Zur Sicherung der Bauleitplanung im neuaufgestellten Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Regmannsdorf I+II“ mit integriertem Grünordnungsplan, ist für das Grundstück mit der Flst. Nr. 193/1 der Gemarkung Hohenberg sowie die Flst. Nrn. 837, 843, 843/1, 843/2 843/4 und 843/5 der Gemarkung Neunstetten eine Veränderungssperre mit nachstehenden Satzungstext zu erlassen:
Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl., S. 335), folgende
S a t z u n g
§ 1
Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 03.05.2017 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Stadt Herrieden einen neuen Bebauungsplan, Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Regmannsdorf I+II“ mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen.
Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre Nr. 1 erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Grundstück Flurnummer 193/1, Gemarkung Hohenberg und auf die Grundstücke Flurnummern 837, 843, 843/1, 843/2, 843/4 und 843/5, Gemarkung Neunstetten.
Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem Lageplan (Umgrenzung) und befindet sich im Bereich südlich der BAB A6 zwischen der BAB-Anschlussstelle Herrieden, der Gemeindeverbindungsstraße nach Esbach und der Staatsstraße 2248.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1.
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Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
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a)
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Vorhaben welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
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b)
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Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;
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2.
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erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
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Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme erteilt werden.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herrieden in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren – vom Tag der Bekanntmachung gerechnet – außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bebauungsplanaufstellung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Herrieden, den 04.05.2017
Stadt Herrieden
Alfons Brandl
Erster Bürgermeister