Erlass einer Verordnung der Stadt Herrieden zum Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Stadtratssitzung, 29.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 29.07.2015 ö beschließend 8

Sachverhalt

Seit 2008 ist in der Industriestraße eine Waschanlage in Betrieb. Ein Sonn- und Feiertagsbetrieb wurde bisher nicht genehmigt (s. Sitzungen v. 27.05.2009 u. 24.03.2010). Mit E-Mail v. 22.06.2015 stellt der Betreiber erneut den Antrag, die Betriebszeiten auf Sonn- und Feiertage auszudehnen da sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass in der unmittelbaren Nähe der Waschanlage mittlerweile ein Café an Sonn- und Feiertagen in Betrieb ist und dem Bürger nicht vermittelt werden kann, weshalb dies zulässig ist und der Betrieb einer Waschanlage nicht.
Nun hatte der Betreiber die Waschanlage entgegen dem letzten Beschluss vom 24.03.2010 die Waschanlage an den Sonntagen geöffnet. Die Bürgerinnen und Bürger machten von der Möglichkeit auch regen Gebrauch. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag stattzugeben und den Betrieb der Waschanlage an den nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zulässigen Tagen zu genehmigen. Hierfür ist jedoch eine entsprechende Verordnung zu erlassen:

Verordnung der Stadt Herrieden zum Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen vom 29.07.2015


Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz vom 21. Mai 1980, BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) folgende

V e r o r d n u n g:

§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen - ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - wird zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr zugelassen.

§ 2

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 7 Nr. 5 des Feiertagsgesetzes kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung vor 12.00 Uhr bzw. an den ausgenommenen Feiertagen eine Autowaschanlage betreibt.

§ 3

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet Herrieden einschließlich der Ortsteile.

§ 4

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Herrieden, den 29.07.2015

Alfons Brandl
Erster Bürgermeister

Rechtliche Würdigung

Der Betrieb von Waschanlagen in Herrieden an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz möglich. Der Erlass einer entsprechenden Verordnung ist hierfür erforderlich. Das LRA Ansbach, Frau Hasselbacher, empfiehlt (nach Rücksprache mit der Regierung) bzgl. des Umfangs der von der Verordnung umfassten Feiertage nicht von den explizit im Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 Feiertagsgesetz aufgeführten Tagen abzuweichen.

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die Verordnung der Stadt Herrieden zum Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Stefan Horndasch war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 11.01.2018 13:38 Uhr