliedern (§ 6).
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige
Ausschüsse:
a) den Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin als Vorsitzende und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin als Vorsitzende und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
c) den Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsausschuss, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin
als Vorsitzende und 8 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
c) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
von welchen der Stadtrat ein Mitglied zum/r Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied
zum/r stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt,
e) den Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin
als Vorsitzende und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
(2) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig
ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).
(3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung,
soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
2
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei
den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können
einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer
Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein
Sitzungsgeld von je 30,00 €, für Sitzungen, die länger als 3 Stunden dauern, 50,00 €, für die
notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe, wenn die Sitzung bzw. die persönliche Teilnahme mindestens 45 Minuten dauert.
Das Sitzungsgeld wird quartalsweise überwiesen.
(3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz
des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung
von 10,20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis
ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen
oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter
Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,20 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem
Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und
Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Das Ratsinformationssystem wurde angeschafft. Die Stadtratsmitglieder beschaffen sich
selbst die dazugehörigen Gerätschaften (Tablets, Laptop, PC etc.). Als Ersatz für den finanziellen
Aufwand erhalten alle Stadtratsmitglieder ab dem Monat der Einführung des Ratsinformationssystems
eine Technikpauschale in Höhe von 10,00 € monatlich. Der Betrag wird quartalsweise
überwiesen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Ortssprecher entsprechend.
(7) Als Ersatz für ihre Unkosten erhalten die Fraktionen jährlich einen Zuschuss in Höhe von
30 € pro Mitglied.
(8) Für Stadtratsvorbesprechungen stehen den Fraktionen ab einer Stunde vor Sitzungsbeginn
Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung.
§ 4 Erste Bürgermeisterin
Die Erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Der/die Zweite und Dritte Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte.
3
§ 6 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur
Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01.05.2020 außer
Kraft. ³Die Satzung wird im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadt Herrieden veröffentlicht.
Herrieden, xx.xx.2023
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin“
Anmerkungen der Verwaltung:
- Im Antrag war kein Beschlussvorschlag formuliert.
- Weiter fehlt, was aus § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird.
- Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe s schlägt die Verwaltung eine Präzisierung vor: „Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit im Rahmen des Haushalts für die Aufgaben gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a-r.
- Für die Geschäftsordnung muss noch das Datum des Inkrafttretens definiert werden.
- In der Satzung müsste der § 2 Abs. 1 aus Buchstabe e Buchstabe d werden.
- Laut Geschäftsordnung §26 muss ein Antrag an alles Mitglieder des Stadtrates vom Antragssteller übersandet werden.
- Der Antrag beinhaltet entgegen der Regelung gemäß § 26 keine Informationen zu den Auswirkungen auf den aktuellen Haushalt und die Folgejahre.
- Der Antrag beinhaltet entgegen der Regelung gemäß § 26 keine Informationen zu den zu
Zusammensetzung der Ausschüsse im Vergleich:
|
Aktuelle Sitzverteilung
|
Sitzverteilung entsprechend dem vorliegenden Antrag
|
CSU
|
2
|
3
|
BürgerForumHerrieden
|
2
|
2
|
Grüne
|
2
|
2
|
Fortschrittliche Bürger
|
1
|
2
|
Freie Wähler
|
1
|
2
|
Vorsitzende: Erste Bürgermeisterin
|
1
|
1
|
GESAMTZAHL
|
9
|
12
|
Anmerkung der Verwaltung: Dass die Anzahl der Sitze im Ausschuss die Anzahl der zur Beschlussfähigkeit anwesenden Mitglieder des Plenums übersteigt, ist unüblich.
Zum Vergleich:
Kommune/Gebietskörperschaft
|
Mitglieder Plenum
|
Mitglieder Ausschuss
|
Herrieden (bisher)
|
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
8 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Herrieden (entsprechend dem Antrag der CSU)
|
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
11 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Neuendettelsau
|
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
8 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Dietenhofen
|
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
6 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Rothenburg
|
24 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
8 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Feuchtwangen
|
24 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
7,8 und 10 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Ansbach
|
40 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
|
15 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Landkreis
|
70 Kreistagsmitglieder + Vorsitz
|
12 bzw. 14 Ausschussmitglieder + Vorsitz
|
Regelung zur Zusammensetzung der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung:
Daraus ergeben sich folgende mögliche Ausschusskonstellationen:
Mögliche Ausschusskonstellationen:
6+1
|
7+1
|
8+1
|
9+1
|
10+1
|
11+1
|
CSU
|
2
|
CSU
|
2
|
CSU
|
2
|
CSU
|
2
|
CSU
|
3
|
CSU
|
3
|
BFH
|
1+1
|
BFH
|
2+1
|
BFH
|
2+1
|
BFH
|
2+1
|
BFH
|
2+1
|
BFH
|
2+1
|
GRÜNE
|
1
|
GRÜNE
|
1
|
GRÜNE
|
2
|
GRÜNE
|
2
|
GRÜNE
|
2
|
GRÜNE
|
2
|
FOB
|
1
|
FOB
|
1
|
FOB
|
1
|
FOB
|
2
|
FOB
|
2
|
FOB
|
2
|
FW
|
1
|
FW
|
1
|
FW
|
1
|
FW
|
1
|
FW
|
1
|
FW
|
2
|
Grundlage:
20+1
|
|
CSU
|
5
|
|
BFH
|
4+1
|
|
GRÜNE
|
4
|
|
FOB
|
4
|
|
FW
|
3
|
|
Zusammensetzung des Stadtrates seit 2020 (auch durch den Fraktionswechsel von A. Baumgärtner und J. Heller hat sich an der Reihenfolge der Fraktionsgrößen nichts geändert)
Da eine exakte Spiegelbildlichkeit des Stadtrates in den Ausschüssen rechnerisch nie erreicht werden kann, sieht die Gemeindeordnung folgende Regelung vor:
Art. 32
Aufgaben der Ausschüsse
(3) 1Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 2Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
Bislang wurden die allermeisten Ausschussbeschlüsse einstimmig gefasst.
Im Falle von nicht-einstimmigen Beschlüssen wurde seit Mai 2020 noch nie von Art. 32 GO Gebrauch gemacht.