Kleingärten


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsausschusses, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

In der Sitzung vom 24.01.2023 wurde über das Thema „Kleingärten“ diskutiert. In der heutigen Sitzung wird von der Verwaltung ein Musterpachtvertrag vorgelegt. 



Gestattungs- und Nutzungsvertrag für Kleingärten

zwischen

der Stadt Herrieden 
und
                                               dem Pächter


§ 1 
Gegenstand des Vertrages

Teilfläche aus Flst. xxxx, Gemarkung Herrieden, siehe beiliegenden Plan. Die Gartenordnung ist Teil dieses Vertrages (s. Anlage). Die Vertragspartner erkennen diese mit der Unterschrift auf diesem Vertrag inhaltlich an.


§2
Vertragsbeginn und Anerkennungsgebühr

Die Stadt Herrieden gestatten dem Nutzungsberechtigten ab 01.10.20xx die Nutzung der Teilfläche. Für die Nutzung wird eine jährliche Anerkennungsgebühr in Höhe von   ? € jeweils zum 01.10. eines Jahres fällig. 


§ 3
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Der Vertrag läuft bis zum 30.09. eines Jahres und verlängert sich stillschweigend automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Vertragsende kündigt. Das Vertragsverhältnis endet mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, wenn das Grundstück für gemeindliche Zwecke benötigt wird. Ersatzansprüche können gegenüber der Stadt Herrieden nicht geltend gemacht werden. Das Vertragsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls der Nutzungsberechtigte gegen Auflagen der Gartenordnung (im Anhang) verstößt. 


§ 4
Verkehrssicherungspflicht

Der Nutzungsberechtigte übernimmt im Zuge der Nutzung die Verkehrssicherungspflicht, die unter anderem die Reinigungs,- Räum- und Streupflicht beinhalten. 



§ 56
Haftung

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden oder Unfälle, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsobjektes entstehen. Er ist verpflichtet, die Stadt Herrieden schadlos und auf seine Kosten klaglos zu halten, sofern Sie wegen eines Schadens oder Unfalles von anderen in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus haftet er gegenüber der Stadt Herrieden für jeden Schaden, der ihr, dem Personal oder ihren Beauftragten durch den Nutzungsberechtigten, das Personal, seinen Beauftragten oder durch die Eigenart der Kleingartennutzung zugefügt wird, es sei denn, der Nutzungsberechtigte kann nachweisen, dass ihn oder seinem Bediensteten oder ihren Beauftragten kein Verschulden trifft. Die Beweislast obliegt dem Nutzungsberechtigten. 


§ 6
Zu- und Abfahren

Für ungehindertes Zu- und Abfahren, z.B. zum bzw. vom Vertragsgrundstück, übernimmt die Stadt Herrieden keine Haftung. 


§ 7
Betretungsrecht

Die Stadt Herrieden ist berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt jederzeit zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung und der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Nutzungsberechtigten zu überzeugen. 


§ 8
Sonstiges

Der Nutzungsberechtigte haftet für die Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen gesamtverbindlich. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Herrieden, der Gerichtsstand Ansbach. Der Nutzungsberechtigte erkennt an, dass er auf Grund der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages keinerlei Entschädigungs- und Ersatzansprüche gegenüber der Stadt hat.

Herrieden, 
Stadt Herrieden



_________________                                                        ______________
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin                                                        Pächter                                
       


Gartenordnung der Stadt Herrieden
(§1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz)

Kleingartenanlagen sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen der Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung der Bürger.

Jeder Pächter hat dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Kinderspielplätze, Umzäunung u.a.m. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Diese Aufgabe erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Pächter dieser Kleingartenanlage.

Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Stadt Herrieden und den Pächtern sowie zwischen den Pächtern untereinander zu erleichtern, wurde nachstehende Gartenordnung erlassen, die Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages ist. 

1. Die Pächter der Gartenparzelle sind verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages und dieser Gartenordnung einzuhalten.

2. Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens nach Maßgabe des Pachtvertrages und dieser Gartenordnung selbst verantwortlich. Er hat zur Sauberkeit und Pflege der Wege und der Grünflächen im Anlagenbereich mit beizutragen. 
Kann ein Pächter aus gesundheitlichen Gründen seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Herrieden einen Betreuer einsetzen.

3. Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist der Garten zum Ende der Pachtzeit in den Ursprungszustand (Zustand bei Übernahme) zu versetzen. Insbesondere sind bauliche Anlagen jeglicher Art wieder zu entfernen. 

4. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Anlagenbereich nicht ausgeübt werden. Werbeanlagen sowie Automaten und Antennen dürfen nicht angebracht werden. Der gewerbliche Handel mit Getränken Tabak- und Süßwaren, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemitteln, Bäumen und Sträuchern usw. ist nicht gestattet. 

5. Tierhaltung ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen ist die schriftliche Erlaubnis der Stadt Herrieden einzuholen. Werden Haustiere in die Gartenanlage mitgebracht, so hat der Pächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. 

