Richtlinie zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 17.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 48. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 17.09.2024 ö 9

Sachverhalt

In der Sitzung vom 26.10.2021 hatte die Verwaltung erstmals einen Entwurf für die Richtlinie zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen zur Beratung vorgelegt. Die damals beschlossene Überarbeitung der Richtlinie konnte nach Vorliegen des Lärmschutzgutachtens erfolgen.  

Folgender überarbeiteter Entwurf soll heute beraten werden: 


Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen 
zum Einbau von Schallschutzfenstern, Schallschutzfenstertüren, schallgedämmten Lüftern und Rollladenkästen


1. Allgemeines

Ziel des Programms ist die Verringerung der Lärmbelastung von Wohnungen an Hauptverkehrsstraßen und damit eine Verbesserung der Wohnqualität. 

2. Gegenstand der Förderung 
Zur Verminderung der Lärmbelastung von Anwohnern an Hauptverkehrsstraßen können von der Stadt Herrieden nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen gewährt werden. Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Fenstertüren einschließlich erforderlicher schallgedämmter Lüftungselemente und gedämmte Rollladenkästen bzw. die Nachdämmung von Rollladenkästen in schutzwürdigen Räumen. 

3. Antrags- und Zuschussberechtigte 
Antrags- und zuschussberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude bzw. Wohnungen. Bei Eigentumswohnungen ist die Zustimmung des Hausverwalters einzuholen. 

4. Rechtsanspruch 
Bei der Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Herrieden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. 

5. Förderungsvoraussetzungen 

5.1 Förderfähig sind Maßnahmen in Gebäuden, die durch das Lärmgutachten vom 13.12.2023 (vorgestellt im SR am 17.01.2024) als schützenswerte Objekte ermittelt wurden. Lagekarten sind diesem Förderprogramm als Anlagen beigefügt.
 
5.2 Anforderungen an die einzubauenden Schallschutzeinrichtungen 
Schalldämm-Maß des eingebauten Fensters
Rw´40-44 dB oder höher (Schallschutzklasse IV gemäß VDI-Richtlinie 2719) 
Wärmedurchgangskoeffizient der gesamten Fensterkonstruktion 
UW 0,9 W/m²K 
Lüfter Einfügungsdämm-Maß 
Rw´> 42 dB 
Rollladenkästen 
Rw´> 40 dB 

5.3 Ausschlusskriterien 
  1. Maßnahmen, die vor Beschlussfassung des Lärmschutzgutachtens (17.01.2024) bereits beauftragt, bzw. begonnen wurden 
  2. Inanspruchnahme von öffentlichen Zuschüssen aus anderen Förderprogrammen 
  3. Wenn die einzubauenden Fenster bzw. Fenstertüren aus Tropenhölzern gefertigt werden 


6. Förderumfang 

6.1 Gefördert wird ausschließlich der Einbau von 
  1. Schallschutzfenstern und –fenstertüren in Aufenthaltsräumen 
  2. schallgedämmten Lüftern in Aufenthaltsräumen 
  3. schallgedämmten Rollladenkästen oder die schalltechnische Nachbesserung der vorhandenen Rollladenkästen mit Dämmmaterial 

Ausgenommen sind Fenster, Fenstertüren, Lüfter und Rollladenkästen auf der straßenabgewandten Seite. (Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Wohnküchen > 12m²)

6.2 Die Förderung erfolgt anteilig und beträgt höchstens 50 % der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 5.000 € (inkl. MwSt.) je Wohneinheit. 
Die Summe der förderfähigen Kosten ist im Einzelnen auf die Summe folgender Festbeträge (inkl. MwSt.) begrenzt: 

  1. Lärmschutzfenster oder – fenstertüren: 150 €/m² (Maße der lichten Maueröffnung) 
  2. Schallgedämmte Lüfter: 300 €/Stck. 
  3. Rollladenkästen 105 €/lfm. (Ersatz oder schalltechnische Nachbesserung) 

7. Förderverfahren/Antragsstellung 

7.1 Antragsstellung 
Die Anträge sind schriftlich an die Stadt Herrieden, Abteilung Baurecht zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  1. Lageplan des Hauses 
  2. Ansichtspläne des Hauses oder Fotos der Gebäudeseiten mit Fenstern, für die die Förderung beantragt wird 
  3. Grundrisspläne mit Angaben zur Nutzung der Räume, Breite und Höhe der Fenster für die ein Zuschuss beantragt wird, Position der Schalldämmlüfter und Rollladenkästen 
  4. Originalrechnung mit Zahlungsnachweis und eine Bestätigung des Fachbetriebes über die sachgemäße bautechnische Ausführung der geförderten Maßnahme mit Prüfzeugnis der einzubauenden Fenster bzw. Fenstertüren, Schalldämmlüfter und Rollladenkästen. 
  5. Für denkmalgeschützte Gebäude: eine Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde 

    1. Bedingungen 

  1. Eine Prüfung des Antrags erfolgt nur, wenn der Antragsteller die oben angeführten Unterlagen bei der Stadt Herrieden schriftlich (per Post oder per E-Mail, die eingescannten Originalunterlagen) vollständig vorlegt. 
  2. Die Stadt Herrieden behält sich eine abschließende Überprüfung vor Ort vor. 
  3. Für eine Bewilligung der Fördergelder ist die Beschlussfassung des Lärmschutzgutachtens (17.01.2024) der relevante Stichtag. Maßnahmen, die bereits vorher beauftragt bzw. begonnen wurden, können nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Auszahlung der Förderung ist abhängig von den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht.


8. Inkrafttreten 

Diese Richtlinie tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. 

Herrieden,



Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin 

Finanzielle Auswirkungen

Die Abarbeitung der Anträge erfordert Personalstunden. Das jährlich zur Verfügung stehende Förderbudget muss im Rahmen der Haushaltsberatungen festgelegt werden.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt die Vertagung, da zunächst in nicht-öffentlicher Sitzung das Angebot des Lärmschutzgutachters beraten werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2024 15:24 Uhr