Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt für das Jahr 2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  71. Stadtratssitzung, 15.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 71. Stadtratssitzung 15.01.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Am 29.11.2024 wurde die Anhörung an die zu beteiligenden Stellen übermittelt. Die Anhörungsfrist endete am 30.12.2024. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen vier Schreiben ein: 

  • Der Handelsverband Bayern teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Verordnung bestehen. 

  • Vom DGB, Region Mittelfranken, und ver.di Bezirk Mittelfranken ging folgende gemeinsame Stellungnahme ein: 

„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Jechnerer, 
sehr geehrte Stadtratsmitglieder, 

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. November 2024. 

Der DGB Mittelfranken und der ver.di Bezirk Mittelfranken lehnen mit dieser Stellungnahme gemeinsam die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Herrieden im Jahr 2025 ab. 

Zur Begründung: 
DGB und ver.di lehnen eine Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte an Sonntagen grundsätzlich ab – und zwar unabhängig von einer rechtlichen Betrachtung. Der freie Sonntag ist ein nicht verhandelbares Kulturgut. 

Gemeinsam mit Kirchen und Sozialverbänden vertreten wir die Meinung, dass eine weitere Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Einzelhandel nicht hinnehmbar ist. Durch verkaufsoffene Sonntage wird diesen das ohnehin schon verkürzte Wochenende vollständig zunichte gemacht. 
Uns geht es beim Eintreten für den Schutz des Sonntags nicht um den Versuch einer Bevormundung mündiger Menschen, sondern um die Verhinderung einer Benachteiligung der Menschen, die sonntags zur Arbeit her-angezogen werden. 

Klar ist: Wer am Sonntag einkaufen will, muss die Dienstleistung anderer in Anspruch nehmen. Sonntagseinkauf ist nicht gratis zu haben, er ist mit einem sozialen Preis zu bezahlen. Der verkaufsoffene Sonntag ist ein Wegbereiter in eine Zerteilung der Bevölkerung in Sonntagsgewinner*innen und Sonntagsverlierer*innen; solche Sonntagsverlierer*innen sind vor allem abhängig Beschäftigte, im Wesentlichen Frauen.

Zusammenfassend gilt auch hier die Goldene Regel praktischer Ethik: „Was du nicht willst, das man dir tu, das füg' auch keinem andern zu.“ Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt in Bayern seit jeher einen besonderen Stellenwert. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, die Sonntagsarbeit aus kulturellen, religiösen und sozialen Gründen auf das gesellschaftlich notwendige Maß zu begrenzen (Arbeit trotz des Sonntags). 
Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem wegweisenden Urteil vom 01.12.2009 bestätigt, indem es den arbeitsfreien Sonntag als Grundrecht in aller Deutlichkeit stärkte. Verkaufsoffene Sonntage im Einzelhandel sind demnach nur ausnahmsweise mit einem außerordentlichen öffentlichen Interesse, nicht aber mit kommerziellen Interessen begründbar. Zudem urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.03.2011, dass ein verkaufsoffener Sonntag dann unzulässig ist, wenn der als Anlass dienende Markt nur Alibifunktion hat. 

Nun sind die genannten Anlässe sicherlich kein Alibi für die Öffnung von Verkaufsstellen. Ob jedoch, aus den von Ihnen aufgeführten Gründen, gleich von einem „außerordentlichen öffentlichen Interesse“ für eine Sonntagsöffnung ausgegangen werden kann, erscheint zumindest fraglich. 
Zur Klarstellung möchte wir darauf hinweisen: Eine besondere Wettbewerbssituation und eine Imagewerbung für die Stadt können keine Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen begründen. Ein Wettbewerbsvorteil und korrigierende Strukturmaßnahmen sind von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerwG v. 17.05.2017 (8 CN 1/16 – juris Rn. 16) verweisen, in der festgestellt wurde, dass das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden, aber auch das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber*innen eine Sonntagsöffnung gerade nicht rechtfertigen kann. 

Nach der Bayerischen Verfassung dient der Sonntag der geistigen Erhebung der Menschen. Uns ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zu diesem Verfassungsgebot eine Sonntags-Ladenöffnung leisten kann. Die Idee des Ruhetages, an dem der Mensch zu sich selbst kommt, ausgedehnt sein familiäres, religiöses, kulturelles und soziales Leben pflegen und seinen Mitmenschen ohne jeden Gedanken an die eigene oder fremde Nützlichkeit begegnen kann, wird ausgehöhlt.