6. Das Wohnen auf dem Gartengrundstück sowie die Überlassung an Dritte ist nicht erlaubt. Das Übernachten ist nur in einzelnen Ausnahmefällen gestattet.

7. Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege im Anlagenbereich mit Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt. 
Schwere Lasten dürfen vom Pächter außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs zu seiner Gartenparzelle gefahren werden. 

8. Jeder Gartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Anlageneinrichtungen einzutreten und etwaige Missstände abzustellen. 
Dem Verpächter gehörender Baum- und Strauchbestand ist schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe an dem vorgenannten Baum- und Strauchbestand sind nur mit Genehmigung der Stadt Herrieden zulässig.
Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestandteile entnommen, noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.

9. Während des Aufenthalts in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. 

An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr dürfen folgende Geräte und Maschinen nicht betrieben werden:
  • Rasenmäher
  • Grastrimmer/Graskantenschneider 
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Laubbläser
  • Laubsammler
  • Motorsägen
  • Gartenhäcksler
  • Sonstige Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotor, die einen Schallleistungspegel von mehr als 90 dB (A) aufweisen.

Die Lautstärke von Rundfunk-/Fernsehgeräten und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

10. Plastik-Schwimmbecken und Zelte dürfen im Gartenbereich nicht aufgestellt werden. Ausgenommen hiervon ist das vorübergehende Aufstellen von kleinen Plastik-Schwimmbecken und Zelten für Kinder.

11. Die Lagerung und Verwendung von nicht aufbereiteten Hausabfällen sowie das Düngen mit Fäkalien ist nicht gestattet. 
Papier, Materialabfälle, Speisereste und andere Abfälle dürfen nicht herumliegen. Soweit Abfälle nicht kompostiert werden können, hat der Pächter für die ordnungsgemäße Entsorgung selbst zu sorgen. Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. 

12. Pflanzenschutzmittel sind nicht zugelassen. Durch Anbauweise und Artenwahl soll biologisch einer übermäßigen Vermehrung von Schädlingen vorgebeugt werden. 
Soweit gesetzlich zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel aufgebracht werden müssen, darf dies nur an windstillen Tagen geschehen. Hierbei ist auf Obst und Gemüse in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Der Pächter muss die Pächter der angrenzenden Gartenparzellen rechtzeitig verständigen.

13. Mindestens ein Drittel der nicht überbauten Kleingartenfläche ist für Obst- und Gemüseanbau zu nutzen. Der übrige Teil kann als Erholungsfläche mit Ziersträuchern, Blumen und Rasen angelegt werden.
Wald-, Obst- und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 4 m oder mehr erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden. Werden sie dennoch gepflanzt, sind diese zu entfernen, wenn sie die Höhe von 4 m erreicht haben.
Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für die Pflanzungen sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten, als ob es ein selbständiges Grundstück wäre. Nach dem bayerischen Nachbarrecht sind Bäume, Sträucher und Hecken (lebende Zäune) bis zu einer Höhe von 2 m mindestens 0,50 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, wo er aus dem Boden tritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst der Grenze befindlichen Triebe ab zu messen. 
Grenzbepflanzungen dürfen mit Einfriedungen nicht verwachsen. Bohnen, Himbeeren, Brombeeren usw. müssen so gepflanzt werden, dass sie dem Nachbargarten keinen Schaden zufügen.

14. Bienenstände dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Herrieden aufgestellt werden.

15. Das Aufstellen von Zäunen und Einfriedungen ist nicht erlaubt. Auch die Errichtung von sichtbehinderten Einfriedungen an der Gartengrenze ist nicht erlaubt.
Sichtblenden am Freisitz an der Gartenlaube können bis zu einer Höhe von 1,5 m in Form 
von Hecken oder Schlingpflanzen berankten Stützgestellen zugelassen werden.
In jedem Fall ist es verboten, Rohrmatten, Kunststoffmatten, Plastikfolien oder andere Kunststofferzeugnisse anzubringen.

16. Die Hauptwasserleitung wird spätestens zum 31. Oktober abgesperrt und entleert. Der Gartenpächter hat nach Absperren der Hauptleitung alle Wasserleitungen in seiner Gartenparzelle zu entleeren und zu entlüften um Frostschäden zu verhindern. 
Das Wasser wird Anfang April -nach Ende der Frostperiode- wieder aufgedreht. Der Pächter muss sicherstellen, dass vor dem Aufdrehen des Wassers alle Auslaufventile wieder geschlossen sind. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Pächter. Die Wasserzapfstelle darf nicht verlegt werden. Das Gartenwasser ist kein Trinkwasser. Der Wasserverbrauch wird einmal jährlich abgerechnet.

17. Brunnenbau ist nicht zulässig, ebenso wenig die Entnahme des Wassers aus der Altmühl.

18. Die Beauftragten der Stadt Herrieden dürfen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten den Pachtgarten und die Gartenlaube nach vorheriger Ankündigung besichtigen. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtwidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet. 

