Antrag der Jugendbeauftragen zur Förderung von Begegnungstätten


Daten angezeigt aus Sitzung:  24. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales, 27.05.2025

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Die Unterlagen der Jugendbeauftragen zur Beantragung eines Förderprogramms sind im RIS eingestellt. Von Seiten der Verwaltung wird nach Rücksprache mit den Jugendbeauftragten folgende unbürokratische Fördermöglichkeit vorgeschlagen:

Die Förderrichtlinien der Stadt Herrieden werden ergänzt. Zukünftig sollen auch Begegnungsstätten für Jugendliche eine Förderung erfahren können (Einrichtung, Instandhaltung und Ausbau). Die Fördersumme wird auf max. 600 Euro pro Projekt festgelegt. Antragsberechtigt sind Vereine und Grundstückseigentümer, auf deren Grund sich die Begegnungsstätte befindet. Die Begegnungsstätte muss vom Zeitpunkt der Förderung an mind. für die Dauer von 3 Jahren für Begegnungen der Jugend öffentlich zugänglich zur Verfügung stehen. 
Der Empfänger der Förderung muss sich dafür verbürgen, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb in der Begegnungsstätte jederzeit uneingeschränkt anerkannt wird und deren Regelungen eingehalten werden. Es ist zulässig, dass der Jugendverein für privat initiierte Jugend-Begegnungsstätten einen Förderantrag stellt. In diesem Fall haftet der Jugendverein.
Da davon auszugehen ist, dass Jugendliche nicht ohne Weiteres finanziell in Vorleistung gehen können, schlägt die Verwaltung vor, den entsprechenden Betrag als Vorschuss zu gewähren.  Der Förderbescheid erfolgt erst nach Abschluss der Maßnahme. Hierfür muss ein formloser Verwendungsnachweis (kurze Beschreibung mit Bilddokumentation) an die Verwaltung übersandt werden.
Die angedachten Umwidmungen der Haushaltsmittel sind nicht erforderlich, da der Betrag für die Jugendarbeit im Haushalt eingestellt ist.

Datenstand vom 21.05.2025 16:01 Uhr