Der Besuch der Märkte und Feste kann sicherlich geistige Erholung ermöglichen. Um die Teilnahme an diesem Fest allen Bürger*innen in der Stadt Herrieden zu ermöglichen, fordern wir die verantwortlichen Stadtratsmitglieder dazu auf, auf die Offenhaltung der Verkaufsstellen zu verzichten. Wir sagen: Ja zu Märkten oder Festen, aber Nein zur Ladenöffnung aus diesem Anlass. 
Zu einem nachhaltigen Handeln gehört auch eine konsumfreie Zeit, die durch den freien Sonntag als rhythmische und gemeinsam planbare Unterbrechung des Alltags gegliedert wird. Der Sonntag schafft ein Stück mehr Freiheit vom Konsumzwang. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier, bringt es auf den Punkt: „Sonntagsschutz ist Freiheitsschutz.“ 

Mit freundlichen Grüßen 
gez. Norbert Feulner 
Regionssekretär 
DGB Region Mittelfranken“


Von Stadtpfarrer Peter Hauf erreichte die Verwaltung folgende Stellungnahme:

Grüß Sie, Herr Weinmann, ich bin darüber nicht glücklich, aber die Stadt hat anscheinend ja keine andere Lösung und die Leute kommen ja auch in Scharen.
Gruß
Pfr. Hauf

Seitens des Landratsamtes Ansbach ging folgende Stellungnahme ein:

„(…)
  1. Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildenden Veranstaltungen (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.

  1. In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.“

Entwurf der Verordnung:

Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt für das Jahr 2025

vom 15.01.2025

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 418) und durch § 2 der Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 419) erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt aus Anlass

  1. des Frühjahrsmarktes am 30.03.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  1. des Altstadtfestes am 20.07.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  1. des Jahrmarktes-Kirchweih am 21.09.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  2. des Kathreinmarktes am 23.11.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.

§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.

§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.

  1. Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des § 1 dieser Verordnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Absage des Anlass bildenden Marktes) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassveranstaltung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig.

Herrieden, den 15.01.2025




Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Räumlicher Geltungsbereich:



Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt für das Jahr 2025

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Bekanntmachungsvermerk:
Die Verordnung wird im Amtsblatt der Stadt Herrieden Nr. 2/2025 vom 22.02.2025 ortsüblich bekannt gemacht.

Rechtliche Würdigung

Während die Stellungnahmen des Bayerischen Handelsverbands, des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit der Stellungnahme von ver.di Mittelfranken und von Herrn Stadtpfarrer Hauf von der Verwaltung zur Kenntnis genommen werden, bedarf der Stellungnahme vom Landratsamt Ansbach besondere Betrachtung, vor allem hinsichtlich Fragestellung der erfolgten Befragungen der Marktbesucher.

Seitens der Stadt Herrieden wurden zuletzt in den Jahren 2023 Befragungen im Rahmen des Frühlingsmarktes und des Marktes am Altstadtfest durchgeführt. 

Frühjahrsmarkt:
Die im Zuge des Frühjahrsmarktes durchgeführte Befragung hat ergeben, dass von 1.026 im Bereich Altstadt befragten Besuchern 
  • 744 überwiegend wegen des Marktes anzutreffen waren (entspricht rund 72,5 %), 
  • 15 wegen des verkaufsoffenen Sonntags anzutreffen waren (entspricht rund 1,5 %) und
  • 267 keine Präferenz hatten (entspricht rund 26,0 %).


Altstadtfest:
Hier wurden im Vergleich weniger Personen als beim Frühjahrsmarkt befragt. Die Befragung am Altstadtfest ergab, dass von 210 im Bereich Altstadt befragten Besuchern 
  • 164 überwiegend wegen des Marktes anzutreffen waren (entspricht rund 78,1 %), 
  • 2 wegen des verkaufsoffenen Sonntags anzutreffen waren (entspricht rund 1,0 %) und
  • 44 keine Präferenz hatten (entspricht rund 21,0 %).


Als Ergebnis ist hier festzustellen, dass im Bereich der Altstadt die Besucher den vorhandenen Markt als Besuchsgrund angaben und der verkaufsoffene Sonntag nur eine untergeordnete Rolle spielte. Aufgrund des relativ deutlichen Ergebnisses wird es seitens der Verwaltung als vertretbar angesehen, dass im Jahr 2024 keine Befragungen durchgeführt wurden und dies auch nicht für das Jahr 2025 geplant ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sich innerhalb kürzester Zeit ein anderes Bild ergibt. 

Bezüglich des Geltungsbereichs der Verordnung wird seitens der Stadt Herrieden die Verordnung als rechtlich zulässig betrachtet. Zum einen ist der empfohlene Lageplan der Verordnung beigefügt und zum anderen beschränkt sich die Verordnung auf den Bereich der Altstadt.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt für das Jahr 2025“ vom 15.01.2025 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.02.2025 09:11 Uhr