19. Diese Gartenordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des „Gestattungs- und Nutzungsvertrag für Kleingärten“.


Stadt Herrieden
Liegenschaftsamt

Diskussionsverlauf

Folgende Änderungen werden vorgenommen:
§2
Vertragsbeginn und Anerkennungsgebühr

Die Stadt Herrieden gestatten dem Nutzungsberechtigten ab 01.10.2023 die Nutzung der Teilfläche. Für die Nutzung wird eine jährliche Anerkennungsgebühr in Höhe von 0,35 € pro m² für Gärten mit einer Größe von 30 m² - 150 m² und 0,40 € pro m² für Gärten mit einer Größe ab 150 m² - 300 m² jeweils zum 01.10. eines Jahres fällig. 


Gartenordnung der Stadt Herrieden
 (§1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz) Dieser Hinweis entfällt.

Folgender Satz entfällt komplett:
Kann ein Pächter aus gesundheitlichen Gründen seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Herrieden einen Betreuer einsetzen. 

3. Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist der Garten zum Ende der Pachtzeit in den Ursprungszustand (Zustand bei Übernahme) zu versetzen. Insbesondere sind bauliche Anlagen jeglicher Art wieder zu entfernen. In Absprache mit der Stadt kann von dieser Regelung abgewichen werden, ohne dass das Recht auf finanziellen Ausgleich entsteht.

An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr dürfen Geräte und Maschinen, die einen Schallleistungspegel von mehr als 90 dB (A) aufweisen, nicht betrieben werden:

Die Geräte entfallen komplett:
  • Rasenmäher
  • Grastrimmer/Graskantenschneider 
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Laubbläser
  • Laubsammler
  • Motorsägen
  • Gartenhäcksler
  • Sonstige Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotor, die einen Schallleistungspegel von mehr als 90 dB (A) aufweisen.

12. Chemische Pflanzenschutzmittel sind nicht zugelassen. Durch Anbauweise und Artenwahl soll biologisch einer übermäßigen Vermehrung von Schädlingen vorgebeugt werden. 

Dieser Satz entfällt komplett: 
Soweit gesetzlich zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel aufgebracht werden müssen, darf dies nur an windstillen Tagen geschehen. Hierbei ist auf Obst und Gemüse in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Der Pächter muss die Pächter der angrenzenden Gartenparzellen rechtzeitig verständigen.

13. Mindestens ein Drittel der nicht überbauten Kleingartenfläche ist für Obst- und Gemüseanbau zu nutzen. Der übrige Teil kann als Erholungsfläche mit insektenfreundlichen Ziersträuchern, Blumen und Rasen angelegt werden. Heimische Pflanzenarten sind zu verwenden. 

Wald-, Obst- und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 3 m oder mehr erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden. Werden sie dennoch gepflanzt, sind diese zu entfernen, wenn sie die Höhe von 3 m erreicht haben. 
Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für die Pflanzungen sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten, als ob es ein selbständiges Grundstück wäre. Es wird auf das bayerische Nachbarrecht verwiesen. Siehe beiliegende Broschüre: „Rund um die Gartengrenze“. 
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/rund_um_die_gartengrenze.pdf

Entfällt komplett:
sind Bäume, Sträucher und Hecken (lebende Zäune) bis zu einer Höhe von 2 m mindestens 0,50 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, wo er aus dem Boden tritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst der Grenze befindlichen Triebe ab zu messen. 

15. Das Aufstellen von Zäunen und Einfriedungen ist nicht erlaubt. Auch die Errichtung von sichtbehinderten Einfriedungen an der Gartengrenze ist nicht erlaubt.
Entfällt komplett:
Sichtblenden am Freisitz an der Gartenlaube können bis zu einer Höhe von 1,5 m in Form 
von Hecken oder Schlingpflanzen berankten Stützgestellen zugelassen werden.
In jedem Fall ist es verboten, Rohrmatten, Kunststoffmatten, Plastikfolien oder andere Kunststofferzeugnisse anzubringen.


18. Die Beauftragten der Stadt Herrieden dürfen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten den Pachtgarten und die Gartenlaube, (das Wort Gartenlaube entfällt komplett) nach vorheriger Ankündigung besichtigen. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtwidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
Anmerkung: Der Pächter hat eine Saison Zeit, den jeweiligen Garten, nach der neuen Satzung, zu bewirtschaften bzw. die neue Satzung anzuwenden.

Die überarbeitete Fassung wird im RIS hinterlegt.

Beschluss

Der UEL-Ausschuss stimmt dem Vertragsentwurf und der Gartenordnung zu. Die Verwaltung wird beauftragt, bestehende Pachtverträge zu kündigen und auf dieser Grundlage neu abzuschließen und bei neuen Pachtverhältnissen diesen Pachtvertrag zu verwenden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.05.2023 16:57 Uhr