Änderung der Gebührenordnung der städtischen Musikschule
Daten angezeigt aus Sitzung:
36. Stadtratssitzung, 20.04.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 08.04.2016 fand im Rahmen der „STÄDTISCHEN MUSIKSCHULE DINKELSBÜHL – FEUCHTWANGEN – HERRIEDEN – WASSERTRÜDINGEN“ eine Besprechung der beteiligten Bürgermeister im Hinblick auf die defizitäre Gebührensituation der Musikschule statt. Daraus resultierend wurde vorgeschlagen, eine Erhöhung des Einheimischentarifs A um ca. 10 % zum 01.09.2016 vorzunehmen. Weiterhin wird vorgesehen, ab dem 01.09.2017 die Gebühren jährlich um 2 % anzuheben, um die absehbaren Tarifsteigerungen und sonstigen Erhöhungen der Ausgaben (z.B. Energiekosten) wenigstens teilweise aufzufangen. U.a. trägt der Umstand bei, dass der hohe Schüleranteil von Kommunen, welcher keiner der Trägerstädte angehört (sog. „Auswärtige“), mitverantwortlich für die Kostenunterdeckung ist. Hier beträgt der Anteil je nach Stadt bis zu 40 %. In der bereits bestehenden Gebührenordnung gibt es bereits einen „Auswärtigentarif“ B, welcher aber nur unmaßgeblich höher als Tarif A und keinesfalls kostendeckend ist. Die Trägerstädte sind sich einig, dass der Teil des durch „Auswärtige“ verursachten Defizits nicht zu 100 % umzulegen sein wird, sondern dass die Trägerstädte weiterhin einen Sockelbetrag von 20 % des durch auswärtige Schüler zu verursachenden Defizits tragen werden – nicht zuletzt aufgrund der Zentralitätsfunktion der Trägerstädte für die Umlandgemeinden und die interkommunale Solidarität. In einer Umfrage, die derzeit gestartet wird, können die auswärtigen Gemeinden sich dazu erklären, welcher Tarif für ihre Gemeindeangehörigen gelten soll, möchten sie sich anteilig am Defizit beteiligen, werden entsprechende Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarungen werden die Beiträge der Gemeinden anhand der Unterrichtsbelegungen durch die jeweiligen Schüler erhoben. Es stehen drei Tarife zur Wahl:
a) Auswärtige Gemeinden, die (abgesehen vom Sockelbetrag von 20 %) ihren Gemeindeangehörigen den Tarif A ermöglichen wollen, haben der jeweiligen Trägerstadt den doppelten Unterschiedsbetrag zwischen Tarif A und B zu erstatten.
b) Tarif B gilt für auswärtige Schüler, deren Gemeinde nur den einfachen Unterschiedsbetrag zwischen Tarif A und B erstatten.
c) Tarif C gilt für auswärtige Schüler, deren Gemeinde sich nicht am Defizit beteiligen.
Zur besseren Veranschaulichung sind die derzeit gültige Gebührenordnung (Stand 01.09.2014) und die zum 01.09.2016 geplante Gebührenordnung digital als Anlage dem TOP beigefügt.
Beschluss
1. Die Gebührenordnung der Städtischen Musikschule wird mit Wirkung zum 01.09.2016 entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf neu gefasst, die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die bisher geltende Gebührenordnung tritt zum 31.08
.2016 außer Kraft.
2. Ab dem 01.09.2017 werden die Gebühren jährlich, jeweils zum 01.09., um 2 % erhöht und die Beträge jeweils auf volle Euro aufgerundet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Dokumente
Geb.Ord.01.09.2014 (.pdf)
Geb.Ord.01.09.2016 (.pdf)
Datenstand vom 10.10.2016 09:16 Uhr