Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze


Daten angezeigt aus Sitzung:  70. Stadtratssitzung, 11.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 70. Stadtratssitzung 11.12.2024 ö 6

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des Finanz- und Personal-Ausschusses am 18.11.2024 beraten:

„Aufgrund der Grundsteuerreform ist der Erlass einer Hebesatzsatzung zum 01.01.2025 erforderlich. Aus diesem Grund stellt die Verwaltung nachstehenden Satzungsentwurf zur Beratung. 
Die Hebesätze der Grundsteuer A und B reduzieren sich jeweils von 365 % auf 245 %, der Hebesatz der Gewerbesteuer wird bei 305 % belassen. 

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der
Stadt Herrieden
        (Hebesatzsatzung)
vom 11.12.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4.06.2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) und mit § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108) erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung: 

§ 1 Hebesätze 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 

  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 
Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre                                245 v.H.

  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
 Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre                                 245 v.H. 

  1. für die Gewerbesteuer
 Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre                                 305 v.H.
(unverändert)“

                                                                    § 2 Inkrafttreten

       Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der FP-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:                        

„Der Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat vorgenannte Satzung zu beschließen.
Nach Vorliegen der entsprechenden Jahresergebnisse erfolgt eine entsprechende Evaluation.“ 

Beschluss

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Finanz- und Personal-Ausschusses und beschließt die vorliegende Hebesatzsatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 07:48 Uhr