Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Baugebiet Nr. 23 "Naherholungbereich Herrieden Steinweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Stadtratssitzung, 20.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 51. Stadtratssitzung 20.09.2023 ö 6

Sachverhalt

Zur Sicherung der Bauleitplanung im neuaufgestellten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 23 „Naherholungsbereich Herrieden Steinweg“ ist für die Grundstücke mit der Flst. Nrn. 1965, 1966, Gemarkung Herrieden, eine Veränderungssperre mit nachstehendem Satzungstext zu erlassen. 
 

Die Stadt Herrieden erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.07.2023 (BGBl. I S. 221) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl., S. 335), folgende 



S a t z u n g




§ 1

Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Stadt Herrieden einen Bebauungsplan Nr. 23 „Naherholungsbereich Herrieden Steinweg aufzustellen.
Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre Nr. 1 erlassen.


§ 2

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Fl. Nrn.  1965, 1966, Gemarkung Herrieden.
Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem beiliegenden Lageplan (Umgrenzung) und befindet sich im Bereich östlich und südöstlich der Martinskirche am Steinweg. 


§ 3

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:


a)
Vorhaben welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.


b)
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

2.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.


Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme erteilt werden.





§ 4

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herrieden in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren – vom Tag der Bekanntmachung gerechnet – außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bebauungsplanaufstellung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.


Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.



Herrieden, den 20.09.2023
Stadt Herrieden



Dorina Jechnerer 
Erste Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Aus den Reihen des Gremiums wurde darauf hingewiesen, dass bei der Ausgestaltung des B-Plans, Grünflächen, Verkehrsflächen und ggf. auch bebaubare Flächen auf Teilflächen von Grundstücken festzusetzen sind.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt für die im Lageplan farbig markierten Grundstücke mit den Fl. Nrn. Teilfl. 974, 1423, 1963, 1964, 1965, 1966, 1967, 1968, 1969, 1970, 1971, 1972, 1972/1 Gemarkung Herrieden eine Veränderungssperre Nr. 1 (§§ 14 und 16 BauGB) als Satzung zu erlassen. 
  2. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan zur Veränderungssperre Nr. 1. 
  3. Diese Satzung mit Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. 
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Dokumente
Plan Geltungsbereich Veränderungssperre_neu2 (.pdf)

Datenstand vom 14.12.2023 07:48 Uhr