Neufassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Stadtratssitzung, 29.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 29.07.2015 ö 9

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat der Stadtrat beschlossen, aufgrund der Einführung des Ratsinformationssystems und der dafür erforderlichen Anschaffung von geeigneten Gerätschaften durch die Stadtratsmitglieder selbst, den Mitgliedern des Stadtrats eine Technikpauschale in Höhe von 10,00 € monatlich zu gewähren. Aus diesem Grund ist die Anpassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts erforderlich. Folgende Textfassung wird zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
der Stadt

H E R R I E D E N

vom 29. Juli 2015

Aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung:

§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).

§ 2 Ausschüsse

  1. Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)        den Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

b)        den Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

c)        den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, von welchen der Stadtrat ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt,

d)        den Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport, Tourismus und Partnerschaften, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

(2) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).

(3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses.

(3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,20 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. Die Sätze 2 bis 4 gelten nur bis 18 Uhr.

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Das Ratsinformationssystem wurde angeschafft. Die Stadtratsmitglieder beschaffen sich selbst die dazugehörigen Gerätschaften (Tablet, Laptop, PC etc.). Als Ersatz für den finanziellen Aufwand erhalten alle Stadtratsmitglieder ab dem Monat der Einführung des Ratsinformationssystems eine Technikpauschale in Höhe von 10,00 € monatlich.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für den Ortssprecher entsprechend.


§ 4 Erster Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister

Der Zweite und Dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07. Mai 2014 außer Kraft.


Herrieden, 29. Juli 2015



Alfons Brandl
Erster Bürgermeister

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der ersten Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wie im Sachverhalt dargestellt zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 13:38 Uhr